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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.11.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-11-15
- Erscheinungsdatum
- 15.11.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18871115
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188711155
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1887
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lung des Verkehrs der Buchhändler mit einander und mit dem Publikum Anträge bei dem Vorstände für die Hauptversammlung einzureichen. Derselbe tritt jährlich mindestens einmal auf Ein ladung des Vorstandes zusammen. Auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern des Aus schusses hat die Einladung derselben durch den Vorstand zu erfolgen. H 36. Geschäfte der Historischen Kommission. Die Aufgabe der Historischen Kommission ist die Herausgabe einer »Geschichte des Deutschen Buchhandels«, sowie die Vor bereitung von zur Geschichte des Buchhandels dienenden histo rische» Arbeiten. Dieselbe führt ihre Geschäfte in Übereinstimmung mit dem Vorstande. Die Mitglieder dieser Kommission werden ohne Beschränkung ihrer Zahl auch außerhalb des Kreises der Vereinsmitglieder von dem Vorstande gewählt. 8 37. Geschäfte des Ausschusses für die Bibliothek. Der Ausschuß für die Bibliothek hat den Vorstand mit seinem sachverständigen Rate bei der Vermehrung und Nutzbarmachung der Bibliothek und der Sammlungen zu unterstützen, sowie den Bestand beider zu überwachen und die technische Verwaltung zu beaufsichtigen. 8 38. Geschäfte des Ausschusses für das Börsenblatt. Der Ausschuß für das Börsenblatt hat gemäß den von der Hauptversammlung und dem Vorstande festzusetzenden Bestim mungen das Börsenblatt zu verwalten. 8 39. Außerordentliche Ausschüsse. Für die Bearbeitung vorübergehender Angelegenheiten des Vereins kann die Niedersetzung außerordentlicher Ausschüsse von der Hauptversammlung beschlossen werden. Falls die Hauptversammlung die Wahl nicht selbst vollzieht, soll dieselbe, sowie die Bestimmung der Zahl der Mitglieder dem Vorstande im Verein mit dem Wahlausschüsse in jedem einzelnen Falle überlassen bleiben. Nach Beendigung des ihnen erteilten Auftrages übergeben die außerordentlichen Ausschüsse ihre sämtlichen Arbeiten dem Vor stande zur Berichterstattung an die nächste Hauptversammlung. vierte Abteilung. Gemeinsame Bestimmungen über Vorstand und Ausschüsse. 8 40. Unentgeltliche Verwaltung. Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse verwalten ihre Ämter unentgeltlich; doch werden denselben alle notwendigen Auslagen mit Einschluß der Reisekosten und Diäten zu Sitzungen außer der Meßzeit, wann und wo dieselben stattfinden mögen, ans der Bereinskasse ersetzt. Die Festsetzung der Dauer der Meßzeit sowie der Diäten bleibt dem Vorstande Vorbehalten. 8 4l. Beschlußfassung. Beschlüsse können von dem Vorstande nur unter Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern, von den Ausschüssen nur unter Mitwirkung von zwei Dritteilen ihrer Mitglieder gefaßt werden. 8 42. Verpflichtung zur Annahme eines Amtes. Zur Annahme eines Amtes im Verein ist jedes Mitglied verpflichtet, sofern dasselbe nicht das sechzigste Jahr erreicht hat oder bereits ein anderes Amt im Verein bekleidet. Letzterer Um stand berechtigt nicht zur Ablehnung einer Wahl in den Vor stand; doch hat das gewählte Vorstandsmitglied andere Ämter innerhalb des Vereins niederzulegeu. Über die Giltigkeit anderer Ablehuungsgründe hat der Vorstand zu entscheiden, und es tritt, wenn dieselben für ausreichend erklärt werden, eine neue Wahl ein. 8 43. Wiederwahl und Ablehnung. Die aus dem Vorstände und den Ausschüssen austretenden Mitglieder sind von neuem wählbar; sie dürfen jedoch ein und das selbe Amt, ausgenommen die Mitgliedschaft der Historischen Kom mission und des Bibliothek-Ausschusses, nicht länger als sechs nach einander folgende Jahre bekleiden. Die Austretendeu haben das Recht, für die nächsten drei Jahre die auf sie fallenden Wahlen, ohne Angabe von Gründen, abzu lehnen, mit Ausnahme der Wahl in außerordentliche Ausschüsse. 8 44. Amtsniederlegung. Jedes Mitglied des Vorstandes und der Ausschüsse ist be rechtigt, sein Amt auch während der Dauer desselben niederzu legen, wenn Gründe eintreten, welche ihm gestattet haben würden, die Wahl abzulehnen. Dritter Abschnitt. Von den Orts-, Kreis-, Verleger- und Kommissionär-Vereinen. 8 45. Zweck. Zur Förderung der besonderen geschäftlichen Aufgaben der ver schiedenen Geschäftszweige des deutschen Buchhandels, zur Wahrung örtlicher Interessen und zur Unterstützung des Börsenvereins in seiner Vertretung der allgemeinen Interessen des deutschen Buchhandels dienen die Orts- und Kreisvereine, die Verlegervereine und der Leipziger Kommissionärverein. 8 46. Satzungen. Die Satzungen der genannten Vereine sind dem Vorstande des Börsenvereins zur Genehmigung vorzulegeu. Weigert sich ein Verein, einen deutschen Buchhändler als Mitglied aufzunehmen, oder will er ein Mitglied aus dem Vereine ausschließen, ohne in beiden Fällen durch seine Satzungen dazu berechtigt zu sein, so ist es dem davon Betroffenen gestattet, an den Vorstand des Börsenvereins Berufung eiuzulegen. Dessen Entscheidung hat sich der betreffende Verein zu fügen. 8 47. Vertretung der genannten Vereine im Vereinsausschuß. Die genannten Vereine haben das Recht der Vertretung im Vereinsausschuß nach 8 29 Ziffer 4. Wird die Wahl von Vertretern seitens der in 8 29 Ziffer 4 namentlich aufgesührten Vereine nicht vollzogen, oder hört ein solcher Verein zu bestehen auf, so ist der Vorstand ermächtigt, die fehlenden Mitglieder zu wählen. Vielter Abschnitt. 8 48. Von der Geschäftsstelle. Der Geschäftsstelle steht ein Geschäftsführer vor. Der Geschäftsführer besorgt die Expedition des Börsenblattes und der übrigen Vcrlagsunternehmungen des Börsenvereins; ferner die Verwaltung des Buchhändlerhauses unter Aufsicht des Ver waltungsausschusses. Außerdem hat er den schriftlichen Verkehr des Vorstandes und der Ausschüsse zu besorgen, bei der Kassen führung behilflich zu sein und die ihm vom Vorstande übertragenen Arbeiten nach Maßgabe einer von demselben zu erlassenden Ge schäftsordnung zu erledigen. Mister Abschnitt. Vom Abrcchnuiigsfleschäft auf dem Buch- händlcrhause 8 49. Benutzung des Buchhändlcrhaujcs. Das Buchhändlerhaus ist zunächst den Zwecken des Börsen vereins und des deutschen Buchhandels gewidmet. Während der Messe sind die zum Abrcchnungsgeschäst bestimmten Räume zu bekanntzumachenden Zeiten geöffnet, und alle in Leipzig an-
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