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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1934
- Sprache
- Deutsch
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o> Verfügt der Vorsteher die Durchführung des Verfahrens, so kann er die Verletzung der Mitgliedspslichten selbst gemäß Ab satz ä oder unter Mitwirkung des Vereinsrechtsausschusses gemäß Absatz e) ahnden. Bei Verdacht der Verletzung von Mitgliedspslichten im Sinns des H 9 Z. 1 muß das Verfahren gemäß Absatz o) durchgcführt werden. <l) Der Vorsteher kann die Verletzung der Mitgliedspflicht von sich aus ahnden durch: 1. Verwarnung; 2. Auflage einer Sicherheitsleistung; 3. Vertragsstrafe, die im Einzelfall das Zwanzigfache des jährlichen ordentlichen Mitgliedsbeitrages nicht überstei gen darf. Dem Mitglied ist zur Leistung der Sicherheit oder der Vertragsstrafe eine Frist zu stellen, wobei ausdrücklich auf die Folgen der Nichtleistung hinzuweisen ist. Nach frucht losem Ablauf der Frist kann die Mitgliedschaft aberkannt werden. e) Hält der Vorsteher die Verletzung der Mitgliedspflichten für so schwerwiegend, daß er sie von sich aus nicht ausreichend ahnden zu können glaubt, so kann, und im Falle o) Absatz 2 muß er das Ausschließungsverfahren gegen das Mitglied einleiten. Dieses Verfahren ist nach folgenden Vorschriften durch zuführen: 1. Der Vorsteher übergibt nach Stellungnahme der zuständi gen Fachschaften und Vereine den Fall dem Vereinsrechts- ausschuß. Das Mitglied und die zuständigen Fachschaften und Vereine sind hiervon zu benachrichtigen. In besonders dringlichen Fällen kann -die Stellung nahme der zuständigen Fachschaften und Vereine auch nach der Abgabe an den Vereinsrechtsausschuß beigczogen werden. 2. Das Mitglied ist zwei Wochen vor der Sitzung des Ver- einsrcchtsausschusscs darüber zu benachrichtigen, daß über die Schuldfrage entschieden werden soll. Das Mitglied hat das Recht, in dieser Sitzung gehört zu werden und die Zu ziehung seines Vertrauensmannes zum Bereinsrechtsaus- schuß zu verlangen. 3. Der Vorsitzende des Vereinsrechtsausschusses stellt die Per sönliche Meinung der Mitglieder des Ausschusses darüber fest, ob und welche Mitgliedspflichten verletzt sind, und be richtet hierüber dem Vorsteher. 4. Der Vorsteher entscheidet nach Anhörung des Kleinen Rates. Seine Entscheidung lautet: s) bei Verneinung der Pflichtverletzung auf Einstellung des Verfahrens, d) bei Bejahung der Pflichtverletzung auf Verwarnung, Sicherheitsleistung, Vertragsstrafe oder Ausschließung. Die Vertragsstrafe kann in diesem Fall das Zwanzig fache des Jahresbeitrages übersteigen. Die Entscheidung ist endgültig. Wenn der Vorsteher eine weitere Klärung für not wendig hält, kann er den Fall an den Vereinsrechtsaus- schuß zurückverweisen. 5. Für die Leistung von Sicherheit oder Vertragsstrafe hat der Vorsteher eine Frist festzusetzcn. Läßt das Mitglied diese Frist verstreichen, so ist ihm unter ausdrücklichem Hinweis aus die Folgen eine Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann die Mitgliedschaft aberkannt werden. k) Die Entscheidung in den Fällen ck) Z. 1—3 und e) Absatz 2 Z. 4 b) ist zu begründen. Im Falle der Einstellung des Verfahrens sind die Gründe dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Der Beschuldigte ist über die Einstellung des Verfahrens zu benachrichtigen. Zweiter Abschnitt. Bon der Führung und Verwaltung des Vereins. 8 11. Organe des Vereins. Organe des Vereins sind: 1. der Vorsteher, bei dessen Verhinderung der von ihm er nannte Stellvertreter; 2. der Schatzmeister; 3. der Kleine Rat; 4. der Große Rat; 5. die Hauptversammlung; 6. die Ausschüsse; 7. die Geschäftsleitung. 8 12. Der Vorsteher. a) Der Vorsteher übernimmt sein Amt aus drei Jahre; er kann auf nochmals drei Jahre berufen werden. i>) Der Vorsteher ist Vorstand im Sinne des Gesetzes; er ver tritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. e) Er ist berechtigt, alle zur Durchführung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen zu treffen. ck) Er ernennt seinen Stellvertreter, den Schatzmeister und die übrigen buchhändlerischen Mitglieder des Kleinen Rates, die Mitglieder und Leiter der Ausschüsse, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die Mitglieder des Verwaltungsrates der Deutschen Bücherei und die Mitglieder des Schulvorstandes der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt. o) Die Einsetzung der Vorsitzenden der Kreisvereine im Reich bedarf seiner Zustimmung. k) Er kann für die Durchführung besonderer Aufgaben Auf träge erteilen. g) über Vermögensangelegenheiten und die Höhe der Bei träge entscheidet er im Einvernehmen mit dem Schatzmeister. K) Der Vorsteher wird durch den Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung durch ein dazu bevollmächtigtes Mitglied des Kleinen Rates vertreten. 8 13. Der Stellvertreter des Vorstehers. Die Amtszeit des Stellvertreters dauert von seiner Berufung durch den Vorsteher bis zu seiner Abberufung oder bis zur er folgten Berufung eines neuen Vorstehers. Seine Amtsbesugnisse regelt, soweit sie nicht durch die Satzung bestimmt werden, der Vorsteher. 8 14. Der Schatzmeister. Der Schatzmeister erledigt die laufenden Vermögensan- gelcgenheitcn und Geldgeschäfte des Vereins und ist dafür dem Vorsteher verantwortlich. 8 15. Der Kleine Rat. a) Der Kleine Rat dient der Unterstützung des Vorstehers und wirkt bei seiner Berufung mit. b) Ihm gehören der Stellvertreter des Vorstehers, der Schatzmeister und weitere vier Mitglieder an. Außerdem gehört zum Kleinen Rat der Referent für Schrifttum im Reichsmini sterium für Volksaufklärung und Propaganda. Die buchhändlerischen Mitglieder des Kleinen Rates werden vom Vorsteher als Personen, nicht als Vertreter ihrer Fachschaft berufen. Ausgleich zwischen den Hauptgruppcn des Buchhandels ist anzustreben. e) Die Mitglieder des Kleinen Rates werden aus die Dauer von drei Jahren ernannt, jedoch scheiden jedes Jahr zwei Mit glieder aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens bestimmt der Vor steher. Wicderernennung ist zulässig bis zu einer zusammen hängenden Amtsdaucr von sechs Jahren. 8 16. Der Große Rat. I. Zusammensetzung. Der Große Rat setzt sich aus den Mitgliedern des Kleinen Rates, den Vertretern der Fachschaften sowie der Kreis- und Aus landvereine zusammen. 248
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