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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-04-24
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1934
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- Deutsch
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VMMMfL-mMlltsckwVMmM Nr. 94 <N. 53). Leipzig, Dienstag den 24. April 1934 101. Jahrgang. Redaktioneller Teil Bekanntmachung der Geschäftsstelle. Vetr.: Ausstellung von Mitgliedsausweisen. Auf Grund der Bestimmungen des ReiiHslultur- lammcrgesetzes gehören die reichsdeutschen Mitglieder des Börsenvereins der Reichsschrifttumskammcr und damit der Reichskulturkammcr an. ttber diese Mitglied schaft stellen Reichsschrifttumskammer und Börscnvcrein einen Ausweis aus, der das Lichtbild und die Namens unterschrift des Mitgliedes enthalten mutz. Wir bitten hierdurch alle reichsdeutschen Mitglieder des Börsenvereins — auch die in letzter Zeit gcmätz den Vorschriften der Reichsschrifttumskammer auf- genommcnen neuen Mitglieder, soweit sie die Be stätigung über die erfolgte Aufnahme bereits erhalten haben — bis zum 5. Mai d. I. zwei Lichtbilder in Patzformat an die Geschäftsstelle des Börscnvereins einzuscnden. Nm Verwechslungen der Bilder auszuschlietzen, bitten wir auf der Rückseite der Lichtbilder Namen, Bornamen, Firma und Wohnort des Mitgliedes anzugeben. Leipzig, den 2V. April 1934. vr. Hetz. Reichsfachgruppe Buchhandel der DA. Achtung! Wir bitten die Herren Chefs, von der nachstehenden Bekanntmachung alle Angestellten ihres Betriebes sofort in Kenntnis zu setzen. Rach der ersten Durchsicht der Fragebogen stellen wir fest, datz noch eine grotze Anzahl ausstcht. Da den Ausweis der Rcichsschrifttumskammer nur erhalten kann, wer diesen Fragebogen ansgefüllt hat, ist es notwendig, datz jeder Buchhandelsangcstellte ihn um gehend ausgefüllt an uns einsendet. Es hat ihn jeder auszufüllen, der den Buchhandel ordnungsgemätz er lernt hat oder aber heute an einem Platze steht, der spezifisch buchhändlerischc oder verlegerischc Kenntnisse verlangt. - Alle, die den Fragebogen noch nicht er halten haben, müssen ihn daher sofort bei uns direkt anfordcrn. — Bei der Ausfüllung des Fragebogens handelt es sich für jeden Buchhandclsangcstellten um eine Pflicht gegenüber seinem Fachverband im Sinne des Reichskulturkammergesetzes. Wer dieser Pflicht böswillig nicht nachkommt oder sie versäumt, macht sich strafbar auf Grund von 8 28 der ersten Verordnung zur Durchführung des Rcichskulturkammergesetzes vom 1. 11. 1933. — Die vorstehende Bekanntmachung ge schieht im Einvernehmen mit der Reichsschrifttums- kammer. Berlin W 35, Am Karlsbad 8 am 21. April 1934. Reichssachschaft der Angestellten in Buchhandel und Verlag in der Neichsschrifttumskammer. (Reichsfachgruppe Buchhandel der DA.) Bekanntmachung. Das vom Börsenvcrein der Deutschen Buchhändler eingesetzte Amt für verlegerischc Gemeinschaftsarbeit hatte auf 23. März 1934 nach Berlin die Verleger medizinischer, naturwissenschaftlicher und mathematischer Zeitschriften zu einer Sitzung eingeladen, in der die nachstehenden Richtlinien für die den Mitarbeitern dieser Zeit schriften einzuräumenden Bedingungen vereinbart wurden: Richtlinien für die medizinischen, naturwissenschaftlichen und mathematischen Archive. Um die möglichst einheitliche Durchführung der Zeitschriften abkommen 1933 von Münster, Chicago und Frankfurt a. M. zu gewährleisten, haben die medizinischen, naturwissenschaftlichen und mathematischen Verleger Deutschlands für ihre sämtlichen wissen schaftlichen Zeitschriften aus diesen Fächern, die monatlich und sel tener erscheinen, über die in den genannten Abkommen bezüglich Beschränkung der Umfänge und Berechnung der Bezugspreise ge gebenen Zusagen hinaus folgende Richtlinien vereinbart: 1. Soweit den Mitarbeitern dieser Archive ein Unkostenersatz (bisher Honorar) vergütet wird, soll er für den Druckbogen von 16 Seiten RM 20.— bis RM 32.— betragen. 2. Referate und andere bestellte Beiträge können beliebig honoriert werden. 3. Von Beitragen, für die Unkostenersatz oder Honorar ver gütet wird, dürfen an deren Verfasser auf keinen Fall mehr als 40 unbcrechnete Sonderdrucke abgegeben werden. 4. Von Beiträgen, für die weder Unkostenersatz noch Honorar vergütet wird, dürfen auf keinen Fall mehr als 75 unbercchnete Sonderdrucke abgegeben werden. 5. Weitere Sonderdrucke dürfen gegen eine angemessene Ent schädigung für die entstehenden Mehrkosten höchstens in derselben Anzahl geliefert werden, bis zu der nach Ziffer 3 und 4 unberech nete Sonderdrucke abgegeben werden dürfen. Darüber hinaus sind Sonderdrucke zum Bogennettopreis zu berechnen. 6. Gemäß Ziffer 4 der zwischen dem Hochschulverband und den Organisationen des Buchhandels vereinbarten Vertragsnormen gehen die Kosten für nachträgliche Änderungen am fertigen Satz zu Lasten des Verfassers, soweit sie 10 °/° der Satzkosten übersteigen. Der Reichsverband der deutschen Hochschulen ist von dieser Vereinbarung in Kenntnis gesetzt worden und hat die Bekanntgabe der Richtlinien in seinen Mitteilungen zugesagt. Unter »Mehrkosten- im Sinne von Ziffer 5 der Richtlinien sind, nach übereinstimmender Auffassung der beteiligten Verleger, die Herstellungskosten mit einem Unkostcnaufschlag von mindestens 50°/° zu verstehen. - Amt für verlegerischc Gcmeinschastsarbeit. Karl B a u r. Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger. Di. Oskar Siebeck. 373
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