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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.11.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-11-15
- Erscheinungsdatum
- 15.11.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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ß 23. Verbindlichkeit der Beschlüsse des Vorstandes. Was der Vorstand satzungsgemäß im Namen des Börsen vereins beschließt, ist für letzteren verbindlich, sobald der Beschluß durch amtliche Bekanntmachung im Börsenblatte (Z 22) zur Kennt-! ins der Mitglieder gebracht worden ist. ß 24. Haltbarkeit des Vorstandes. Für Beschlüsse und Handlungen des Vorstandes, welche den Satzungen zuwiderlaufcn, sowie sür grobe Fahrlässigkeit sind die Vorstandsmitglieder, soweit sie zustimmten oder sich beteiligten, verantwortlich. ß 25. Obliegenheiten der Vorsteher. Dem ersten Vorsteher gebührt bei allen Verhandlungen, an welchen er in amtlicher Eigenschaft teil nimmt, der Vorsitz und die Leitung der Geschäfte. Ebenso liegt ihm die Sorge für Ausführung der Beschlüsse ob. In Verhinderungsfällen übernimmt der zweite Vorsteher, und wenn auch dieser verhindert sein sollte, ein anderes vom ersten Vorsteher bezeichntes Vorstandsmitglied dessen Obliegenheiten. 8 26. Obliegenheiten der Schriftführer. Der erste Schriftführer hat das Protokoll in den Sitzungen des Vorstandes und in den Hauptversammlungen zu führen, auch die Ausfertigungen und die Korrespondenz zu besorgen, soweit dies nicht einem der angestellten Beamten des Vereins oder einer an deren Person übertragen wird. In Verhinderungsfällen übernimmt der zweite Schriftführer dessen Obliegenheiten. 8 27. Obliegenheiten der Schatzmeister. Der erste Schatzmeister hat das Kastenwesen unter Beobach tung der vom Vorstande für die Verwaltung des Vereinsvermögens ausgestellten Grundsätze zu führen. In Verhinderungsfällen übernimmt der zweite Schatzmeister dessen Obliegenheiten. Dritte Abteilung. Von den Ausschüssen. 8 28. Einteilung der Ausschüsse. Die Ausschüsse des Börsenvereins zerfallen in ordentliche Ausschüsse für dauernde, und in außerordentliche für vorüber gehende Aufgaben. Jeder Ausschuß wählt unter sich einen Vor sitzenden und einen Schriftführer. Die getroffene» Wahlen sind durch das Börsenblatt bekannt zu machen. 8 29. Ordentliche Ausschüsse. Ordentliche Ausschüsse sind: 1. der Rechnungsausschuß; 2. der Wahlausschuß; 3. der Verwaltungsausschuß des Buchhändlerhauses; jeder derselben besteht aus sechs Mitgliedern; die Mit glieder des Verwaltnngsausschusses müssen in Leipzig ihren Wohnsitz haben; 4. der Vereinsausschuß; derselbe besteht aus nenn Mitgliedern, und zwar aus vier Vertretern der Orts- und Kreisvereine, je einem Ver treter des Berliner, Leipziger, Stuttgarter und Deutschen Verlegervereins und einem Vertreter des Leipziger Kom missionärvereins; 5. die Historische Kommission, deren Mitgliederzahl nicht fest gesetzt ist; 6. der Ausschuß für die Bibliothek, aus drei Mitgliedern bestehend; 7. der Ausschuß für das Börsenblatt, aus vier Mitgliedern bestehend, von denen eins zugleich Mitglied des Rechnungs ausschusses sein muß. Die ordentlichen Ausschüsse haben Geschäftsordnungen sestzusetzen und dem Vorstande zur Genehmigung vorzulegen ; die außerordentlichen Ausschüsse nur auf Verlangen des Vorstandes. 8 3«. Wahlen. Die Wahlen der Ausschußmitglieder erfolgen bei den in tz 29 Ziffer 1—3 aufgeführten Ausschüssen in derselben Weise wie die des Vorstandes. Die Wahl des Vereinsausschusses findet in folgender Weise statt: Die Orts- und Kreisvereine wählen gemeinsam vier Vertreter, die Verlegervereine je einen Vertreter und der Leipziger Kom missionärverein einen Vertreter, sämtlich auf Grund der bezüglichen Bestimmungen ihrer Vereinssatzungen, welche vom Vorstande ge nehmigt sind. Die Mitglieder der in 8 29 unter Ziffer 5—7 aufgeführten Ausschüsse werden von dem Vorstande gewählt. 8 31. Amtsdaurr. Die Mitglieder der Ausschüsse werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Von den Mitgliedern der in 8 29 Ziffer 1—3 aufgeführten Ausschüsse scheiden jährlich je zwei aus. 8 32. Geschäfte des RechnungsausschuffeS. Der Rechnungsausschuß hat die Kasse, den Rechenschafts bericht und den Voranschlag, welche ihm von dem Schatzmeister mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung zu über geben sind, zu prüfen, sich von der ordnungsmäßigen Hinter legung des Vereinsvermögens, der Stiftungen und Legate zu überzeugen, das Resultat seiner Prüfung im Börsenblatte zu ver öffentlichen, mit seinem Gutachten der Hauptversammlung vorzu legen und dem Vorstande die schriftliche Bestätigung der von der Hauptversammlung ausgesprochenen Entlastung im Kassabuche zu geben. Diese Bescheinigung stellt die Vorstandsmitglieder gegen alle späteren Ansprüche sicher. Außerdem unterliegt der Genehmigung des Rechnungsaus schusses jede vom Beschlüsse der Hauptversammlung nicht abhängige Verwendung des Vereinsvermögens, welche den Betrag von 1000 überschreitet. 8 33. Geschäfte des Wahlausschusses. Der Wahlausschuß hat: 1. die Wahlen zum Vorstande und zu den ordentlichen Aus schüssen vorznbereiten; 2. die Vollmachten fürWahlen und Abstimmungen in derHaupt- versammlung von der Geschäftsstelle entgegenzunehmen und zu Prüfen; 3. vor der Hauptversammlung die gestempelten Wahlzettel an die Mitglieder zu verteilen und den Stellvertretern Beschei nigungen über die Anzahl der durch sie vertretenen Mitglieder zum Zwecke der Abstimmung in der Hauptversammlung aus zustellen ; 4. die Auszählung der Stimm- und Wahlzettel, der letzteren unter Beihilfe eines Notars, zu besorgen; 5. gemeinschaftlich mit dem Vorstande die Ernennung der außer ordentlichen Ausschüsse zu bewirken, insofern nicht von der Hauptversammlung eine andere Wahlart beschlossen ist. 8 34. Geschäfte des VcrwaltungSausschufses. Der Verwaltungsausschnß hat das Deutsche Buchhändlerhaus in Leipzig zu verwalten, insbesondere für dessen Instandhaltung zu sorgen und über die vorübergehende Benutzung der Räume des selben zu anderen Zwecken als denen des Börsenvereins zu ver fügen. Auch ist bei etwaigen Verkäufen, Neubauten und sonstigen Veränderungen des Börsengebäudes und seiner Benutzung das Gutachten des Verwaltungsausschusses einzuholen. 8 35. Geschäfte des Vcreinsausschufses. Der Vereinsausschuß hat über die ihm vorgelegten Fälle einer Verletzung der Satzungen nach Maßgabe seiner Geschäfts ordnung zu entscheiden (§8 8 u. 9) und ist befugt, über die Rege,
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