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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19340317
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193403177
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
- Monat1934-03
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3. der Nachweis handelsregisterlicher Eintragung, die Erfüllung dieser Bedingung kann erlassen werden; 4. für Buchhändler im Inland der Nachweis der Mitglied schaft in der zuständigen Fachschaft des Börsenvereins; für Buchhändler in Gebieten anerkannter ausländischer Vereine der Nachweis der Mitgliedschaft in diesen. IV. a) Die unter III Z. 2—4 bezeichnten Schriftstücke sind mit dem Aufnahmegesuch bei der Geschäftsstelle einzureichen. Vor Entscheidung über die Aufnahme ist der zuständige Kreisverein oder Auslandverein zu hören. b) Die Aufnahme wird durch die vom Vorsteher hierzu Beauf tragten geprüft und vollzogen und im Börsenblatt Lekanntgcmacht. e) Die Gründe für die Ablehnung eines Aufnahmegcsuchs werden nicht mitgeteilt. Gegen die Ablehnung ist Einspruch an den Vorsteher zulässig. ä) Uber sämtliche Mitglieder wird eine Stammrolle geführt, in di« ihre Namen und Firmen sowie alle einiretenden Änderun gen einzutragen sind. 8 4. Rechte der Mitglieder. Jedes Mitglied hat dem Verein gegenüber das Recht: 1. persönlich oder durch einen Stellvertreter an den Hauptver sammlungen teilzunehmen (8 17 V e). Bevormundete können dieses Recht nur durch Bevoll mächtigte ausüben, die Mitglieder des Börsenvereins sein müssen; 2. mit seinen Firmen in das alljährlich erscheinende Adreß buch des Deutschen Buchhandels ausgenommen zu werden. 3. alle vom Verein unterhaltenen Einrichtungen zu benutzen; 4. das Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die son stigen vom Börsenverein herausgegebenen Veröffentlichun gen unter den hierfür festgesetzten Bedingungen zu beziehen; 5. das Schiedsgericht des Börsenvereins anzurufen. 8 5. Pflichten der Mitglieder. Jedes Mitglied hat dem Verein gegenüber folgende Pflichten: 1. das Eintrittsgeld, den Jahresbeitrag sowie besondere Um lagen pünktlich zu entrichten; 2. jede Änderung der Firma sowie der Person, der Inhaber, Teilhaber oder verantwortlichen Leiter, ferner Neugrün dungen und Erwerb bestehender Firmen der Geschäftsstelle sofort anzuzeigen; 3. sür seine Person sowie für sämtliche Buchhandelssirmen, denen das Mitglied angehört, die Satzung, die Ordnungen und Verfügungen des Börsenvereins, ferner die von den Fachschaften, Kreisvereinen und anerkannten Auslandver einen beschlossenen, vom Börsenverein genehmigten und ver öffentlichten Bestimmungen über den Verkehr mit dem Pu blikum zu befolgen. Insbesondere haben alle Mitglieder die Pflicht, die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen zugelassen sind; 4. wegen Verfehlungen von ihm verlangte Sicherheiten und Vertragsstrafen innerhalb der gesetzten Frist zu leisten (8 1V ck u. e Z. 4 u. 9); 5. Buchhändlern und Wiederverkäusern, die gegen die Be stimmungen der Verkaufsordnung geflissentlich verstoßen haben, auf Aufforderung überhaupt nicht oder nur mit be schränktem Rabatt zu liefern oder Lieferungen zu vermitteln; 6. jedes in seinem Verlage erscheinende neue Werk und jede neue Auslage mit Ausnahme von Musikalien sofort in einem Stück mit den erforderlichen Angaben zur kostenlosen Ausnahme in die Bibliographie an die mit ihrer Bearbei tung betraute Stelle zu senden. Diese Stücke sind, soweit sie nicht völlig unveränderte Neuauflagen darstellen, der Deut schen Bücherei des Börsenvereins unberechnet zu überlassen; 7. Ämter im Verein anzunehmen, es sei denn, daß das Mit glied das 60. Lebensjahr erreicht hat oder triftige Ableh nungsgründe vorliegen; 8. Angestellten Gegenstände des Buchhandels mit Nachlaß von den Ladenpreisen nur für ihren nachweislich eigenen Ge brauch zu überlassen; 9. die in seiner Firma ausgebildeten Lehrlinge zur Teilnahme an der vom Börsenverein eingerichteten Gehilfenprüfung zu verpflichten. 8 6. Verhältnis der Mitglieder zueinander. Die Mitgliedschaft begründet keine Verpflichtung der Mit glieder zu gegenseitigem geschäftlichen Verkehr, insbesondere be steht kein Liefcrungszwang der Mitglieder untereinander. Wird jedoch geschäftlicher Verkehr unterhalten, so soll das Recht des Verlegers, den Ladenpreis und den Nettopreis zu bestimmen, im Sinne der in tz 1b) festgelegtcn Arbeitsgemeinschaft auch die Pflicht einschließen, die Spanne zwischen beiden Preise so zu be messen, daß Bestand und Leistungsfähigkeit des für die Verbrei tung des Buches notwendigen Sortimentsbuchhandels nicht ge fährdet werden. Der ausdrückliche Ausschluß des verbreitenden Buchhandels ist verboten. Ebenso ist cs unzulässig, daß der Verleger im Wettbewerb mit dem Sortimenter seine Verlagswerke früher oder zu niedrigeren Preisen anbietet, als der Sortimenter hierzu imstande ist. 8 7. Ehrenmitglicdschast. Die Hauptversammlung kann Mitglieder oder Nichtmitglie der, die sich um den deutschen Buchhandel oder den Börsenverein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Anträge sind an den Vorsteher zu richten, der im Einvernehmen mit dem Kleinen Rat darüber entscheidet, ob der Antrag der Hauptversammlung vorgelegt werden soll. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen be freit. 8 8. Verlust der Mitgliedschaft. a) Die Mitgliedschaft geht verloren: 1. durch den Tod; 2. durch Verlust der Mitgliedschaft in der Reichsschrifttums kammer; 3. durch Austritt. Der freiwillige Austritt muß schriftlich erklärt werden; 4. durch ausdrückliche Verweigerung der Zahlung eines satzungsgemäß festgesetzten Beitrages; 5. wenn das Mitglied mit dem Beitrag drei Monate nach der ersten Zahlungsaufforderung trotz wiederholter Erinne rung im Rückstand geblieben ist. Bei Mitgliedern im über seeischen Ausland kann diese Frist verlängert werden; 6. durch Wegfall einer der in 8 3 genannten Voraussetzungen sür die Aufnahme, es sei denn, daß der Vorsteher den Fort bestand der Mitgliedschaft auf Antrag zuläßt; 7. durch satzungsgemäße Ausschließung. b) Das Ausscheiden und die Ausschließung eines Mitgliedes find bekanntzugeben. e) Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt im Falle des Aus schlusses der Tag, an dem der Beschluß rechtskräftig wird. ck) Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückgczahlt. e) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle An sprüche gegen den Verein. 8 9. Verletzung der Mitgliedspslichten. Als Verletzungen der Mitgliedspflichten gelten: 1. eine Handlungsweise, die mit der Ehre eines Kaufmannes unvereinbar ist oder das Ansehen des deutschen Buchhan dels schädigt; 2. Verstoß gegen Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zur Reichsschrifttumskammer ergeben; 3. Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus 8 5 Ziff. 3; 4. Veröffentlichung oder Verbreitung unzüchtiger Schriften, Abbildungen und Ankündigungen; ö. Herstellung und Vertrieb unerlaubter Nachdrucke im Falle der Vorsätzlichkeit; 6. wissentlich unrichtige Angaben bei der Aufnahme. 8 lv. Ahndung der Verletzung von Mitgliedspslichten. a) Bei Verdacht einer Verletzung von Mitgliedspslichten (8 6) ist der Sachverhalt von der Geschäftsstelle zu klären. d) Der Vorsteher entscheidet, ob das Verfahren durchgesührt oder eingestellt wird. 24S
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