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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1888
- Strukturtyp
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- Band
- 1888-12-12
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1888
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- Deutsch
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6400 Nichtamtlicher Teil. 288, 12. Dezember 1888. n) 33*/z0/o auf alle Ordinär-Artikel. b) 50/g auf alle Netto-Artikel, die vom Verleger mit 33^0/0 oder einem geringeren Rabatt gegen bar geliefert werden. 0) 20^o auf alle anderen Netto-Artikel, die vom Verleger mit höherem Rabatt als 33^o/o ge liefert werden, speziell auf die Editionen Peters, Litolff, Andrö, Breitkopf L Härtel, Cotta, Stein gräber, Schuberth L Cie. rc. 3. Von den Bestimmungen des Absatz 2 sind Lieferungen von Bühnen-Material und Textbüchern ausgeschlossen. 4. Die in Absatz 2 angeführten Rabattsätzc stllen die äußerste Grenze bezeichnen, bis zu welcher gegangen werden darf. 5. Kataloge moderner Musikalien, welche mißbräuchlicherweise !,die Bezeichnung »Antiquarische oder im Preise herabgesetzte Musik« führen, sind unzulässig. 6. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Jannar 1889 in Kraft und gelten für den Regierungsbezirk Wiesbaden und das Großherzogtum Hessen. Die Absätze 1. 2 n/b. 3. 4. 5. 6 wurden bei der Abstim mung einstimmig, Absatz 2e mit 13 Stimmen angenommen. Gegen 7 Uhr schloß Herr Carl Andrä unter lebhaftem Dank für die allgemeine Teilnahme die Sitzung, indem er der Hoffnung Ausdruck gab, daß die heute gefaßten Beschlüsse dem Musikalienhandel des Bezirkes zum Segen gereichen möchten. Frankfurt a/Main, 2. Dezember 1888. (gez.) Carl Andre. August Steyl. Adolf Stamm. Bcmcrknngeu zn Ernst Wichcrts Artikel über das Verlagsrecht. (Vergl. Börsenbl. Nr. 280.) 1. Das Aulorhonorar kann gesetzlich doch nur dann zahlbar sein, wenn der Autor seinerseits sämtliche ihm obliegende Verpflich tungen (Korrekturen rc.) erfüllt hat, also nach vollständiger Fertigstellung des Wertes im Druck, oder einzelner von vornherein als selbständig zu erscheinen bestimmter Abteilungen desselben. 2. Das Verlagsrecht jedes einzelnen Werkes eines Verlegers muß cessionssähig sein, da dasselbe ursprünglich wohl aus persönlichen Gründen an einen bestimmten Verleger überlragen worden sein kann, nach Uebertragung und Erfüllung der Geld- und sonstigen Verpflichtungen des Verlegers aber ein materielles Besitztum desselben geworden ist. Da nun jeder materielle Besitzartikel beweglich sein soll und ein Verleger oft in die Lage kommt, einen einzelnen Artikel veräußern zu wollen oder zu müssen (geänderte Verlagsr'chtung, schlechte Geldverhältnisse u. s. w.), so würde gegen den erkauften Besitz des Verlegers ein schweres Unrecht geübt werden, wenn man ihn für einen solchen Fall vom Belieben eines Schriftstellers abhängig machen wollte, da dieser hierin leicht eine Handhabe finden kann zur Erhebung neuerlicher Forderungen und zu persönlicher Ehikane. u. L Sch. Zum Verlagsrecht. AntragvonDr.Robert Keil-Weimar: »Die allgemeine Versammlung beauftragt den geschäftsführendcn Ausschuß ein Gesuch des Inhaltes, daß das Verlagsrecht in das bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche werden möge, an den deutschen Reichskanzler (Reichsjustizamt) zu richten«. vr. Keil erhält das Wort zur Begründung sekves Antrages: Ich beginne mit einem Beispiele! Ein Schriftsteller erteilt einem Verlegcr das Recht, eine Schrift zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu verbreiten. Der Verleger übernimmt die Pflicht, dieses zu thnu. Es kann die Be dingung einer Honorarzahlung dazutrcten, Wesentlich ist es nicht. An dieses Verhältnis knüpfen sich nun eine Menge von Fragen der wichtigsten Art, z. B.: Worin besteht der Gegenstand des zu Verlegenden? Welche Form hat der Vertrag? Wie weit geht das Versügungsrecht des Ver- nach deutschem Privatrcchte dieses Verhältnis zu den Schuldverhältnissen, also zu dem Obligationenrecht gehört. Ich berufe mich auf das Gesetzbuch, das diese Materie zunächst geregelt hat, aus das Allgemeine Preußische Landrecht; dann auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch für Österreich, endlich auf die gesetzlichen Bestimmungen Badens, Sachsens, Bayerns. ungen nicht nur vielfach von einander abweichen und zum teil veraltet, sondern auch dürftig und lückenhaft sind. Diese Lücken hat man nun durch wissenschaftliche Forschungen und Deduktionen zu ergänzen gesucht. großen nationalen Einheitsgedanken trat auch das Verlangen nach einem einheitlichen Rechte hervor, und schon 1869 erhält es von dem Börsenver eine der Deutschen Buchhändler in Leipzig klaren Ausdruck. Durch Be schluß des Bundcsrates vom 22. Juni 1874 wurde dann eine Kommiß sion von Juristen eingesetzt, um unter A^uss^chluß des Handelsrechtes ^den ten, sondern auch die der betreffenden Interessen sich darüber aussprächm, ev. ihre Wünsche und Bedenken dem Reichskanzler zu erkennen gäben. Die Bewegung hat dann auch weit über die Kreise der Juristen hinaus gegriffen; die Presse hat ihre Schuldigkeit gethau und es entsteht nun die ob nicht auch imsererse^s ein Schrttr^gelhan werden^olle. uni dauern ist, daß der Entwurf nur ein geistreicher Torso genannt werden kann Das Verlagsrecht ist darin ungeordnet geblieben, die Feststellung desselben vielmehr einer späteren Revision des »Allge- anerkannt haben, zum Obligativnenrecht. Auch nach den Bcgriffsbestim mungen, die der Entwurf selbst von den Schuldverhältnissen giebt, gehört es ganz eigentlich zu dem »Recht der Schuldverbältnisse» und er- vr. Greiling (Berlin), Syndikus des Verbandes, bemerkt zu den Ausführungen des Antragstellers: »Dadurch, daß das Ver lagsrecht sowie die Verhältnisse der Redakteure zu den Verlegern einer besonderen Behandlung in dem Entwürfe des bürgerlichen Gesetzbuches nicht unterworfen worden sind, tritt zu den negativen
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