Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.11.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-11-15
- Erscheinungsdatum
- 15.11.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18871115
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188711155
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18871115
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1887
- Monat1887-11
- Tag1887-11-15
- Monat1887-11
- Jahr1887
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Personen, Frauen oder Bevormundeten befindlichen Buch handlung haben außerdem die schriftliche Erklärung der von ihnen vertretenen Handlung beizubringen, daß sich dieselbe für die Dauer der Mitgliedschaft ihrer Leiter an die von denselben gegen den Börsenverein übernommenen Verpflich tungen gebunden erachtet; 5. die Bezahlung des von der Hauptversammlung zu bestim menden Eintrittsgeldes. Die unter Ziffer 2, 3 und 4 bezeichnet«! Schriftstücke sind dem Vorstande mit dem Gesuche um Aufnahme zuzustellen. Der Vorstand hat selbige zu prüfen und vollzieht die Aufnahme, wenn kein Bedenken vorliegt, während im entgegengesetzten Falle die Aufnahme bis zur Entscheidung der Hauptversammlung, falls der Abgcwiesene dieselbe anruft, ausgesetzt bleibt. (8 14 Ziffer 2.) Bei Zurückweisung eines Aufnahmegesuchs ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Die Bekanntmachungen der Aufnahmen erfolgen allmonatlich im Börsenblatt. ß 3. Pflichten der Mitglieder. Jedes Mitglied hat folgende Pflichten: 1. die von der Hauptversammlung festzusetzenden Beiträge (8 14 Ziffer 3) zu der Kasse des Börsenvereins pünktlich zu zahlen; 2. jede Änderung in der Firma, sowie in der Person der Inhaber, Teilnehmer oder verantwortlichen Leiter dem Vorstande sofort anzuzeigen; 3. für seine Person, sowie für seine Handlung, beziehungsweise für die Handlung, welcher es als Teilhaber oder verantwort licher Leiter angehört, die Satzungen des Börsenvereins sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlungen und des Vorstandes pünktlich zu befolgen (8 2 Ziffer 4); 4. jedes öffentliche Anerbieten von Rabatt an das Publikum in ziffermäßiger oder unbestimmter Form zu unterlassen; 5. bei Verkäufen an das Publikum innerhalb Deutschlands, Österreichs, der Schweiz und aller ausländischen Gebiete, in welchen vom Vorstände des Börsenvereins anerkannte Orts und Kreisvereiue (§13 Ziffer 4, 88 45, 46) bestehen, die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten, je doch mit folgenden Einschränkungen: u) die Orts- und Kreisvereine können, vorbehaltlich der Bestimmung in Z 14 Ziffer 7, mit Genehmigung des Börsenvereins - Vorstandes besondere Verkaufsnormen für ihr Gebiet feststellen. Die Mitglieder des Börsenvereins sind verpflichtet, die von den betreffenden Orts- und Kreisvereinen fest gestellten Verkaufsnormen bei Verkäufen in und nach deren Gebiet einzuhalten, beziehungsweise die von der Hauptversammlung gemäß tz 14 Ziffer 7 beschlossenen Bestimmungen zu befolgen; b) Verlegern ist es in Ausuahmefällen gestattet, größere Particen eines Werkes ihres Berlages an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen entweder selbst oder durch Vermitt lung einer Sortimeutsbuchhandlung zu liefern; 6. gegen den Willen des Verlegers den Verlag desselben an solche Buchhändler und Wiederverkäufer, welche vom Börsen- vereins-Vorstande oder durch die Hauptversammlung von der Benutzung der Einrichtungen und Anstalten des Börsenvereins ausgeschlossen sind, sowie an solche Vereine, welche Bücher und Zeitschriften mit unzulässig hohem Rabatt abgeben, nicht zu liefern. 8 4. Rechte der Mitglieder. Jedes Mitglied hat folgende Rechte: 1 gleichen Anteil am Vereinsvermögen (vorbehältlich der Be stimmung in tz 57 Schlußsatz); 2. das Recht, persönlich oder durch einen Stellvertreter an den Hauptversammlungen teilzunehmen (88 14 und 17); 3. Wählbarkeit zu allen Ehrenämtern unter den satzungsgemäßen Beschränkungen; doch sollen niemals zwei Mitglieder des Vorstandes und einesAusschusses derselben Firma angehören; 4. die Benutzung des Deutschen Buchhändlerhauses (8 49) und aller vom Vereine geschaffenen Anstalten und Einrichtungen; 5. Anspruch auf die unentgeltliche oder zu ermäßigten Preisen erfolgende Lieferung der von dem Börsenverein ausgehenden Drucksachen; 6. Bezug des Börsenblatts für den deutschen Buchhandel mit der Verpflichtung, dasselbe Nichtbuchhändlern nur mit Ge nehmigung des Vorstandes, und solchen Buchhändlern, deren Ausschließung aus dem Börsenverein beschlossen wurde, überhaupt nicht mitzuteilen; 7. unentgeltliche Ausnahme der Firma in das unter der Auf sicht des Börsenvereins-Vorstandes alljährlich herauszugebende Buchhändler-Adreßbuch; 8. Benutzung des Börsenblatts und des Buchhändler-Adreß buches für geschäftliche Anzeigen zu ermäßigten Preisen gemäß den von der Hauptversammlung festzusetzenden Bestimmungen. Das Börsenblatt, die Kataloge, sowie alle übrigen Druck sachen des Börsenvereins können mit Genehmigung des Vorstandes ausnahmsweise auch von Nichtvereinsmitgliedern zu den für dieselben festgestellten Preisen bezogen und unter der gleichen Vor aussetzung kann das Börsenblatt auch von Nichtvereinsmitgliedern zu Inseraten benutzt werden. Ausgeschlossenen Mitgliedern ist der Bezug des Börsenblattes und die Benutzung desselben zu Inseraten, sowie aller Vereinsanstalten und Einrichtungen unter allen Umständen zu versagen, desgleichen allen Nichtvereins mitgliedern, gegen welche Thatsachen vorliegen (8 8), welche bei Mitgliedern die Einleitung des Ausschließungsverfahrens nach sich ziehen würden. Auch kann der Vorstand solche Mitglieder, deren Ausschluß er zu beantragen beschlossen hat, bis zur Entscheidung der Haupt versammlung vom Bezug des Börsenblattes und von der Benutzung desselben zu Inseraten, sowie von der Benutzung aller Vereins anstalten und Einrichtungen ausschließen (8 21 Ziffer 10). 8 5. Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft ruht auf der Person. Jeder Inhaber, Teilnehmer oder verantwortliche Leiter einer Handlung erwirbt mit seinem Eintritte in den Börsenverein die Mitgliedschaft nur persönlich, verbindet aber damit zugleich die von ihm vertretene Handlung gemäß 8 2 Ziffer 4. Bevormundete und Frauen sind zur Ausübung der Rechte aus 8 4 Ziffer 3 gar nicht, aus 8 4 Ziffer 2 nur durch Bevollmäch tigte berechtigt, welche Vereinsmitglieder sein müssen. 8 6. Mitgliedcrrolle. Über sämtliche Mitglieder des Börsenvereins wird unter Aufsicht und Verantwortlichkeit des Vorstandes eine Rolle geführt, in welche die Namen und Firmen der Mitglieder, sowie alle ein tretenden Abänderungen eingetragen werden (8 3 Ziffer 2). 8 7. Verlust der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft geht verloren: 1. durch den Tod ; doch soll die Handlung, der ein verstorbener Genosse als Inhaber, Teilhaber oder Vertreter (8 2 Ziffer 2) angehört, bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem der Tod er folgte, die Rechte des Verstorbenen, mit Ausnahme der in 8 4 unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten Befugnisse, ausüben dürfen; - 2. durch ausdrücklich erklärten Austritt; der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jedem Mit glied«: zu jeder Zeit gestattet; doch muß der Austritt schriftlich erklärt werden und gilt erst mit dem Zeitpunkte als vollzogen, mit dem die schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand gelangt ist; 3. durch stillschweigenden Austritt.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder