> 5786 Amtlicher Teil. 263, 14. November 1887. Gruppe 8 und 6 an Herrn E. A. Seemann, Gartenstr. 15, „ 8 an Herrn Felix Liebeskind, Poststr. 9 und 11. 3. Es wird eine Platzmiete für die Dauer der Ausstellung erhobene von 3 für jeden lllMeter Wandfläche, „ 3 für jeden Längenmeter Tifchfläche (bei ca. 70 Ctm. Tiefe), „ 6 für jeden Hl Meter Bodenfläche. Jeder Bruchteil eines Meters wird für voll gerechnet. Die Mitglieder des Börsenvereins haben keine Platzmiete zu entrichten, sofern ihre Aus stellungsgegenstände nicht den gewerblichen Gruppen zuzuteilen sind. 4. Der Ausschuß weist den Ausstellern ihren Platz zu; eine Einsprache dagegen ist nicht zulässig. Wenn der Aussteller den ihm zugewiesenen Platz durch Aufstellung von Schränken, Kästen u. dgl. benutzen oder ihm eine besondere Ausstattung geben will, so kann das nur unter Zustimmung des Ausschusses und auf Kosten des Ausstellers geschehen. IV. Besondere Bestimmungen. I. Zu Gruppe Es werden nur angenommen Werke, welche nicht älter als 3 Jahre sind, und Proben in Vorbereitung befindlicher Werke. Bücher, die sich weder durch ihren Inhalt noch durch ihre Ausstattung auszeichnen, sind ausgeschlossen. Insbesondere wird zu Nr. 4 bemerkt, daß nur wirklich neue, nicht nur verbesserte Wandkarten Auf nahme finden, und zwar nur nach Maßgabe des verfügbaren Wandraumes. kt. Zu Gruppe II, 1. Druckproben (Probebogen gedruckter oder im Druck befindlicher Werke, Titelblätter, Umschläge, Cirkulare und allerhand Accidenzen) sind in Mappen, geheftet öder gebunden, aufzulegen, sofern nicht Wand raum dafür beansprucht wird. 3. Zn Gruppe 8, 8. Die Schriftgießereien können außer den Probedrucken ihrer Novitäten von Schriften und Druckzieraten in Mappen auch Proben ihres Materials, ihrer Platten, Typen u. dergl. zur Ausstellung bringen. 4. Zu Gruppe 8, 3. Farbstoffe in Gläsern, Büchsen rc. sind nicht zulässig, sondern nur Druckproben in Mappen. 5. Zu Gruppe 6. Papierfabriken haben Probebogen ihrer Fabrikate in Kästen oder Mappen einzuschicken; außer den speziell für den Druck bestimmten Sorten sind auch Proben ihrer feineren und Luxusartikel in den Enveloppeu, in welchen sie auf den Markt gebracht werden, zulässig. Proben von Händlern sind ausgeschlossen. 6. Zu Gruppe 8. Die Ausstellung der Buchbindereien rc. wird auf solche Werke, welche mittels Hand arbeit hergestellt werden, und auf einzelne Proben der Massenfabrikation (wie Bibliotheks- und Schulbände u. s. w.) beschränkt. Leinwandeinbände, welche mittels Plattendruck für Verleger, die selbst ausstellen, hergestellt werden, bleiben aus geschlossen; dagegen werden die Gravier anstalten um Ausstellung von Mustermappen ihrer Produkte ersucht. Die Proben von Vorsatz- und Deckelpapieren, Leder, Kaliko, Lederpapieren werden in Form von Musterbüchern erbeten. 7. Zu Gruppe 8. Die Proben von Stichen, Holzschnitten n. s. w. dürfen in Mappen ausgestellt werden, sofern nicht das Format, die vergleichende Übersicht oder die künstlerische Ausführung das Aushängen oder Auf stellen in Rahmen, Kästen u. s. w. wünschenswert oder nötig macht. Von Chromolithographieen finden nur Proben der neueren Verfahren oder hervorragende Leistungen Aufnahme. Die Beifügung von Originalen zum Vergleichen ist sehr erwünscht. 8. Zu Gruppe k. Die das Maß des Gewöhnlichen nicht überschreitenden Erzeugnisse der Zinkographie sind ausgeschlossen. Im übrigen gilt auch hier das bei Gruppe 8. Bemerkte. 9. Zu Gruppe (1. Außer Handzeichnuugen und Aquarellen sind auch photographische Reproduktionen von dergleichen zulässig. V. Annahme und Einlieferung. 1. Dem Ausschuß steht in allen Fällen das Recht der Annahme oder Ablehnung zu. 2. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch einen Annahmeschein, bei dessen Empfang der Betrag für die Platz miete zu entrichten ist. 3. Die Einlieferung der auszustellenden Werke hat in der Zeit vom 1. bis spätestens zum 14. April 1888 zu erfolgen. Das später Eintrefsende kann von der Ausstellung ausgeschlossen werden. Die säumigen Aussteller verlieren dann das Recht auf ihre Plätze, und die für diese entrichteten Mietsbeträge verfallen zu Gunsten des Unterstützungs- Vereins. 4. Jeder Sendung ist ein doppeltes Verzeichnis des Inhalts mit Angabe des Preises der Gegenstände (Laden preises der Bücher rc.) beizufügen. 5. Alle Sendungen laufen auf Kosten und Gefahr der Aussteller.