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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.12.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-12-03
- Erscheinungsdatum
- 03.12.1888
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- Deutsch
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280, 3. Dezember 1888. Nichtamtlicher Teil. 6197 Name ist. Ost ist gerade dieser Verleger der einzige, oder einer van wenigen, mit dem er zu thun haben will. Er sieht oft van einem höheren Honorar nnd sonstigen materiellen Vorteilen a>', um sich den nach seiner Meinung günstigsten Vertrieb seines Werkes zu sichern. Mit Rücksicht aus die Person des Verlegers überlaßt er es ihm für mehrere oder für alle Auflagen, giebl sich also ganz in seine Hand. Er sieht sich offenbar geschädigt, wenn der Verlag seines Werkes ohne seine Genehmigung auf jeden beliebigen Dritten übertragen werden darf. Gerade ein Autor dieser Art Pflegt geschaftsuulundig zu sein und sich bei seinen Vertragsabschlüssen wenig vorzusehen Es wäre auch ein schwacher Trost für ihn, wenn man ihm sagte, er behalte ja trotz der Übertragung des Rechts ans den Dritten alle seine Ansprüche ans dem Vertrage nnd könne sie gegen seinen Kontrahenten geltend machen. Der Verlagsvertrag hat eben das eigene, das; der Ver leger ausdrücklich und stillschweigend Verpflichtungen übernimmt, deren Erfüllung größtenteils im Prozeßwege gar nicht erzwungen werden kann, da es sich um Bemühungen handelt, die sich nicht spezifizieren lassen, oder wenn spezifiziert, doch nur bei richtiger Beurteilung der Sachlage wirksam sein können. So mag z. B. der Verleger verpflichtet sein, das Werk anzuzeigen. Was nützt es dem Autor, wenn er ihn dazu verurteilen läßt? Es kommt darauf an, in welchen Blättern, zu welcher Zeit, wie oft, in welcher Form angezeigt wird, wer anzeigt ? Ein gewisser Geld aufwand allein thuts nicht. Und wie null denn der Autor nach- weisen, daß sein Kontrahent sorgsamer und klüger verfahren sein würde als der Dritte? Er steht da ganz hilflos da. Das Verlagsrecht darf daher nicht übertragbar sein. Allerdings die Fälle des Erbgangs und des Verkaufs der Verlags-Firma ausgenommen. Dies ist nur scheinbar inkonsequent. Denn wenn hier auch die Person des Inhabers wechselt, die au sich nicht gleichgiltig sein mag, so bleibt doch das Berlagsgeschäft dasselbe, und die Vermutung spricht dafür, daß ihm das alte Renommee anhängt und die Art des Geschäftsbetriebes im wesent lichen unverändert erhalten wird. Wäre aber auch der Autor- schlechter gestellt, so müßte doch abgewogen werden, daß es noch unbilliger erscheinen mnßre, das Verlagsgeschäft, dessen Haupt wert in den für die Firma erworbenen Verlagsrechten besteht, für die Erben deS Inhabers zu entwerten oder unverkäuflich zu machen. Endlich steht in Frage: welchen Einfluß soll der Konkurs des Verlegers auf den Verlagsvertrag üben? Hier wünschte ich unterschieden zu wissen, ob der Verleger bereits einen An fang der Erfüllung gemacht hat, oder nicht. In letzterem Falle müßte der Autor unbedingt berechtigt sein, den Vertrag einseitig auszuheben Ist er bereits seitens des Verlegers teilweise er füllt, so muß allerdings der Konkursverwalter besagt sein, in den Vertrag einzutreten (§15 der Konkurs-Ordnung), jedoch dann auch verpflichtet sein, Sicherheit für die gehörige weitere Er füllung zu leisten. Auch dann muß durch den Konkurs des Ver legers das Verlagsrecht, wenn es kontraktlich für mehrere oder- alle Auslagen gilt, aus eine, bezw. die zuletzt veranstaltete Auflage gesetzlich eingeschränkt werden. Auch nur in dieser Beschränkung darf es au einen Dritten übertragbar sein, wenn hier eine Ueber- tragbarkeit überhaupt zugelassen werden soll. Würde sie versagt, so geschähe dies insofern zum Nachteil deS Autors selbst, als dann schwerlich jemals der Konkursverwalter in den Vertrag eintreten würde, was zur Folge hätte, das; der Autor das Ho norar nicht voll aus der Masse gezahlt bekäme. - Wenn der Verwalter von seiner Befugnis, in den Vertrag einzutreten, nicht Gebrauch macht, so muß er verpflichtet sein, dem Autor das Druckwerk in dem Zustande, in welchem es sich zur Zeit der Konkurseröffnung befindet, gegen Erstattung per Herstellungs kosten zu überlassen. Uebernimmt der Autor eS nicht, so ist das selbe einzustampfeu. Es war nicht meine Absicht, den ganzen Stoff zu erschöpfen. Das Gesagte wird schon hinreichend darthun, wie weil das Wünschenswerte absteht von dein bestehenden Recht und seiner Auslegung in der Gerichtspraxis. Auch handelt es sich nur um Vorschläge, die ich zur Diskussion stelle, und die vielleicht in der vom Verbände beschlossenen Petition um Aufnahme von Bestim mungen über das Verlagsrecht in das bürgerliche Gesetzbuch Berücksichtigung finden können. Ergebenst Berlin, im November 1888. Ernst Wiehert. Vermischtes. Vom Postwesen. — Post-Paketverkehr mit Süd-Australien. Be- kanntmachung., Von jetzt ab können Postpakete ohne Wertangabe im anstalten ans Verlangen Anskunst. Berlin den 21. November 1888. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts, von Stephan. Vom Kolportage-Buchhandel. — Eine am 18. September d. J. einer lebhaften Besprechung, an welcher sich die Herren W. Spemann als Vorsitzender der Versammlung, Direktor Bühl. I. Engelhorn, W. Dietz. Schmitz und andere beteiligten, den Erfolg, daß auf Antrag Der deutsche Musikalienverlag im Oktober 1888. — Die Leipzig zur Einzeichnung. Der instrumentale Teil stellte ca. 500 Num mern,' der vokalistische 226. Dazu kamen an Schriften, Journalen und Texten 18 Nummern, sodas; die Gesamtziffer der registrierten Eingänge 743 betrug. Die Kunst und die Polizei. — Der Kunsthandel ver zeichnet bereits mehrfach vorgekvmmene Fälle polizeilicher Verurteilung bekanntem Gemälde »Das Spiel der Wellen« geworden In Zürich wurde einem Kunsthändler bei Polizeistrafe verboten, eine Wiedergabe dieses Bildes im Schaufenster auszustellen, und die Entfernung des an stößigen Objektes aus dem Schaufenster durchgesetzt, »weit das Bild gegen die Sittlichkeit verstoße«. Was an Böcklin's Bild unzüchtig oder unsitt lich sein soll, ist schlechterdinbs nicht einzusehen. Das Gemälde zeigt nur die Phantasie Böcklins erfinden konnte Das »Spiel der Wellen« war 1883 in Berlin zum erstenmale ausgestellt: die kunstlicbende Menge war groß, welche zu jenem gewaltigen Gemälde strömte, das, wie kaum ein zweites, die Lieblichkeiten und die Schrecknisse des Meeres zu packen der Darstellung brachte. Das Bild war seitdem an vielen Orten, wo die Sittlichkeit kaum geringer ist, als in Zürich, ausgestellt; es trug dem Künstler viele Ehren ein und erwarb ihm u. a. in Pest eine goldene Me daille. Heute befindet es sich in der Pinakothek in München. So wenig anstößig mußte es jedem Verständigen erscheinen, daß die Leipziger »Jllustrirte Zeitung«, ein Blatt, das doch sür den Familien - tisch bestimmt ist, eine Wiedergabe brachte, welche die im vorigen Jahre zu Böcklins sechzigstem Geburtstage herausgegebene Jubiläumsnummer zierte. Und eben dieser Holzschnitt wurde von einem Züricher Sitlen- wächter beanstandet. Handlungsgehilfen. — Von Berlin wird der Leipziger Ztg. geschrieben: -Man ist hier endlich darauf aufmerksam geworden, daß unter den Handlungsgehilfen ein wirklicher Notstand herrscht. 67 pCt. der kaufmännischen Angestellten dürften ein Dasein führen, um das der gewöhnliche Arbeiter sic nicht beneiden wird. Dieselben beziehen ein monatliches Einkommen von höchstens 100 18 PCt haben ein Ge halt von 100—200 nur 15 pCt. haben mehr als 200-F monatliches Gehalt. Fortwährend sind außer Stelle etwa 29 PCt., d. h nahezu ein Drittel aller arbeitsfähigen Kaufmannsgchilfen. Es soll zunächst dcr Vcrsuch gemacht werden, mit Hilfe des Staates die kleineren Kaufleute zu veranlassen, künftig weniger mit Lehrlingen als mit bezahlten Kräften zu arbeiten. Man müßte also gcwerbegcsetzlichc Vorschriften nach dieser Richtung beantragen. Um die bestehende Not zu lindern, wird beab sichtigt, einen großen Deutschen Kaufmannsverein mit Kranken-Unter-
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