Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.03.1856
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- 1856-03-10
- Erscheinungsdatum
- 10.03.1856
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- Deutsch
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presse: durch Aufschub veralten die Mttheilungen, veraltet deren Werth, und mit diesem der Werth einer Tagespreise. Die Hände sind der württembergischen Tagespresse gebunden, und den Vorrheil ziehen die Aeilungsinstitute der Nachbarländer, welchen keine Vorschrift zu- mukhet, eine Stunde lang stille zu liegen, den Vortheil ziehen Baden, Baiern und Frankfurt, wo die Preßgesetze im Einklang stehen mit de» absolut nothwcndigen Erfordernissen des technischen Aeitungsbetriebs. Die Schwere dieser Maßregel steht in gar keinem Verhältniß mit dem Effect, der durch sic erreicht werden soll. Vergleicht man die Zahl der paar Beschlagnahmen öffentlicher Blätter mit der großen Zahl der das Jahr über regelmäßig ausgegebenen Nummern, welche nicht dem geringsten Anstande unterlagen, erwägt man, daß sogar die weitaus größere Zahl von Zeitungen überhaupt noch nie einer Beschlagnahme unterlag, so drängt sich mit Macht der Wunsch auf, daß doch nicht um der schwindend kleinen Zahl solcher Nummern willen, die beanstandet werden können, alle Jeitungspublicationen des ganzen Landes das ganze Jahr über einem so empfindlichen Eingriffe in ihre freie Geschäftsthä- ligkeit unterworfen werden möchten. Die frühere Censur war weniger lästig; sie strich zwar durch, aber sie nahm ihre Arbeit rasch, Stück für Stück, sogleich bei Präsentation der blosen Correctur vor, und dann ließ sie den Geschäftsgang unbeeinträchtigt, ja sie bequemte sich dem selben an. In neuerer Zeit wird aber bei Beschlagnahmen nicht einmal der beanstandete Artikel namhaft gemacht, in welchem Falle es möglich wäre, mit Hinweglassung desselben das Blatt dennoch ausgeben zu können. Die Erwähnung der Censur führt uns zu einer Vergleichung mit dem früheren Rechte. Abgesehen von der Ausnahmemaßregel der Censur, welche bekanntlich am l. März 1848 gefallen ist, kannte das frühere Recht keine ähnliche Maßregel, etwa den Fall des 8- 23 Schlußs. des Preßgesetzes von 1817 ausgenommen, wo, jedoch blos in Betreff solcher auswärts gedruckten Schriften, auf denen weder Verfasser noch Verleger genannt ist, Vorlage an die Regiminalbehörde vor dem Debit vorgeschrieben ist. Denn im Uebrigen ordnet Z. 17 des Preßgesetzes keine vorgängige Uebergabe, sondern nur überhaupt Uebergabe eines Freiexemplars von jeder gedruckten Schrift für die öffentliche Biblio thek an. Eine gegentheilige Anordnung war nur von kurzer Dauer. Durch Verfügung vom 1. Oct. 1849 hatte die k. Stadtdirection Stuttgart un ter Androhung einer Geldstrafe von 5 Reichsthalern die Uebergabe des Pflichtexemplars für die Bibliothek 24 Stunden vor der Ausgabe ver langt. Allein diese Maßregel, gegen welche sich auch alsbald eine Ein gabe der Betheiligten erklärte, war von kurzer Dauer, denn durch eine Verfügung des Ministers des Innern, v. Schlayer, vom 20. Februar 1850 wurde, da in jener Vorschrift (Abgabe 24 Stunden vorher) eine „mir der neuen Gesetzgebung nicht vereinbarliche präven tive Maßregel gegen die Presse" gefunden werden könnte, ver fügt, daß die Abgabe des Freiexemplars durch den Buchdrucker gleich zeitig mit der Ausgabe der Schrift oder mit der Ablieferung an den Verleger oder sonstigen Besteller, die der Lagesblätter in einzelnen Nummern wie an die Abonnenten zu erfolgen habe. — Ein Erlaß dessel ben Ministeriums vom 17. März 1850 spricht sich noch ausführlicher folgendermaßen aus: „Da unter der gleichzeitigen Ablieferung nicht verstanden ist, der Buchdrucker habe, sowie er ein einzelnes Exemplar an den Verleger schickt, nichts Eiligeres zu thun, als dem Oberamt ein Exemplar zu übersenden, da vielmehr die Buchdruckereibcsitzer sowohl als die Oberämter nicht ermangeln werden, jenen Ausdruck, den Ver hältnissen entsprechend so auszulegcn, daß für die Ablieferungszeit der erforderliche Spielraum bleibt, so ist von irgend einer Prä ventive gegen den freien Verkehr mit Druckschriften, welche durch die Ministerialverfügung vom 20. Febr. herbeigeführt würde, gar keine Rede, sondern es ist dadurch im Gegentheil eine selbst während der Jahre 1848 und 1849 in Geltung gebliebene Bestimmung, welche möglicherweise zu präventiven Zwecken hätte benützt werden können, au ßer Wirkung gesetzt worden." Auch die k. Verordnung vom 25. Dec- 1850 ordnet die Uebergabe eines Pflichtexemplars in der Art an, daß sie von jedem Hefte einer Zeitschrift beim Beginne der Austheilung, und von jeder Zeitung durch unverzügliche Uebergabe des zuerst abgezo genen Blattes statthaben soll. Neu ist also jetzt erst die Vorschrift, Zeitungen eine Stunde und alle übrigen Publikationen, worunter selbst die sogar zu Zeiten der Censur ganz freien Werke von 20 Druckbogen, sogar 24 Stunden vor der Ausgabe zu hinterlegen. Wir haben bereits oben diese Vorschrift mit der Censur verglichen; wir sprechen unsere rechtliche Ueberzeugung hier aus, daß wir diese Vor schrift mit den Bestimmungen der Verfassung und der Gesetze für un vereinbar halten. Wir enthalten uns aber eines näheren Eingehens, da wir mit vollkommener Beruhigung der Erörterung dieser Frage durch die hohe Kammer cntgegensehen. Wir reihen noch eine Uebersicht über die Bestimmungen anderer deutscher Gesetzgebungen an: Der Bundesbeschluß vom 6. Juli 1854, der Anlaß der k. Ver ordnung, sagt nur, daß von jeder die Presse verlassenden Druckschrift vor deren Ausgabe, oder mindestens sobald die Austheilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar hinterlegt werden solle. Bundesbeschluß tz. 5. Das preußische Preßgesetz vom 12. Mai 185! sagt: „Von jeder Nummer, jedem Hefte oder Stücke einer Zeitung oder in einer in mo natlichen oder kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift, welche im Jn- lande herauskommen, muß der Verleger, sobald die Austheilung oder Versendung beginnt, ein mit seiner Unterschrift, bei cau- tionspflichtigen Zeitungen mit der Unterschrift des verantwortlichen Re- dacteurs versehenes Exemplar gegen eine ihm zu ertheilende Bescheini gung bei derOrtspolizeibehörde hinterlegen. Die Austheilung und Versendung der Zeitung oder Zeitschrift soll durch die Hinterlegung nicht aufgehalten werden." Im Folgenden wird für andere Druckschriften unter 20 Bogen Uebergabe eines Exemplars 24 Stunden vor der Ausgabe oder Versendung vorgeschrieben. Preuß. Preßges. §. 5. Das k. sächsische Preßgesetz vom 14. März 1851 ordnet an, daß von allen für den Buchhandel oder zur Verbreitung im Publicum be stimmten im Königreich gedruckten Erzeugnissen der Presse vom Verle ger oder Drucker ein Exemplar gleichzeitig mit der ersten Ab lieferung oder beziehentlich Versendung an das Ministerium des Innern einzureichen ist. „Von jeder im Königreich Sachsen erschei nenden Zeitschrift ist durch den Redacteur, oder wenn dieser im Aus lande wohnt, durch den inländischen Drucker oder Verleger ein Exemplar eines jeden Stückes, Heftes oder Blattes (Nummer) an die Ortspolizei- behdrde, welche solches nach genommener Einsicht sofort an die kompe tente untere Gerichtsbehörde abzugeben hat, ein zweites an die Kceis- direction des Bezirks und ein drittes an das Ministerium des Innern unentgeltlich und mit derselben Beschleunigung einzurei chen, mit welcher die erste Ausgabe an die Abonnenten oder sonst erfolgt." Sächs. Preßges. tz. 20. Die hannoversche Verordnung vom 15. Jan. 1855 sagt zu §. 5 des Bundesbeschlusses: „Die Pflicht zur Ueberreichung eines Exemplars der Druckschriften liegt dem Verleger (Selbstverleger, Commissionär) ob. Die Ueberreichung soll an die Ortspolizeibehörde erfolgen und zwar bis auf Weiteres mindestens gleichzeitig mit dem Beginne der Aus- rheilung oder Versendung." Hannov- Ver. Art. 6. 7. Das badische Preßgesetz vom 15. Febr. 1851 schreibt vor: „Von jedem einzelnen Hefte einer Zeitschrift, sowie von jeder Schrift, die nicht über 5 Bogen im Drucke beträgt, ist ein Exemplar 24 Stunden vor der Austheilung oder Versendung, von jedem Blatte einer Zeitung aber unverzüglich das erste abgezogene Exemplar durch den Verleger bei der Polizeibehörde zu hinterlegen." Ausgenommen sind Blätter oder Schriften rein wissenschaftlichen, artistischen oder techni schen Inhalts. Badisches Preßges. tz. 7. 8. Das bairische Preßgesetz vom 17. März 1850 sagt: „Von jedem einzelnen Blatte, Stück oder Heft einer im Königreich hcrauskommen- dcn Zeitung sind, sobald die Lustheilung und Versendung beginnt, durch den Verleger zwei mit der eigenhändigen Unterschrift des verantwortlichen Redakteurs versehene Exemplare bei der Districts- polizeibehdrde des Orts, an welchem das Blatt, Stück oder Heft aus- gegeben wird, mit beigefügter Bemerkung des Tages, an welchem dies geschieht, zu hinterlegen .... Die Unterlassung wird mit einer Geld buße bis zu fünfzig Gulden bestraft, durch die Hinterlegung soll die Austheilung oder Versendung nicht ausgehalten sein." Bair. Preßges. Art. 44. Aus dieser Uebersicht geht hervor, daß die w ür tr emb ergisch e Verordnung von allen die strengste ist; ja sie geht über die Vorschrift des Bundesbeschlusses hinaus. Zwar ordnen auch Preußen und Baden (letzteres aber mit Einschränkungen) bei Drucksachen, welche nicht Zei tungen sind, Uebergabe 24 Stunden zuvor an, aber Hannover und Sach sen, letzteres bekanntlich der Hauptstapelplatz des Buchhandels, begnü gen sich mit gleichzeitiger Uebergabe mit der Versendung. Was aber die Zeitungen anbelangt, so steht die würltembergische Vorschrift ganz
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