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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1931
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- 1931-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1931
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X« 301, 30. Dezember 1931. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Mieter seit den, 15. Juli 1931 von einem ihm vertraglich oder gesetzlich zustehenden Küudigungsrechte keinen Gebrauch gemacht hat. Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn der Mietzins im Lause des Jahres 1931 im Wege der Vereinbarung mit Wirkung vom I. April 1932 an dauernd um mindestens 20?S ermäßigt worden ist. Bis zum 31. Dezember 1931 hat der Ver mieter also immer noch die Möglichkeit, dem Mieter eine min destens 20^ige Senkung der Miete vorzuschlagen. Wird der Vor schlag angenommen, so ist die außerordentliche Kündigungsmög lichkeit nicht inehr gegeben. Das Kündigungsrccht ist ferner aus geschlossen, wenn der Vermieter auf Veranlassung des Mieters kostspielige Um- oder Ausbauten der Räume vorgenommen hat. Zu beachten ist auch, daß die Kündigung schriftlich erfolgen und spätestens bis zum 5. Januar 1932 in Händen des Vermie ters sein muß. Das außerordentliche Kündigungsrecht erstreckt sich auch auf Pachtverträge über ge,verbliche Räume, die im Einzelhandel gar nicht selten sind. Die Mietsenkungsvorschriften hingegen finden auf Pachtverhältnisse keine Anwendung. In den Vorschriften des dritten Kapitels über die außerordentliche Kündigung von Mietverhältnissen ist nur allgemein von Mietverträgen über Ge bäude und Gebäudeteile die Rede. Daraus ist zu schließen, daß das außerordentliche Kündigungsrecht auch bei llntermietvcr- hältnissen gegeben ist. Durch die Vorschriften über die außerordentliche Kündigung kann der Hauseigentümer unter Umständen in eine schwierige Lage geraten, die es ihm schwer oder unmöglich macht, seinen Verpflichtungen aus einer in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli 1932 fällig werdenden Verbindlichkeit aus einer auf dem Grund stücke ruhenden Last zu erfüllen. Aus diesem Grunde ist ange ordnet worden, daß die Rechtsfolgen, die sich aus einer Nichtzah lung oder nicht rechtzeitigen Zahlung sonst ergeben, bei Behin derung infolge einer außerordentlichen Kündigung und bei Aus schluß jeglichen Verschuldens nicht eintreten sollen. Die zur Durchsührung und Ergänzung dieses Kapitels er forderlichen Rechtsverovdnungen und Verwaltungsvorschriften hat der Reichsministcr der Justiz zu erlassen. Ihn, ist aber im Gegensatz zum Kapitel 2 über Mietsenkung nicht das Recht ge geben, Ausnahmen von den Bestimmungen des Kapitels über die außerordentliche Kündigung festzusetzen. IV. Abbau und Beendigung der W o h n u n g s z wangs wirtschaft. In Anbetracht der Tatsache, daß die Spanne zwischen An gebot und Nachfrage auf dem Wohnungsmarke immer weiter ab genommen hat, sieht die Notverordnung eine weitere Lockerung der Wohnungszwangswirtschaft vor. Vom 1. April 1932 ab gelten die Vorschriften des Reichs mietengesetzes und des Gesetzes über Mieterschutz und Mieteini gungsämter nicht mehr für Mietverhältnisse über Wohnungen, deren Jahresfriedensmiete n) NM 1600.— und mehr in Berlin dl „ 1400.— „ „ „ den Orten der Sonderklasse o) „ 1200.— „ „ „ „ „ Ortsklasse -t cll „ 000.- „ „ „ „ „ „ „ L e> „ 600.— „ „ „ „ „ „ „ 0 k> „ 480.— „ „ „ „ I) beträgt. Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu den Ortsklassen bestimmt sich nach den, auf Grund des Z 12 des Reichsbcsoldungs- gesetzes ausgestellten Ortsklassenverzeichnis. Die Vorschriften des Reichs,nietcngesetzes nnd des Mieterschutzgesetzes gelten auch nicht für Geschäftsräume, doch bleiben Geschäftsräume, die Teile einer Wohnung bilden oder die wegen ihres wirtschaftlichen Zusammen hanges mit Wohnungen gleichzeitig mit diesen vermietet werden, den Vorschriften der genannten Gesetze unterworfen, wenn die Friedensmiete für die Wohn- und Geschäftsräume zusammen hinter den oben bezeichneten Grenzen zurückbleibt. Der Reichs arbeitsminister kann mit Zustimmung des Reichsrats die Grenzen noch weiter herabsetzcn. In Kraft bleiben für diese aus der Zwangswirtschaft herausgenommenen Räume aber noch die Vor schriften der Atz 49 a und 52 e des Mieterschutzgesetzes; d. h. also: der Mietwucher bleibt auch bei diesen Räumen strasbar; fristlose Kündigung bleibt auf die in dem Mietcrschutzgesctze erwähnten Fälle beschränkt; einem zur Räumung verurteilten Mieter kann eine Räumungsfrist bewilligt werden; der Mieter kann auch trotz abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit Rcparaturfordc- rungen aufrcchnen; die vierteljährliche Kündigung gilt, abgesehen von Untermietvcrhältnissen, auch wenn der Mietzins nach Mona ten bemessen ist. Die drei Wohnungszwangswirtschaftsgesetze werden ferner noch in folgenden Punkten geändert: 1. Die Vorschriften des Reichsmietengesetzes finden von, 1. April 1932 an keine Anwendung mehr bei Teilung einer Woh nung und beim Ausbau von Gcwerberäumen. Die neugeschaffe nen Räume werden also aus der Zwangswirtschaft herausgenom- mcn. Für die Übergangszeit findet tz 22 a des Relchsmietengesctzcs entsprechende Anwendung, wonach zunächst die zuletzt gezahlte ge setzliche Miete weiter zu zahlen ist. Die weiter unten erwähnte Herausnahme bestimmter Wohnungen ans den Vorschriften des Wohnungsbeschlagnahmegesetzes hat zur Folge, daß neu abge schlossene Mietverträge über solche Wohnungen auch nicht mehr den Vorschriften der übrigen Zwangswirlschastsgesetze, also auch des Reichsmietengesetzes, unterliegen. 2. Die Vorschriften des ersten Abschnittes des Gesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter gelten vom 1. April 1932 ab nicht mehr bei Teilung einer Wohnung oder dein, Ausbaue von Gewerberäumen. Bisher galt als Neuwohnung nur der Teil der bisherigen Wohnung, der keine Küche aufwies. Die genann ten Vorschriften des Mieterschutzgesetzes finden auch keine Anwen dung auf die durch Neubauten oder Um- und Einbauten neu ge schaffenen Räume, selbst wenn sie mit Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln erstellt sind. Auch Untermietverhältnisse unterliegen nicht mehr den Vorschriften des ersten Abschnittes des Mieterschutz- gesetzes. Die zur Weitervermietung erforderliche Erlaubnis des Vermieters kann nicht mehr durch das Mieteinigungsamt ersetzt werden. Es mag schließlich noch erwähnt werden, daß ein Auf rechnungsverbot auch bei Zahlung der gesetzlichen Miete keine Geltung mehr hat, daß ein Schiedsverfahren vor dem Mieteini- gungsauite nach tz 52 a des Mieterschutzgesetzes nicht mehr statt findet, wenn ein Vermieter auf Herausgabe eines von den Vor schriften des ersten Abschnittes des Mieterschutzgesetzes befreiten Raun,cs klagt und daß die Amtsgerichte und Mieteinigungsämter bereits nnt Wirkung vom 1. Januar 1932 ohne Beisitzer ent scheiden. 3. Schließlich ist auch noch eine Lockerung des Wohnungs mangelgesetzes mit Wirkung von, I. Januar 1932 an vorgesehen. Die Beschlagnahiuebefugnis der obersten Landesbehörde besteht danach nicht mehr für Wohnungen, deren Friedensmiete a) RM 800.— und mein in Berlin und den übrigen Orte» der Sonderklasse b) „ 600.— und mehr in den Orten der Ortsklasse .4 o> „ 800.— „ „ „ „ „ „ „ H -i> „ 300.— „ „ „ 0 u. 0 beträgt. Die Grenzen können von, Reichsarbcitsininister mit Zu stimmung des Reichsrats noch weiter herabgesetzt werden. Das Wohnungsbeschlag,lahmegesetz findet auch keine Anwendung mehr bei Teilung einer Wohnung und bei Ausbau von Gewerbe- räuinen. Beseitigt wird auch das Verbot des Abbruchs von Ge bäuden, der Zusammenlegung von Wohnungen und der Be nutzung von Altwohnungen zu anderen Zwecken. Die Herausnahme von Wohnungen aus dem Wohnungs- mangelgesetze hat auch zur Folge, daß neu abgeschlossene Miet Verträge über solche Wohnungen nicht mehr der Zwangswirtschaft unterliegen. Bemerkenswert ist noch, daß die Verordnungen der Länder, die weitergehende Lockerungen als die in der Notverordnung vorgesehenen vornehmen, auch weiterhin Geltung behalten. Die 4. Notverordnung des Reichspräsidenten ersetzt also nur diejeni gen Vorschriften der Länder, die keine so weitgehende Bestim mung über die Aufhebung des Mieterschutzes enthalten. Hieraus werden sich insbesondere für Preußen wegen der 7. Lockerungs verordnung vom 26. Oktober 1931 manche Schwierigkeiten er geben. Nach dieser preußischen Lockerungsverordnung ist z. B. 1117
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