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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.11.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-11-15
- Erscheinungsdatum
- 15.11.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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8 15. Vorsitz. sichrer, von dem Vorstande und mindestens sünf Mitgliedern durch Die Hauptversammlungen werden von einem der Vorsteher Unterschrift mit zu vollziehen. oder im Behinderungsfalle beider von einem von dem Vorstand aus seiner Mitte zu erwählenden Stellvertreter eröffnet, geleitet und geschlossen. Dem Vorsitzenden liegt ausschließlich ob, die Reihenfolge der zur Verhandlung kommenden Gegenstände zu bestimmen und für Erhaltung der Ordnung Sorge zu tragen. Die Mittel, welche ihm in dieser Beziehung zu Gebote stehen, sind: der Ruf zur Ordnung, die Entziehung des Worts und die Vertagung der Versammlung. ß 16. Tagesordnung der Hauptversammlungen. In jeder ordentlichen Hauptversammlung ist ein Geschäfts bericht zu erstatten und Beschluß über die Verwaltung des Ver einsvermögens zu fassen (§ 14 Ziffer 4). Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Hauptver sammlung müssen dem Vorstande mindestens vier Wochen vor derselben zugehen. Über später eingehende Anträge darf nur mit Unterstützung von fünfzig Mitgliedern und unter Zustimmung des Vorstandes verhandelt und beschlossen werden. Der Vorsitzende ist verpflichtet, auch über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, auf Antrag von zehn Mit gliedern eine Verhandlung zu gestatten. Anträge aus Schluß der Debatte bedürfen der Unterstützung von zehn Mitgliedern. Nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge für außer ordentliche Hauptversammlungen müssen, um zur Verhandlung und Beschlußfassung zugelassen zu werden, mindestens 14 Tage vor der außerordentlichen Hauptversammlung dem Vorstande zu gehen und sind von demselben als Nachtrag zur Tagesordnung sofort im Börsenblatt zu veröffentlichen. 8 17. Wahl und Abstimmung. Alle Beschlüsse der Hauptversammlung sollen, insoweit nicht durch gegenwärtige Satzungen eine besondere Stimmenzahl erfordert wird, nach unbedingter Mehrheit der Anwesenden und Vertretenen gefaßt werden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende. Bei Beschlüssen über Aufnahme und Ausschließung von Mit gliedern, Beschwerden über den Vorstand und die Ausschüsse oder auf Antrag von fünfzig Mitgliedern muß geheim abgestimmt werden. Das Einsammeln der Stimmen geschieht durch vom Vor sitzenden ernannte Stimmzähler. Ebenso soll über alle in der Hauptversammlung vorzu nehmenden Wahlen (auch Nach- und Ersatzwahlen) durch Abgabe gestempelter Stimmzettel nach unbedingter Mehrheit abgestimmt werden. Die diesfallsigen besonderen Anordnungen hat der Vor stand in Verbindung mit dem Wahlausschüsse zu treffen und be kannt zu machen, Ergiebt der erste Wahlgang keine unbedingte Mehr heit, so wird zur engern Wahl unter denjenigen beiden Kandidaten geschritten, welche die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmen gleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Vorsitzenden. Mitglieder eines vom Vorstände des Börsenvereins aner kannten Vereins können sowohl bei den Wahlen als bei allen auf der Tagesordnung stehenden Gegenständen mit Ausnahme der Be schlußfassung über Änderung der Satzungen ihre Stimmen auf Mitglieder des betreffenden Vereins übertragen; doch müssen die ausdrücklich darauf gerichteten Vollmachten tags vor der Haupt versammlung der Geschäftsstelle zur Prüfung und Mitteilung an den Vorsitzenden des Wahlausschusses übergeben werden. Kein Stellvertreter kann mehr als sechs Abwesende vertreten. Persönlich am Orte der Hauptversammlung anwesende Mitglieder können nur in Krankheitsfällen durch Stellvertreter wählen und abstimmen. 8 18. Protokoll. Über alle Verhandlungen der Hauptversammlungen und die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, welches im Börsenblatte abgcdruckt wird. Das Protokoll ist von dem Protokoll- Pweite Abteilung. Von dem Vorstande. 8 16. Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern: dem ersten und zweiten Vorsteher, dem ersten und zweiten Schriftführer, dem ersten und zweiten Schatzmeister. Dieselben werden auf drei Jahre gewählt, und es scheiden jährlich zwei Vorstandsmitglieder nach der Reihe des Eintritts aus. Als Legitimation der Vorstandsmitglieder gilt die Bekannt machung der Wahl derselben im Börsenblatt. 8 20. Wechsel des Vorstandes. Der Wechsel im Vorstande erfolgt am Schluffe der Buch händlermesse, nachdem die neue Wahl vorher bekannt gemacht ist. Die ausscheidenden Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, den Sitzungen des Vorstandes noch ein Jahr lang bei zuwohnen, ohne jedoch Stimmrecht auszuüben. 8 21. Rechte und Obliegenheiten des Vorstandes. Der Vorstand vertritt den Verein selbständig, soweit er nicht durch diese Satzungen beschränkt ist. Insbesondere liegt ihm ob: 1. die Satzungen ausrecht zu erhalten und die satzungsgemäßen Beschlüsse zu vollziehen; 2. die Aufnahme neuer Mitglieder zu bewirken; 3. die Hauptversammlungen zu berufen; 4. mit Zuziehung des Wahlausschusses die Wahl der in 8 29 unter Ziffer 1, 2 und 3 genannten ordentlichen Ausschüsse zu bewirken, und auch die der außerordentlichen Ausschüße, in sofern nicht die Hauptversammlung für diese einen anderen Wahlmodus bestimmt; 5. die Kassenangelegeuheiten und das Vermögen des Vereins zu verwalten, die Aufstellung des Voranschlags für das nächste Jahr, sowie des Rechenschaftsberichts zu bewirken; 6. die Oberaufsicht über die Verwaltung des Vereins, seine Anstalten und Einrichtungen zu führen; 7. die Beamten für die Änstalten und Einrichtungen des Börsen vereins anzustellen, beziehungsweise wieder zu entlassen, die Gehalte und Remunerationen derselben festzustellen; 8. zu allen Verhandlungen und Arbeiten, welche besondere Fach kenntnisse voraussetzen, Sachverständige zuzuziehen und, wenn erforderlich, zu honorieren; 9. die Satzungen der in ß 13 genannten Vereine zu prüfen und eventuell zu bestätigen (ß 46); 10. auf Grund der 88 8 und 9 das Ausschließungsverfahren zu handhaben; 11. die Mitglieder des Vereinsausschusses im Falle des 8 47 Absatz 2 zu wählen; 12. alle zur Erreichung der in 8 1 genannten Zwecke des Ver eins dienlichen Schritte zu thun und in dringlichen Fällen außerordentliche Maßregeln im Interesse des Börsenvereins und des Buchhandels zu beschließen. 8 22. Bekanntmachungen. Alle Bekanntmachungen des Vorstandes erfolgen durch das »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel«, welches das amtliche Veröffentlichungsorgan des Vereins ist. Dieselben ergehen mit der Unterschrift »Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buch händler zu Leipzig«. Alle Urkunden, Vollmachten und amtlichen Erlasse müssen von einem der beiden Vorsteher und mindestens von zwei anderen Mit gliedern des Vorstandes unterzeichnet, Urkunden und Vollmachten außerdem mit dem Vereinssiegel versehe» sein.
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