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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.11.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-11-15
- Erscheinungsdatum
- 15.11.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18871115
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188711155
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Als ausgetreten wird angesehen l s.) derjenige, welcher die Zahlung eines satzungsmäßig aus geworfenen Beitrages ausdrücklich verweigert; b) derjenige, welcher mit einem satzungsmäßig ausgeworfenen Beitrag ein Jahr lang (von der ersten Zahlungsaufforde rung gerechnet) trotz zweimaliger Erinnerung im Rück stände verblieben ist. Als Zeitpunkt des Austritts gilt in den Fällen von Ziffer 3 der Zeitpunkt der Weigerungserklärung bcz. das Ende des Jahres; 4. wenn das Mitglied aufhört, ein buchhändlerisches Geschäft, sei es selbständig, sei es für fremde Rechnung (8 2 Ziffer 2) zu betreiben. Die Rechtsfolge unter Ziffer 4 tritt nicht ein, wenn das Mit glied erklärt, auch ferner dem Vereine angehören zu wollen, und wenn der Vorstand dies genehmigt; 5. durch satzuugsgemäße Ausschließung (88 8 ff.). 8 8. Ausschließung und Gründe der Ausschließung. Die Ausschließung aus dem Börsenverein muß durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied des Börsenvereins sich eines entehrenden Vergehens schuldig gemacht hat. Ferner kann die Ausschließung aus dem Börsenverein auf Antrag des Vorstandes, aber nur durch einen Beschluß der Haupt versammlung erfolgen, zu dessen Giltigkeit eine Mehrheit von zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder erforderlich ist: 1. wegen geflissentlicher Nichtbeachtung der 8 2 Ziffer 4 über nommenen Verpflichtung; 2. wegen fortgesetzter Veröffentlichung und Verbreitung un züchtiger Schriften, Abbildungen und Ankündigungen; 3. wegen wissentlichen unerlaubten Nachdrucks oder Nachdruck vertriebes; 4. wegen wissentlich falscher, zum Zweck der Aufnahme gemachten Angaben iiber das Vorhandensein der Aufnahmebedingungen oder wegen Aufhören der letzteren. ß 0. Ausschließungsverfahren. Kommen Thatsachen, deren Erweis die Ausschließung eines Mitgliedes durch die Hauptversammlung begründen würde, zur Kenntnis des Vorstandes, so ist gegen den Beschuldigten das Aus- schließuugsverfahren einzuleiten. Das Ausschließungsverfahren besteht, abgesehen von dem Falle des 8 8. Absatz l, ans: 1. Voruntersuchung durch den Vorstand unter etwaiger Mit wirkung des betreffenden Orts- oder Kreisvereius; 2. Übergabe des Materials an den Vereinsausschnß und auf Beschluß des Vereinsausschusses Beantragung der Aus schließung bei der Hauptversammlung durch den Vorstand. Dem Beschuldigten ist vier Wochen vor der Hauptversamm lung Nachricht zu geben, daß seine Ausschließung auf die Tages ordnung der Hauptversammlung gesetzt wird. 8 40. Bekanntmachung der Ausschließung. Die erfolgte Ausschließung wird von dem Vorstande durch das Börsenblatt bekannt gemacht. 8 >l. Wiederaufnahme ausgeschlossener und freiwillig ausgetretener Mitglieder. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur durch einen mit unbedingter Mehrheit von zwei Dritteilen zu fassenden Beschluß der Hauptversammlung als Mitglied des Börseuvereins wieder ausgenommen werden. Ein nach 8 7 Ziffer 2 und 3 ausgetretenes Mitglied kann durch den Vorstand gegen nochmalige Erlegung des Eintrittsgeldes und Nachzahlung der etwa rückständigen Beiträge wieder ausge nommen werden Der Vorstand ist befugt, dem Wiederausnahme suchenden die nochmalige Erlegung des Eintrittsgeldes zu erlassen. 8 12. Haftpflicht des Ausscheid; nden. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Börsenvereins, doch bleibt das aus geschiedene Mitglied für die zur Zeit seines Ausscheidens vor handenen Schulden dem Börsenverein gegenüber zu gleichem Anteil wie jedes andere Mitglied für die Dauer eines Jahres vom Tage seines Austritts an haftbar. Zweiter Abschnitt. Von der Verwaltung des Vereins. 8 1!1. Organe des Vereins. Organe des Vereins sind: 1) die Haupt-Versammlung, 2) der Vorstand, 3) die Ausschüsse, 4) die Orts- und Kreisvereine, Verlegervereine und der Leipziger Kommissionärverei», wofern deren vom Vor stande des Börsenvereins genehmigte Satzungen die Be stimmung enthalten, daß die Mitglieder verpflichtet sind, Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu werden. Den Organen dient zur Erledigung der ihnen überwiesenen Angelegenheiten eine Geschäftsstelle (8 48). Erste Abteilung. Von der Hauptversammlung. 8 14. Hauptversammlung. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich während der Buchhändlermesse in Leipzig in dem Saale des Deutschen Buchhäudlerhauscs statt. Außerdem hat der Vorstand das Recht, außer der Messe auch an anderen Orten außerordentliche Hauptversammlungen zu be rufen. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptver sammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder darauf antragen. Zu jeder ordentlichen Hauptversammlung muß der Vorstand wenigstens vierzehn Tage, zu jeder außer der Messe stattfindenden Hauptversammlung wenigstens drei Wochen vorher, und zwar jedes mal unter Angabe der Tagesordnung, mit Ausnahme jedoch des Falles in 8 57 Absatz 3, durch das Börsenblatt einladen. Jedes zur Zeit am Orte der Hauptversammlung anwesende Mitglied des Börsenvereins ist verpflichtet, der Hauptver sammlung beizuwohnen. Der Hauptversammlung steht allein zu: 1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse (88 19, 29, Ziffer 1 — 3), sowie der Beschluß über die Niedcr- setzung außerordentlicher Ausschüsse; 2. die Entscheidung über beanstandete oder verweigerte Auf nahme, fowie über die Ausschließung eines Mitgliedes, sofern dieselbe nicht schon durch den Vorstand erfolgen muß; 3. die Festsetzung des Eintrittsgeldes und der jährlichen Bei träge; 4. die Bestimmung über die Verwaltung des Vereinsvermögens, sowie die Genehmigung des Voranschlags und des Rechen schaftsberichts (Erteilung der Entlastung); 5. die Entscheidung über etwaige Beschwerden gegen den Vor stand und die Ausschüsse; 6. die Abänderungen der Satzungen, sowie die Entscheidung über die etwaige Auflösung des Börsenvereins (8 57); 7. die Beschlußfassung über von dem Vorstande auf Ver anlassung des Vereinsausschusses gestellte Anträge in betreff der Regelung des Verkehrs der Buchhändler mit einander und mit dem Publikum.
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