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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.11.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-11-14
- Erscheinungsdatum
- 14.11.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Nichtamtlicher Teil. Internationale Aubiläuins-Ausstelsung in Melbourne vom 1. August 1888 bis,31. Januar 1889. Zusammenstellung der wesentlichen Bestimmungen des Programms. Anmeldung der Aussteller. Aussteller, welche beabsichtigen, sich bei der obigen Ausstellung zu beteiligen, werden ersucht, ihre Anmeldung auf dem zu diesem Zwecke ausgegebenen Formular unter genauer Angabe des beanspruchten Rau mes bis spätestens zum 2V. Dezember 1887 ausschließlich bei dem Reichskommissar für die internationale Jubiläums-Ausstellung in Mel bourne 1888/89 Berlin Wilhelmstraße 74, zu bewirken. Platzmiete. Miete für Raum ist nicht zu entrichten. Der Reichskommissar behält sich vor, ihm als unangemessen erscheinende Raumansprüche ein zuschränken. Versand. Mitteilungen über sich darbietende Gelegenheiten zum Versand und zur Verschiffung der deutschen Ausstellungsgüter, über etwaige Ermäßi gung der Eisenbahntarifsätze u. s. w. werden durch den Reichskommissar s. Z. den Ausstellern bekannt gegeben werden. Der Versand erfolgt aus Kosten der Aussteller. Zölle, Zollhausspesen u. s. w. Nur für die Ausstellung bestimmte Objekte zahlen keinen Eingangs zoll. Dagegen muß der Aussteller die Zollhausspesen zahlen und auf eigene Kosten Fortschaffung, Empfang, Auspackung und Aufstellung seiner Produkte besorgen. Entfernung von Ausstellungsobjekten. Waren können nur in besonderen Fällen mit Genehmigung des Reichskommissars während der Dauer der Ausstellung aus den Aus stellungsräumen entfernt werden. Verkaufte Ausstellungsobjekte können erst nach Schluß der Ausstellung abgeliefert werden. Der Reichs- kommissar kann indes gestatten, daß während der Ausstellung hergestellte Waren und Gegenstände verkauft und sofort abgelicfert werden. Schutz für Erfinder und andere. Die Patentgesetzgebung Victorias sichert Schutz sür patentierbare Erfindungen sowohl wie sür Muster. Ohne Einwilligung des Ausstellers kann kein Werk der Kunst oder anderes Objekt, welches sich in den Aus stellungsräumen oder in den dazu gehörigen Höseu oder Gärten befindet, abgezeichnet, kopiert oder auf irgend welche Art reproduziert werden. Das Recht, die Ausnahme von allgemeinen Ansichten zu gestatten, wird hierdurch nicht berührt. Ausstellungsobjekte, welche nicht um Preise konkurrieren. Ausstellungsobjekte, welche nicht in der Preisverteilung konkurrieren, sind von dem Aussteller zu bezeichnen und werden von der Jury nicht geprüft. Der offizielle Katalog. Ein offizieller Katalog in englischer Sprache wird durch das Central- Komitee der Ausstellung besorgt, welchem allein das Recht zusteht, den selben zu verkaufen. Dieser Katalog wird nur die Namen der Aus steller und eine kurze Bezeichnung der Ausstellungsobjekte enthalten, doch können weitläufigere Beschreibungen gegen Zahlung von 5 Schillingen per Zeile Aufnahme finden. Aussteller, welche den Katalog für Inserate zu benutzen gedenken, wollen dies an maßgebender Stelle in Melbourne durch ihre Agenten bewirken. Der Reichskommissar behält sich vor, dem Aussteller hierbei geeignetensalls behilflich zu sein. Über die etwaige Herstellung eines deutschen Spezialkatalogs muß die Entschließung Vorbehalten werden, da der Verkauf eines solchen Katalogs in der Kolonie programmmäßig nicht gestattet ist. Aufstellung. Die Aussteller sind verpflichtet, die nötigen Glaskästen und Schränke, Fächer, Tische u. s. w., welcher 'sie bedürfen, auf eigene Kosten aufzu stellen. Der Reichskommissar behält sich vor, in geeigne.cn Fällen hier bei eine Vermittelung eintreten zu lassen. Zurückweisung von Ausstellungsobjekten. Der Reichskommissar behält sich das Recht vor, für die Ausstellung bestimmte Gegenstände zurückzuweisen. Absolut ausgeschlossen sind Ar tikel, welche irgendwie gefährlich oder anstößig sind, oder aus sittlichen Gründen ein Ärgernis erregen würden. Kunstwerke. Die folgenden speziellen Regeln gelten bei Annahme von Werken der Kunst. Diese Werke umfassen fünf Klassen, nämlich: 1) Ölgemälde. 2) Zeichnungen, Aquarelle, Crayon-Bilder, Miniaturen, Email- Bilder, Porzellan, Entwürse in Glas und Thon, Entwürfe sur Glasmalerei und Mosaik. 3) Bildhauerarbeiten. Stempel, geschnittene Edelsteine. 4) Entwürfe und Modelle von Architekten und Ingenieuren- S/ Kupserstiche und Lithographien Ausgeschlossen sind: 1) Üneingerahmte Bilder und Zeichnungen. 2) Bildhauerarbeiten in ungebranntem Thon. Die Gemälde werden in geeigneten, elektrisch beleuchteten Räumen ausgestellt werden. Feuergefahr, Unfälle u. s. w. Das Central-Komitee wird Vorsichtsmaßregeln sür die Sicherheit der ausgestellten Gegenstände treffen, ist aber nicht verantwortlich sür Beschädigungen oder Verluste, die durch Feuer oder sonstwie verursacht werden. Jede Art von Versicherung gegen Feuer-, Transportgefahr u. s- w. ist durch den Aussteller selbst zu bewirken. Bewachung. Der Reichskommissar wird, soweit es neben der für die Aus stellungsräume im allgemeinen angeordneten Bewachung ihm noch geeignet erscheint, Wächter anstellen, deren Pflicht es ist, über die ausgestellten Gegenstände zu wachen, so lange die Ausstellung dem Publikum geöffnet ist. Eine Verantwortung für gestohlene, unterschlagene, beschädigte oder verlorene Gegenstände übernimmt der Reichskommissar nicht. Preisverteilung. Die Preisverteilung findet nach folgenden Normen statt: Die Preise werden in Übereinstimmung mit den schriftlichen Be richten der Preisrichter zuerkannt. Die Berichte der Preisrichter und die Erkenntnisse der Preis- verteilungs-Kommissionen sollen Rücksicht nehmen auf die eigentlichen und verhältnismäßigen Verdienste der ausgestellten Objek'e, wobei Originalität, Erfindungsgabe, Verdienste von Entdeckern, Nützlichkeit, Qualität, Kurtt fertigkeit, gediegene Arbeit, Verwendbarkeit für den an gegebenen Zweck, Förderung allgemeiner öffentlicher Interessen, mögliche Ersparnis, Herstellungskosten und Wichtigkeit der betroffenen Interessen in Betracht gezogen werden sollen. Die Preise bestehen aus Denkmünzen aus Gold, Silber und Bronze und »ehrender Erwähnung«, nebst dem speziellen, von den Preisrichtern über den prämiierten Gegenstand erstatteten Bericht. Jedes Urteil wird durch ein Diplom beglaubigt. Aussteller können die sie betreffenden Berichte drucken lassen. Die Centralkommisfion und der Reichskommissar behalte» sich aber das Recht vor, über sämtliche Berichie im öffentlichen Interesse zu verfügen und dieselben zu veröffentlichen. Die Aussteller oder deren Agenten sind verpflichtet, sofort nach Schluß der Ausstellung die ihnen gehörigen Gegenstände wegzuränmeu. Die Aussteller und deren Vertreter verpflichten sich, den von Fall zu Fall erlassenen Verfügungen und Anordnungen des Reichskommissars Folge zu leisten. Für weitere Erläuterungen wende man sich an: den Reichskommissar für die Jubiläums-Ausstellung zu Melbourne 1888/99. Berlin Wi, Wilhelmstraße 74. Vermischtes. Zeitungsmnseum in Aachen. — Die »wissenschaftliche Beilage der Leipziger Zeitung« brachte vor kurzem einige ausführliche Mit teilungen über das auch im Börsenblatte mehrfach erwähnte Aachener Zeitnngsmuseum. Das Blatt schreibt: »Ein Zeitungsmuseum in Aachen, im Besitze dessen Begründers Oskar von Forcken deck, ist von ganz eigenartig wertvoller Bedeutung. Nicht, daß dasselbe, wie anderwärts, eine möglichst große Anzahl von Probenummern enthalte, war die Absicht des Sammlers: vielmehr sind es wesentlich Festnummern, welche entweder bei längerem Bestehen ein zelner Zeitschriften, oder bei besonderen Ereignissen und Erinnerungs tagen erschienen sind, sowie Nummern andern chronikalischen Inhalts, welche v. Forckenbeck sür sein geschichtlichen Zwecken gewidmetes Museum in großer Reichhaltigkeit zu vereinigen gestrebt hal. Eine Sammlung vollständiger Zeitungen zu solchem Zwecke ist schon vor fast 100 Jahren (durch Joachim v. Schwarzkopf in seinem Buche über Zeitungen) als eine wünschenswerte bezeichnet worden; neuerdings, wo es immer unanssührbarer wird, die Masse der Tagesblälter irgendwo auszunehmen, beschäftigte sich der Oberbibliothekar L epsius in Berlin mit dem Ge danken, Provinzialmittelpunkte zu schaffen, um alle Äußerungen der Tagespresse für die Orts- und Zeitgeschichte zu bewahren. Inzwischen war es bin einzelner Mann, der, durch zufälligen Fund eines älteren Blattes angeregt, das ihn I8S4 aus einer langsamen Fahrt zu Schiffe fesselte, den rechten Weg getroffen, um wenigstens denkwürdige Zeitungs- nnmmern vor Zerstörung und Vernichtung zu retten. Ausgebreitete Reisen hatten seine Sammlung schon zu einer an-
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