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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.09.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-09-12
- Erscheinungsdatum
- 12.09.1888
- Sprache
- Deutsch
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Verzeichnis kmislig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer znm erstenmale aiilsekilndigt sind: Joh. Nmbr. Barth in Lcipzia. 47292 I>/io1rek, 0., dis nirctliemrit. Ilieorien clor klavoten-ko^voAUn^en. (üiistati Dictzc in Dresden. 47280 Dreher, A., Im Banne der Stenographie. Krieg, H.. Leitfaden f. d. ersten stcnogr. Schreib-Unterricht. aus^aden. 3. Lnufinänii. UnobiinItA. O. Viracklaner in Lcipria- 47273 >Vod6i--Uuiui»6'9Nnemoiii8eIl6Unt6rrieIit8- brioko. 17. ^uklaAo. Varl Hnbcl <V. (v. Lüdcrih'sche Bcrl>,„Sb»chh.) 47276 i» Berlin. II«)1, II., da8 ^66 clor Küelio. 2. ^u6. I(un8t-^u8'8tellun^ 1888. loxt v. 6. I^iot86lr. 3. Johann Georg Zimmer u. die Romantiker. I. Bicker'schc Bnchhandlnna in (tticgen. 47275 Vorti nge clor tlieolo§. Xonkorevri 2n 6io88on. IV. k'olAo. Weidttiannschc Bnchhanvlnnn >» Berlin. 47272 Hcrder's sämmtliche Werke. Hrsg. v. Bern hard Snphan. 15. Band. Verluuul langen clor I>irolct0ron-Ver8amm- ?rou88on 8oit1879. XXVII. 6ä. Sommern ; XXVIII. llä. ko8on. XXIX. 66. llnn- nover; XXX. 6<l. 8elilo8i6n. <«. Wolf, Berka« in Lciprin. 4728l >V«Il'8 Üacltaliror-Xnrto V. veut^elilrrncl. dcichtamtlicher Teil. Die Firma und deren »cbertragitUti. Unter der vorstehenden Ueberschrift finden wir in der »Dro- gistcn-Zcitung- folgende Ausführungen, welche auch im Buch handel Beachtung finde» dürste». Das Blatt schreibt: Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter welchem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift ab- giebt. Ein Kaufmann, der sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stille» Gesellschafter betreibt, darf nur seinen Familiennamen (bürgerlichen Namen) mit oder ohne Vornamen als Firma führen. Es ist ihm nicht erlaubt, einen Zusatz bei- znfügen, welcher ein Geselljchaftsverhältnis andeutet; wogegen andere Zusätze zur näheren Bezeichnung der Person oder des Geschäftes gestattet sind. Jeder Kaufmann must seine Firma bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Handelsniederlassung sich befindet, behnss Eintragung in das Handelsregister anmelden; er hat dieselbe nebst seiner persönlichen ^.Interschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form eiuzureichen. Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Hat ein Kaufmann mit einem in das Handelsregister bereits eingetragenen Kaufmann gleiche Vor- und Familiennamen und will auch er sich derselbe» als seiner Firma bedienen, so kann dies nur geschehen, wenn er dieser einen Zusatz beifügt, durch welchen sich diese von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet. Auch Zweigniederlassungen einer Firma an einem anderen Orte unterliegen der Anmeldepflicht bei dem zuständigen Handelsregister. Hier muß außcrdem der Nachweis erbracht werden, daß die Eintragung der Firma bet dem Handelsgerichte der Hauptniederlassung bereits geschehen ist. Wer ein bestehendes Handelsgeschäft durch Vertrag (Katts, Cessio» -c.) oder Erbgang erwirbt, kann dasselbe »nler der bis herigen Firma mit oder ohne einen das Nachsolgeverhältuis an deutenden Zusatz sortsühren, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erbe» oder die etwaigen Miterben in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligen. Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert von dein Handelsgeschäft, sür welches sie bisher gesührt wurde, ist nicht statthaft, weil hierin die nicht erlaubte llcbertragnng eines bloße» Namens liegt und weil das Geschäft bei förmlicher Liqui dation zu bestehen aufhört. Nach dem Handelsrecht giebt es sonach zweierlei Arten der Uebcrlragnng einer Handlung, entweder mit Aktivis und PassiviS oder ohne solche. Das Gesetz verbietet die letztere mit Recht.*, Daraus könnte man folgern, daß jede zulässige Uebcriragung einer *> Ein eigentliches Verbot ist im Handelsgesetzbuch nicht arrsge- sprochen und liegt auch nicht ohne weiteres im Sinne des 8 2». Red. Handlung an eine» anderen mit Aktiven und Passiven geschehen müsse und der Eintretende nach kaufmännischer Ansicht sür alle Schulden der übernommenen Firma haste; gemeinrechtlich erheben sich aber gegen eine derartige Ausfassung Bedenken, obwohl es in der Natur eines Geschäftes begründet liegt, daß der Erwerber eines solchen mit den Aktiven auch die Passiven übernimmt. Dieser Zweifel findet sich auch in der Rechtsprechung wieder. So hat das frühere Reichsoberhandclsgericht entgegen dem Ur teil des (früheren) Preuß. Obertribunals wiederholt ausgesprochen, daß die bloße Uebcrnahme einer Handlung mit deren Geschäfts firma nicht zur Zahlung der früher entstandenen Handlungs schulden verpflichtet. Nach Erlaß des Handelsgesetzbuches hat jedoch derselbe Gerichtshof allenthalben angenommen, daß die Gläubiger den neuen Erwerber der Handlung mit der unveränderten Firma in gleicher Weise wie den früheren Firmeninhaber wegen der von diesem kontrahierten Handlungsschulden in Anspruch nehmen dürfen, welche andere Abmachungen auch zwischen dem Ver äußerer und neuen Erwerber wegen Uebernahme der Hand- lnngsschulden getroffen sein mögen. Diese Anschauung vertritt denn auch das Reichsgericht durchgehcnds; es hat wiederholt erkannt, daß der Erwerber eines Handelsgeschäftes, welcher in alle geschäftlichen Beziehungen des bisherigen Inhabers eintritt und der dasselbe unter Beibehaltung der bisherigen Firma sortsctzt, ohne weiteres für die vor handenen Geschäftsschnlde» anfzukommen hat. Das Reichsgericht erblickt in einem solchen Vorgänge für den kauf männischen Verkehr ein Angebot des Erwerbers an die Geschäfts gläubiger, denselben sür ihre Forderungen an den früheren Ge schäftsinhaber gerecht zu werden, welches Angebot der besonderen Zustimmung und Annahme dieser Gläubiger umsoweniger bedarf, als dieses Angebot ja nur Rechte für sie begründet. Es müsse vom Standpunkte der Handelssitte und des praktischen Bedürf- snisses, sowie nach Grundsätzen von Treue und Glauben im Handelsverkehr der Fortführung des Geschäftes unter derartigen Umständen dieselbe Wirkung bcigelegt werden, wie der öffentlichen Bekanntmachung, daß der Erwerber die Passiva des Geschäftes mit übernommen habe. Jede Veränderung der Firma (Ein- oder Austritt von Gesellschafter» u. s. w ) ist dein, Handelsregister zu melden. Beim Austreten eines Gesellschaslcrs ist dessen ausdrückliche Ein willigung zur Fortführung der Firma notwen! ig, wenn sein Name in der Firma enthalten war. Wer durch den unbefugten Gebrauch eit,er Firma in seilten Rechten verletzt wurde, kann den Unberechtigten aus Unterlassung der weiteren Führung der Firma und ans Schadenersatz belangen. lieber das Vorhandensein und die Höhe des Schadens ent scheidet das Handelsgericht nach freiem Ermessen; das Erkenntnis kann auf Kosten des Schuldigen publiziert werden.
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