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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
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M 65, 17. März 1934. Redaktioneller Teil. vürsenLlatt f. L. Dtschu vuchhan-el. o) Die Amtsträger unterstehen unmittelbar dem Vorsteher. ä) Die Amtsträgcr können während ihrer Amtszeit nicht Mit glieder des Großen oder Kleinen Rates, wohl aber von Ausschüssen, mit Ausnahme des Vereinsrechtsausschusses, sein. Dritter Abschnitt. Bo» der Gliederung des Vereins. 8 22. Gliederung. a) Jedes selbständige Mitglied muß der Fachschaft angehören, die für seinen Betrieb zuständig ist. b) Jedes selbständige Mitglied wird mit der Aufnahme in den Börsenverein Mitglied des für seinen Gewerbesitz zuständigen Kreis vereins. o) Die Mitgliedschaft leitender Angestellter in den Fachschaften und Kreisvereinen ist freiwillig. ä) Buchhändler im Gebiet eines anerkannten Auslandvereins werden erst nach Aufnahme in diesen als Mitglied des Börsenver- cins ausgenommen. Sie verlieren ihre Börsenvercinsmitglicdfchaft, wenn sie aus dem zuständigen Auslandvercin ausschciden, es sei denn, daß der Vorsteher des Börsenvereins im Einzelfall anders entscheidet. 8 23. Fachschastcn. a) Als Fachschaften des Börsenvereins gelten: 1. Fachschaften, deren Mitglieder zur Reichsschrifttumskammer gehören: Fachschaft Verlag, „ Lehrmittelverlag, „ Laien- und Bühnenspiel-Verleger, „ Sortiment, „ Antiquariat und Exportbuchhandel, „ Bahnhossbuchhandel, „ Reise- und Versandbuchhandel, „ Lehrmittelhandel, „ Leihbüchereien, „ Kommissionsbuchhandel, „ Großbuchhandel. 2. Fachschaften, deren Mitglieder zu einer der anderen Einzel- kammern der Reichskulturkammer gehören: Fachschast Musikalienverlag, „ Musikalienhandel, „ Kunstverlag, „ Kunsthandel, „ Zeitschristenverlag, „ Zeitschriftenhandel. b) Die Rcchtsform und Gliederung, die sich die einzelnen Fach- schaftcn geben, bleibt diesen überlassen, jedoch unterliegen ihre Satzungen der Genehmigung des Vorstehers des Börsenvereins. o) Die Höhe der Beiträge und Umlagen der unter a) 1 ge nannten Fachschaften unterliegt der Genehmigung des Vorstehers des Börsenvereins. ä) Lehnt eine der unter a) 1 genannten Fachschaften die Auf nahme eines Buchhändlers ab, so kann dieser beim Vorsteher des Börsenvereins Einspruch erheben. Die Entscheidung des Vorstehers ist für die Fachschast bindend. o) Bestehen Zweifel darüber, welcher Fachschast ein Buch händler anzugehören hat, so entscheidet -der Börsenverein. 8 24. Kreisvereine. a) Kreisvereine des Börsenvereins sind: Badisch-Pfälzischer Buchhändler-Verband E. B., Bayerischer Buchhändler-Verein, Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvcreins, Büchhändlerverein der Provinz Brandenburg, Buchhändlerverband Hannover-Braunschweig, der Verein der Buchhändler zu Leipzig, Mitteldeutscher Buchhändler-Verband, Buchhändlerverband »Kreis Norden-, Kreisverein Ost- und Westpreußischer Buchhändler, Verband der Buchhändler Pommerns, Kreisverein, der Rheinisch-Westfälischen Buchhändler, Verband Sächsischer Buchhändler, Sächsisch-Thüringischer Buchhändler-Verband E. V., Provinzialverein der Schlesischen Buchhändler E. V., Württembergischer Buchhändler-Verein. b) Die Satzungen der Kreisvereine bedürfen der Genehmigung durch den Vorsteher des Börsenvercins. e) Die Vorsitzenden der Kreisvereine bedürfen der Bestätigung durch den Vorsteher des Börsenvereins. ä) Laufende Beiträge erheben die Kreisvereine nicht. Sic er halten einen vom Börsenvcrein mitcrhobenen Beitrag, den der Vor steher für die Mitglieder der in 8 23 a 1 genannten Fachschaften im Einvernehmen mit dem Kreisausschuß, für die Mitglieder der in 8 23 a 2 genannten Fachschaften im Einvernehmen mit diesen sest- sctzt- Erfordern besondere Aufgaben eines Kreisvereins besondere Umlagen, so dürfen diese nur mit Genehmigung des Vorstehers fest gesetzt und erhoben werden. o) Bestehen bei Fachschaften eigene gebietsmäßige Untergliedc- rungen, so haben die Kreisvereine des Börsenvereins in allen Fra gen des engeren Fachgebietes mit diesen zusammenzuarbeiten. 1) Die Kreisvereine haben in den einzelnen Orten ihres Ge bietes die Bildung von buchhändlerischen Arbeitsgemeinschaften zu veranlassen, deren Rcchtsform sich nach Größe und Aufgabe richtet. Sic wachen darüber, daß diese Arbeitsgemeinschaften in ständiger Fühlung mit den örtlichen Zusammenschlüssen des Reichsverbandes Deutscher Schriftsteller und der Reichsstände des Handels und der Industrie arbeiten. 8 25. Auslandvereinc. a) Die anerkannten Auslandvereine dienen neben ihren eige nen Aufgaben auch der Unterstützung des Börsenvereins bei der Durchführung seiner Ordnungen und Aufgaben im Auslande. Nähere Bestimmungen hierüber unterliegen besonderen vertrag lichen Abmachungen zwischen dem Börsenverein und dem einzel nen Auslandverein. b) Die Auslandvereine bestimmen und erheben ihre Mitglieds beiträge selbständig. e) Die Satzungen der Auslandvereine bedürfen der Geneh migung des Vorstehers des Börsenvereins. 8 26. Abkommen mit befreundeten Vereinen. Der Börsenverein kann mit in- und ausländischen Buch- hän-dlervereinen zur Regelung bestimmter Ausgaben sowie über die gegenseitige Führung von Mitgliedern besondere Abkommen treffen. Vierter Abschnitt. Vom Schiedsgericht. 8 27. Das Schiedsgericht. a) Das Schiedsgericht dient der Schlichtung von Streitigkeiten der Buchhändler untereinander über berufliche Angelegenheiten, Fragen der buchhändlerischen Ordnungen, Wettbewerbsfragcn, sonstige zivilrechtliche Streitfragen und der Erstattung von Schieds- gutachten auf diesen Gebieten. b) Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. o) Die Beisitzer wählen den Vorsitzenden, der nach Möglichkeit Jurist sein soll. Falls sich die Beisitzer nicht einigen, ernennt der Vorsteher den Vorsitzenden. Ist der Vorsitzende nicht Jurist, so beauftragt der Vorsteher eine juristisch vorgebildete Persönlichkeit, die auch der Geschäftsstelle angehören kann, mit der rechtlichen Beaufsichtigung des Verfah rens und der Bildung des Schiedsspruches. ci) Das Schiedsgericht kann auch durch Buchhändler, die nicht Mitglieder des Börsenvcreins sind, angerufen werden. e) Die Parteien haben sich vor Inanspruchnahme des Schieds gerichts schriftlich zur Annahme des Schiedsspruches und zur Tra gung der Kosten zu verpflichten. k) Die Verfahrensvorschriften regelt die nach Maßgabe der 88 1025 ff. der Zivil-Prozeßordnung zu erlassende Schlichtungs ordnung. 249
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