Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.12.1888
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- 1888-12-03
- Erscheinungsdatum
- 03.12.1888
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280, 3. Dezember 1888. Nichtamtlicher Teil. 6195 vativen, religiösen, katholischen Seite, hin lagen, ohne daß irgend ein Wissensgebiet ausgeschlossen sein sollte. Das Kirchenlexikon von Weher und Welte wurde in erster Auflage in den Jahren 1846 bis 1856 hergestellt. Herder be reiste ganz Deutschland, um Verbindungen anzuknüpfen, war aber durch wiederholte Reisen auch in Oesterreich, England, Frankreich und Italien bekannt, lieber dreißig Jahre alt, lernte er noch eifrig Englisch und Italienisch. Von gewinnender Per sönlichkeit, in Geschäften talentvoll, prompt und gewissenhaft, ge lang es Benjamin Herder seinen Verlag nach allen Seiten aus- zndehnen und ihn mit vielen angesehenen und gangbaren Werken zu bereichern. Aber er druckte, wenn es galt, einer guten Sache zu dienen, gern auch Bücher, bei denen inan nicht ans die Kosten kommen konnte. Treu und anhänglich wie er war, sind ihm aus vielen Autoren und Buchhändlern Freunde erstanden. Für die Heranbildung tüchtiger Zöglinge im eigenen Hause blieb Benjamin Herder durch sein ganzes Leben persönlich be müht. Von seiner edlen und ernsten Stirn leuchtete oft die Sonne eines heiteren, freundlichen und teilnahmvollen Sinnes; immer selbstlos, wußte er Anderen Opfer zu bringen; ein dreißig jähriges qualvolles Leiden (Gesichtsschmerz) hatte ihn gelehrt zu leiden und zu schweigen. Was Benjamin Herder als Buchhändler geleistet, zeigt sein Verlagskatalog und zeigen die Zweigniederlassungen seiner Firma; als Mensch gereichte er unserm Stand in jedem Betracht zur Ehre und diese ist ihm auch in reichem Maße erwiesen worden, so viel er sie auch dankend ablehnen mochte. Allzubald, schon am 26. November, ist ihm seine lwchge- sinnte Lebensgefährtin, Emilia, geb. Streber, im Tode nachge folgt, einen Sohn und Erben, Hermann Herder, im fünfund- zwanzigsten Lebensjahre zurücklassend. Zum Verlagsrecht. In der Hauptversammlung des Deutschen Schriftsteller verbandes in München am 2. September d. I. wurde, wie wir s. Z. mitgeteilt haben, auf Antrag von Robert Keil (Weimar) und 11r. Müller (Stuttgart) beschlossen, es sei'an den deutschen Reichskanzler ein Gesuch zu richten des Inhalts, daß das Ver lagsrecht in das bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich ausgenommen oder aber durch besonderes Gesetz alsbald geordnet werden möge. lieber diesen für den deutschen Verlagsbuchhandel hochwich tigen Gegenstand äußert sich vom Standpunkte des Schriftstellers aus ein Mitglied des Sachverständigen-Ansschusses beim Syndikat des deutschen Schriftsteller-Verbandes, Herr Kammergerichtsrat Ernst Wichert (Berlin), in einer Zuschrift an die »Deutsche Presse«, welche wir aus diesem Blatte hier wörtlich wiedergeben. Wir betrachten die nachfolgenden Ausführungen als eine An regung zur Klärung des Verhältnisses zwischen Urheber und Verleger lind sind unsrerseits pflichtmäßig bereit, durch Abdruck gefälliger Einsendungen aus unseren Kreisen auch der verlege rischen Seite dieses Verhältnisses zu ihrer richtigen Beleuchtung zu verhelfe«. Die Zuschrift lautet: »Sehr geehrter Herr! Sie wüuscheu vou mir zu erfahren, welche gesetzliche Bestimmungen lle lege kerencla vom Stand punkte des Schriftstellers in betreff des Verlags-Vertrages an zustreben seien Dabei bemerke ich vorweg, daß der Verlags vertrag als Vertrag seiner Natur nach nichts von anderen Ver trägen Abweichendes hat, und deshalb die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Schriftlichkeit, Mündlichkeit, Erfüllung, Auf hebung rc. auch ihm genügen müssen. Was man von dem Ge setz erwartet, ist eine Regelung des Verhältnisses zwischen Autor und Verleger für den Fall, daß kein eigentlicher Vertrag ge schlossen ist, oder der geschlossene Vertrag nicht alle möglicher weise in Frage kommenden Umstände im voraus regelt. Es, steht außerdem allemal im Belieben der Kontrahenten, einander Rechte einzuräumen und Verpflichtungen aufzulegen, über welche sie einig werden. Es wäre aber sehr umständlich und zeitraubend, in jedem Vertrage alle überhaupt denkbaren Streitpunkte zu beseitigen, und es erscheint deshalb wünschenswert, daß schon das allgemeine bürgerliche Gesetz diejenigen Bestimmungen hinstellt, welche als die Regel zu gelten haben und deshalb überall an die Stelle des Vertrages treten, wenn dieser fehlt oder nicht erschöpfend abgefaßt ist. Es wird dann immer noch dem Willen der Kontrahenten überlassen bleiben, vertragsmäßig etwas anderes abzureden: aber es wird, wenn dies nicht geschieht, jeder Teil durch das Gesetz gebunden sein und dessen Vorschrift für den besonderen Fall nachlebeu müssen. Das Gesetz muß selbst dann ausreicheu, wenn nichts weiter geschieht, als daß ein Schriftsteller einem Verleger ein Manuskript zum Verlage an bietet, ohne irgend eine Bedingung beizufügen. Von dieser aller- einfachsten Form der Verbindung ist auszugehen, wenn ermittelt werden soll, welche Bestimmungen das Gesetz, den Willen der Kontrahenten ergänzend, zu treffen hat. Dabei wird nicht gleichgiltig sein, wie das Gesetz sich ent scheidet. Denn wenn es auch vertragsmäßig abgeändert werden kann, so liegt doch auf der Hand, daß derjenige Teil im Nach teil ist, der sich genötigt sieht, eine Abänderung zu verlangen. Das Gesetz wird daher, wenn es gut genannt werden soll, so beschaffen sein müssen, daß beide Teile für alle gewöhnlichen Fälle die gesetzliche Regelung als die der Billigkeit entsprechende anzusehen geneigt sein können. Ist dies nicht so, dann wird stets der stärkere Teil bemüht sein, bei dem schwächeren kontrakt liche Abweichungen durchzudrücken. Die Gefahr ist noch nicht so groß, wenn das Gesetz sich des schwächeren Teils annimmt; sie ist aber für diesen unüberwindlich, wenn das Gesetz an sich schon den stärkeren begünstigt: — er wird dann kaum ausnahmsweise zu einem billigen Abkommen gelangen. Als der im allgemeinen stärkere Teil muß der Ver leger angesehen werden und zwar deshalb, weil die Vermutung dafür spricht, daß die Uebertragung eines Rechtes die möglichst unbeschränkte Ausübung gestattet, mithin allemal die Beschränkung durch Gesetz oder Vertrag festgeßellt sein muß. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Verlagsrecht werden daher im wesent lichen Beschränkungen des Verlegers enthalten müssen, der nicht nur den Autor in billiger Weise zu entschädigen, sondern auch das ihm übertragene Recht dessen billigen Erwartungen gemäß auszuüben hat. Von seiten des Autors wird die Voraussetzung gel ten müssen, daß er dem Verleger ein Werk anbietet, das bisher noch nicht veröffentlicht ist. War dies der Fall, so darf er es nicht verschweigen. Verschweigt er es, so muß der Verleger zur Aufhebung des Vertrages, Rückforderung des gezahlien Honorars und Forderung seiner Schadloshaltnng berechtigt sein. Ferner muß angenommen werden, daß der Autor dem Verleger ein aus schließliches Recht überträgt, wenn er nicht das Gegenteil an zeigt. Hier kann sich aber fragen, ob auch der ausländische Verleger präsumtiv ausgeschlossen sein soll. Das Übersetzungs recht darf unter allen Umständen nicht als mitübertragen gelten. Der Autor muß das Manuskript druckfertig liefern. Im wei teren kommt in Frage, welche Leistungen ihm sonst nach der Ab lieferung zustehen. Hat er die Korrektur oder wenigstens die Revision zu besorgen? Hat er die Verpflichtung, bei der Kor rektur den Text im wesentlichen unverändert zu lassen (z. B. bei politischen Broschüren von Wichtigkeit,l und den Verleger zu entschädigen, wenn infolge der Abänderungen und Zusätze die Druckkosten vermehrt werden? Liegt es ihm ob, vor Veran staltung einer neuen Ausgabe das Werk durchzusehen, und hat er, wenn dies nicht der Fall ist, er aber die Ueberarbeitung auf Verlangen des Verlegers ansführt, dies ohne Anspruch auf be sondere Entschädigung zu thun? Die Regelung aller dieser Punkte ist wünschenswert, und sie wird auch, wo es sich uni
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