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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1934-04-24
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1934
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- Deutsch
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94, 24. April 1934. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b.Dtschn.Buchhandel. den 28 literarischen Veröffentlichungen, die aus Italien zu uns gelangt sind, haben die meisten entweder religiösen Inhalt oder be handeln erd- und völkerkundliche Themen. Bemerkenswert ist, daß 0 Bücher in Bozen, 5 in Brixen und 2 in Meran verlegt sind. Die Ver lagsangabe Nom findet sich bei 6 und Novi Ligure bei 4 Druck schriften. Selbst aus Spanien (Barcelona) ist 1 Verlagsveröffent lichung (Schulbuch) in die Deutsche Nationalbibliographie ausge nommen. Von den außereuropäischen Staaten, deren literarische Produk tion in der Deutschen Nationalbibliographie Beachtung findet, ist Brasilien besonders bemerkenswert. Von den 124 Veröffent lichungen, die überhaupt außerhalb Europas in deutscher Sprache herausgekommen sind, entfallen 104 Stück allein auf brasilianische Niederlassungen und Siedlungen, in denen das Deutschtum vor herrschend ist. 69 deutsche Bücher und Schriften stammen allein aus Ponta Grossa und 13 aus Porto Alegre. Ferner seien noch einige Orte Brasiliens, in denen regelmäßig deutsche Schriften hergestellt werden, genannt, und zwar Jjuhy (5 Stück), Säo Leopoldo (5), Blumemau (3), Santa Cruz, Rio de Janeiro, Säo Paulo usw. Uber ein Drittel aller aus Brasilien nach Deutschland zur Katalogisierung eingesandten Bü cher sind religiösen und theologischen Inhalts. Ferner sind noch ver schiedene geschichüiche, wirtschafts- und sozialwissenschaftliche, päd agogische und Schulbücher vorhanden. Neben landwirtschaftlichen Ab handlungen besteht auch noch Interesse fiir die übrigen Literatur gruppen und Wissenschaftsgebiete. Ferner ist aus Südamerika je eine Druckschrift aus Argentinien und aus Guatemala er mittelt. Aus den Vereinigten Staaten von Nordame rika sind diesmal 8 deutsche Neuerscheinungen, eine Anzahl, die über aus gering erscheint, bei uns eingelroffen. 4 Bücher stammen davon aus New Dort. Ein Verlagswerk ist in Kanada erschienen. Selbst aus fernöstlichen Ländern kennen unsere offiziellen Bücherkataloge gelegentlich literarische Neuerscheinungen. Aus China sind 6 lite rarische Veröffentlichungen verzeichnet, davon sind aus Kanton 3, Schanghai 2 und Peking 1 Stück. Zwei Veröffentlichungen stammen aus Japan und eine deutsche Druckschrift ist in Palästina (Jeru salem) hergestellt. Der neue Kündigungsschutz. Von vr. WernerSpohr, KIcl. (Nachdruck verboten.) Das am 1. Mai 1834 in Kraft tretende Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG.) regelt den Kündigungsschutz neu. Es sind vier wichtige Gebiete zu unterscheiden: der Kündigungssonderschutz der Vertrauensmänner, der allgemeine Kündigungsschutz wegen un billiger Härte, der Entlassungsschutz bei Stillegungen und anderen größeren Entlassungen, der Kündigungsschutz langjähriger Ange stellter. I. Der Kündigungsschutz der Vertrauensmänner. Die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vertrauensman nes ist im allgemeinen unzulässig, jedoch zulässig, wenn sie infolge Stillegung des Betriebes oder einer Betriebsabteilung erforderlich wirb »der aus einem Grunde erfolgt, der zur Kündigung des Dienst verhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt (8 14 Abs. 1 Satz 2). Der bisherige Kündigungssonderschutz der Betriebs- vertretungsmitglieder ging nicht so weit, weil ein Betriebsvertre tungsmitglied mit Zustimmung der Betriebsvertretung bzw. des Ar beitsgerichts entlassen werden konnte, ein Vertrauensmann aber in Zukunft überhaupt nicht entlassen werden kann, sofern nicht eins der vorstehend genannten Ausnahmen vorliegt, tzn Streitfällen über die ausnahmsweise zulässige Kündigung des Vertrauensmannes ent scheidet das Arbeitsgericht. II. Der allgemeine Kündigungsschutz wegen unbilliger Härte. Wenn einem Arbeiter oder Angestellten nach einjähriger Beschäf tigung in demselben Betrieb oder Unternehmen gekündigt wird, so kann er, wenn es sich um einen Betrieb mit in der Regel mindestens zehn Beschäftigten handelt, binnen zwei Wochen nach Zugang der Kün digung beim Arbeitsgericht mit dem Antrag auf Widerruf der Kün digung klagen, wenn diese unbillig hart (z. B. nach der sozialen Lage des Arbeitnehmers) und nicht durch die Verhältnisse des Betriebes (z. B. Auftragsmangel, Unwirtschaftlichkeit usw.) bedingt ist (8 SS Abs. 1). Die Notwendigkeiten des Betriebes und die wirtschaft lichen und sozialen Belange des Arbeitnehmers sind gegeneinander abzuwägen. »Unbillig» hart ist die Kündigung, wenn diese Abwägung das Ergebnis hat, »baß die vom Unternehmer getroffene Auswahl ungerecht, die Weiterbeschäftigung zumutbar, die Kündigung eine Unbilligkeit ist» (Mansfeld, Das Recht der Deutschen Arbeit Heft LI S. 84). Einjährige Beschäftigung und Größe des Betriebes von min- 382 destens zehn Beschäftigten sind Voraussetzung der Zulässigkeit der Kündigungswiderrussklage. »In kleineren Betrieben ließ sich aus den verschiedensten Gründen dieser Schutz nicht ermöglichen. In ihnen muß zwischen der Betriebsleitung und der Gefolgschaft ein so enges persönliches Verhältnis bestehen, daß Arbeiter und Angestellte in ihm ohnehin Heimatsrechte genießen. Sollte der Unternehmer eines solchen Betriebes die rechtliche Schutzlosigkeit seiner Mitarbeiter in unbilligen Maßnahmen ausnutzen, würde er sich dadurch sogar mit den Grundsätzen der sozialen Ehre in Konflikt setzen. Die weitere Voraussetzung einjähriger Beschäftigung im gleichen Unternehmen ist gleichfalls begründet. Erft nach einer solchen Mindestzeit kann es unbillig sein, einen Mitarbeiter aus der dann eng begründeten Be- triebsgemcinschaft hcrauszurcißcn« (Mansfeld, a. a. O., S. SS (.). Die Kündigungswiderrussklage ist bei Pslichikllndigungen, d. h. solchen, die auf Gnind einer Verpflichtung aus Gesetz oder Tarifordnung aus gesprochen werden (8 S2), unzulässig. s)Das Vorverfahren in Betrieben mit Ver trauensrat. Wenn in dem Betriebe ein Vertrauensrat errichtet ist, so muß der Arbeitnehmer, ehe er beim Arbeitsgericht klagt, binnen fünf Tagen nach Zugang der Kündigung den Vertrauensrat anrusen. Erst wenn der Bertrauensrat die Krage der Weiterbeschästigung ohne Erfolg beraten hat, kann der Gekündigte die Klage beim Arbeitsgericht er heben. Er muß dieser eine entsprechende Bescheinigung des Ver trauensrates beifügen oder Nachweisen, daß er binnen süns Tagen nach Zugang der Kündigung den Vertrauensrat angerufen, dieser aber die Bescheinigung innerhalb fünf Tagen nach dem Anruf nicht erteilt hat (8 88 Abs. 2). Da nur in Betrieben von mindestens Lg Beschäftigten ein Vertrauensrat besteht, kann auch nur in diesen das vorstehende Verfahren stattsinden. b) Urteil aus Widerruf, Festsetzung einer Ent schädigung. Wenn der Arbeitnehmer im Verfahren vor dem Arbeitsgeriu,. obsiegt, so lautet das Urteil aus Widerruf der Kündigung und Fest setzung einer Entschädigung für den Fall der Ablehnung des Wider rufes der Kündigung durch den Unternehmer <8 87 Abs. 1; Näheres nachstehend c). Die Entschädigung setzt das Gericht unter Berück sichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile nach freiem, pflichtgemäßem Ermessen fest; sie kann höchstens vier Zwölftel des letzten Jahresarbeitsverdienstcs betragen (8 88). c) Das Wahlrecht des Unternehmers. 1. Wenn das Urteil des Arbeitsgerichts rechts kräftig i st, der Streitwert also Svv RM nicht übersteigt oder die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreites zugelassen ist, oder wenn das Urteil vorläufig vollstreckbar ist, so hat der Unternehmer folgendes Wahlrecht: kann drei Tage nach der Urteilszustellung dem Gekündigten erklären, ob er die Kündigung widerruft oder die Entschädigung zahlen will (8 57 Abs. 2 Satz 1). Erklärt sich der Unternehmer nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die Entschädigung als gewählt (8 87 Abs. 2 Satz 2). Bei brieflicher Er klärung genügt es zur Wahrung der Frist, daß die Erklärung inner halb dreier Tage zur Post gegeben wirb (8 87 Abs. 2 Satz 8). 2. Wenn das Urteil des Arbeitsgerichts bcru- fungsfähig i st — sei es, daß der Streitwert 3VÜ RM übersteigt, sei es, daß die Berufung zugelassen ist —, so kann der Unternehmer, ohne Rücksicht, ob er aus Grund des Urteils der ersten Instanz den Widerruf oder die Entschädigung gewählt hat, Berufung einlegen (857 Abs. 2 Satz 4). Wird die Berufung zurllckgewiesen, so wird ein vom Unternehmer gewählter Widerruf unwirksam (8 57 Abs. 2 Satz 8). Wird vom Landesarbeitsgsricht die Höhe der Entschädigung geändert, so kann der Unternehmer binnen drei Tagen nach der Zustellung des Berufungsurteils nochmals, b. h. von neuem und ohne Rücksicht dar auf, was er auf bas Urteil des Arbeitsgerichts hin gewählt hatte, wählen, ob er die Kündigung widerrufen ober die Entschädigung zah len will (8 87 Abs. 8). 3. In allen Fällen, ln denen der Unternehmer den Widerruf der Kündigung wählt, ist er verpflichtet, dem gekündigte» Arbeitnehmer Lohn oder Gehalt für die Zeit zwischen Entlassung und Weiterbeschästigung zu zahlen. Hierauf braucht sich der Arbeitnehmer nur das anrechnen zu lassen, was er infolge Nicht leistung der Dienste erspart ober durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat (8 SIS Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ferner kann der Un ternehmer Beträge, welche der Arbeitnehmer aus Mitteln der Ar beitslosenhilfe oder Fürsorge erhalten hat, absetzen, muß aber diese seinerseits der Stelle, welche sie geleistet hat, erstatten <8 58 AOG.). 4. Verweigerung der Weiterarbeit durch den Arbeitnehmer. Wenn der Unternehmer den Widerruf der Kündigung gewählt hat, so muß der Arbeitnehmer die Arbeit wieder
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