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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.11.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-11-15
- Erscheinungsdatum
- 15.11.1887
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18871115
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188711155
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wesenden Mitglieder des Börsenvereins, sowie deren beglaubigte Vertreter sind berechtigt, ihre Abrechnung im Buchhändlerhause Persönlich zu bewirken. Die Leipziger Kommissionäre, welche dem Börsenverein als Mitglieder angehören, sind verpflichtet, während der Messe ihre Abrechnungen in den hierzu festgesetzten Stunden nach den vom Vorstande zu erlassenden näheren Anordnungen im Buchhändler hause zu erledigen. Nichtmitglieder des Börsenvereins dürfen die Abrechnung im Buchhändlerhause nur durch solche Leipziger Kommissionäre, welche Mitglieder des Börsenvereins sind, mit Genehmigung des Vor standes erledigen lassen. Durch Beschluß der Hauptversammlung ausgeschlossenen Mit gliedern ist diese Genehmigung unbedingt zu versage» 8 50. Überwachung der Ordnung. Wenigstens ein Mitglied des Vorstandes muß während der Messe bei dem Abrechnungsgeschäft anwesend sein, um die Erhal tung der Ordnung zu überwachen und notwendige Anordnungen zu treffen. Ebenso hat der Geschäftsführer des Vereins während der selben anwesend zu sein, um die Prüfung und Abstempelung der Vollmachten der zur Abrechnung Beauftragten vorzunehmen. 8 51. Form der Bekanntmachungen. Der Vorstand hat die allgemeinen Anordnungen durch An schlag au der Tafel des Buchhändlerhauses zur Kenntnis der An wesenden zu bringen. Sechster Abschnitt. Von dem Vermögen des Börsenvereins. 8 52. Bestandteile des Vermögens. Das Vermögen des Börscnvereins besteht: 1. in dem Deutschen Buchhändlerhause; 2. in dem gesamten Zubehör des Hauses; 3. in dem Berlage des Börsenblattes; 4. in dem übrigen Verlage des Börsenvereins, sowie in dem Material zu diesem Verlage; 5. in den zinsbar angelegten Kapitalien; 6. in den Kassenbeständen; 7. in der Bibliothek und den Sammlungen; 8. in Stiftungen und Legaten. 8 53. Einkünfte des Vereins. Die Einkünfte des Börsenvereins bilden: 1. die Eintrittsgelder (8 2 all 5); 2. die jährlichen Beiträge (8 3 aä 1); 3. die außerordentlichen Einnahmen; 4. die Zinsen der angelegten Kapitalien; 5. die Nutzungen des Buchhändlerhauses; 6. der Ertrag des Börsenblattes; 7. der Ertrag der übrigen Berlagsartikel des Vereins. 8 54. Aufbewahrung des Vermögens. Mit der Verwaltung der Einkünfte ist der Schatzmeister beauftragt, wogegen die Aufbewahrung des Kapitalvermögens und die Vertretung hierbei verschuldeter Verluste dem Vereine gegen über gemäß 8 24 dem Vorstande obliegt, welcher die Wertpapiere und sonstigen Geldurkunden des Vereins bei der Leipziger Bank oder der Reichsbank zu hinterlegen hat. Siebenter Abschnitt. Allgemeine Bestimm u n g e n. 8 55. Neue Anstalten re. Sollten in Erfüllung der Zwecke des Vereins neue Anstalten, Kassen, Sammlungen und dergl. entstehen, so sind die näheren Bestimmungen über die Verwaltung derselben gemäß den in ähnlichen Fällen getroffenen vom Vorstande festzusetzen. 8 50. Abänderung der Satzungen. Zur Abänderung der Satzungen bedarf es eines vom Vor stand oder von sechzig Mitgliedern des Börsenvereins ausgehenden Antrages; letzterer muß sechs Wochen vor der jährlichen Haupt versammlung dem Vorstände zugegangen sein. Beschließt die Hauptversammlung auf einen solchen Antrag einzugehen, so ist derselbe einen: zu diesem Behuse zu wählenden außerordentlichen Ausschüsse zu übertveisen, welcher aus den sechs Mitgliedern des Vorstandes und neun anderen Mitgliedern des Börsenvereins zu bestehen hat. Der Vorstand hat das Ergebnis der von diesem Ausschuß vorgenommenen Prüfung spätestens drei Monate vor der jähr lichen ordentlichen Hauptversammlung, oder, wenn dasselbe einer außerordentlichen Hauptversammlung vvrgelegt werden soll, spätestens sechs Wochen vor dem Zusammentritt derselben durch das Börsenblatt mitzuteiien und der berufenen Hauptversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Zur Abänderung der Satzungen bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteilen der in der Hauptversammlung anwesenden Vereinsmitglieder. 8 57. Auflösung des Vereins. Sollte von wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Börsenvereins drei Monate vor der jährlichen Hauptversammlung ein auf die Auflösung des Vereins gerichteter Antrag bei dem Vorstand schriftlich eingebracht werden, so ist dieser verpflichtet, ihn der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, zu welcher alle Mitglieder durch dreimalige Bekanntmachung im Börsenblatt ein zuladen sind, vorzulegcn. Beschließt die Hauptversammlung unter Abstimmung mittelst gestempelter Stimmzettel mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder auf einen solchen Antrag einzugehen, so wird ein außerordentlicher Ausschuß aus den sechs Vorstandsmitgliedern und zwölf anderen Börsenvereinsmitgliedern gewählt. Der Vorstand hat das Ergebnis der Beratung dieses Ausschusses spätestens drei Monate vor der jährlichen Haupt versammlung oder, wenn dasselbe einer außerordentlichen Haupt versammlung vorgelegt werden soll, spätestens sechs Wochen vor dem Zusammentritt derselben durch das Börsenblatt mitzuteilen und der berufenen Hauptversammlung zur Beschlußfassung vor zulegen. Im Falle der Auflösung ist durch Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder auch die Vermögens teilung für verschiedene Zwecke gestattet. Übergangs-Bestimmung. Vorstehende Satzungen treten zu Kantate 1888 in Kraft. In der an diesem Tage stattfindenden ordentlichen Hauptversamm lung ist auf Grund dieser Satzungen eine Neuwahl des gesamten Vorstandes und der in 8 29, Ziffer 1 — 3 aufgeführten Ausschüsse vorzunehmen. Die Vorbereitungen für diese Hauptversammlung sowie für die von derselben vorzunehmenden Wahlen erfolgen auf Grund des bisherigen Statuts. Die Thätigkeit der von der Haupt versammlung neugewählten Organe beginnt nach Schluß der Oster messe 1888. Nach Ablauf des ersten und zweiten Jahres scheiden je zwei Mitglieder des Vorstandes und der in 8 29 Ziffer 1—3 bezeich- neten Ausschüsse durch das Los aus. Die Satzungen der Orts- und Kreisvereine sind bis zuni 31. Dezember 1888 bei dem Börsenvereins-Vorstande zur Ge nehmigung einzureichen. Bis zu demselben Termine haben die jenigen Mitglieder der Orts- und Kreisvereine, welche noch nicht Mitglieder des Börsenvereins sind, ihre Aufnahme in denselben zu beantragen. / Alle den gegenwärtigen Satzungen widersprechende Bestim mungen früher erlassener Reglements, Geschäftsordnungen und der gleichen sind aufgehoben.
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