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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1934
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1934-05-08
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1934
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19340508
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1934
- Monat1934-05
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108, 8. Mai 1934, Redaktioneller Teil, Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Jubiläum. — Am 9. Mai 1884 wurde von Heinrich Klock haus in Berlin eine Verlagsbuchhandlung zur Herausgabe der Klockhaus' Kaufmännischen Handels- und Gewerbe-Adreßbücher des Deutschen Reiches gegründet. Die handlichen Bände fanden bei der Kundschaft viel Anklang, sodaß das Unternehmen erweitert und 1898 eine eigene Hausdruckerei angegliedert werden konnte, in der heute sieben Setzmaschinen laufend mit der Herstellung des Satzes für die Neuausgaben beschäftigt sind. 1927 verstarb der Gründer. Geschäfts führer der Firma Klockhaus' Kaufmännisches Handels- und Gewerbe- Adreßbuch des Deutschen Reiches G. m. b. H. sind heute Herr Wilhelm Klockhaus, der Sohn des Gründers, und die Herren Eugen und Gustav Klockhaus. Deutsche Angestelltenschaft — Neichsfachgruppe Buchhandel. — Die Arbeitsgemeinschaft Verlag der Ortsgruppe Leip - z i g hält am Dienstag, dem 15. Mai, abends 20 Uhr im Orts gruppenheim, Dittrichring 17, ihren nächsten Arbeitsabend ab. An diesem Abend sollte der Entwurf des neuen Urheber- und Verlags rechtes besprochen werden. Da jedoch die Verabschiedung des Gesetzes erst in einigen Monaten erfolgen dürfte, muß die Behandlung dieses Stoffes zunächst verschoben werden. Dafür werden an diesem Abend die urheberrechtlichen Beziehungen zwischen Deutschland und dem Auslande sowie Post- und Zollfragen behandelt. Zum Beispiel: Internationale Postübereinkommen, Ein- und Ausfuhrbestimmungen, Vorschriften in den einzelnen Ländern über die Herkunftsbezeich nungen, Einfuhrverbote usw. Referent ist Berufskamerad Schwarz von der Geschäftsstelle des Börsenvereins. Die Teilnahme ist für alle Interessenten frei. Die Ortsgruppe Leipzig der Berufsgemeinschaft der weiblichen Angestellten setzt im Mai die 2. Arbeitsgemein schaft: »Das Wesentlichste der verschiedenen Tätigkeitsgebiete der Frau im Buchhandel« fort. Mittwoch, 9. Mai, 20 Uhr: Martha Sökeland: »Die Frau im Sortiment«; Mittwoch, 16. Mai, 20 Uhr: Gertrud Käuffert: »Die Frau im Antiquariat und in der Leih bücherei«. — Beide Vorträge finden im Heim Floßplatz 6, Zimmer 210, statt. Ausstellung. — Vom 15. Juni bis 15. Oktober d. I. findet in Mailand eine Luftfahrt-Ausstellung unter der Leitung des Luftfahrtministeriums statt, der eiue internationale Buchausstellung mit Verkauf angegliedert ist. Die Ausstellungsleitung hat die Firma Libreria Mondadori in Mailand, Galleria Vittorio Em. 79, mit der Organisation der Buchansstellung und des Bücher verkaufes beauftragt. Siehe auch die Anzeige in Nr. 106, S. 2104. Verbot von Neugriindungen auf dem Gebiet des Korrespondenz- und Nachrichtenwesens. — Der Präsident der Neichspressekammer hat auf Grund von § 25 der ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom 1. November 1933 in einer Anord nung vom 2. Mai 1934 folgendes bestimmt: 1. Korrespondenz- und Nachrichtenbüros dürfen bis zum 31. Dezember 1934 nicht begründet werden. Korrespondenz- und Nachrichtenbüros, die vor dem 2. Mai 1934 ihre Abnehmer noch nicht beliefert haben, gelten im Sinne dieser Anordnung als nicht begründet. Eine Verlängerung oder Verkürzung der Sperrfrist bleibt Vorbehalten. 2. Als Korrespondenz- und Nachrichtenbüros gelten alle Unternehmen, die in fortlaufendem Dienst eine Mehrzahl von Zeitungen oder Zeitschriften mit geistigem Inhalt (Wort, Nachricht oder Bild) beliefern. Als Korrespondenz- und Nach richtenbüros gelten ferner Unternehmen, die in gleicher oder ähnlicher Weise andere Personen oder Stellen bedienen. Insbesondere gehören hierzu: a) Nachrichtenbüros, b) Korrespondenzbüros, o) selb ständige Zeitungsvertretungen, <1<) Maternkorrespondenzbttros, v) Bilder- und Bildmaternbttros, k) Romanvertriebe und literarische Büros, >Z) Zeitungsausschnittbllros, d) Verlage von illustrierten Beilagen. 3. Ausnahmen können nur im Einzelfall auf begründeten Antrag von dem Präsidenten der Neichspressekammer bewilligt werden. 4. Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind bei dem Neichsverband der Deutschen Korrespondenz- und Nachrichtenbüros, Berlin SW 11, Prinz-Albrecht-Straße 5, einzureichen. Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts. — Die Reichsregieruug hat am 24. April ein »Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens« (Reichs gesetzblatt I Nr. 47) verkündet, das in seinen wesentlichen Teilen die Strafen für Hochverrat und Landesverrat verschärft und zur Ab urteilung dieser Vergehen einen Volksgerichtshof schasst. Ans die Herstellung oder Verbreitung hochverräterischer Druckschriften sind folgende Strafen gesetzt: Auf Todesstrafe oder auf lebenslanges Zuchthaus oder auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren ist zu er kennen, wenn die Tat auf Beeinflussung der Massen durch Her stellung oder Verbreitung von Schriften, Schallplatten oder bild lichen Darstellungen oder durch Verwendung von Einrichtungen der Funkentelegraphie oder Funkentelephonie gerichtet war oder im Aus lande oder dadurch begangen worden ist, daß der Täter es unternom men hat, Schriften, Schallplatten oder bildliche Darstellungen zum Zwecke der Verbreitung im Inland aus dem Auslande einzuftthren. In minder schweren Fällen kann auf Gefängnis nicht unter einem Jahr erkannt werden. — Wer eine Druckschrift, deren Inhalt den äußeren Tatbestand des Hochverrats begründet, herstellt, verbreitet oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält, obwohl er bei sorgfältiger Prüfung der Schrift den hochverräterischen Inhalt hätte erkennen können, wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis nicht unter einem Monat be straft. Zur Aburteilung von Hochverrats- und Landesverratssachen wird der Volksgerichtshof gebildet. Ist eine Druckschrift nach § 23 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 oder nach § 8 der Verordnung zum Schutze des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 beschlagnahmt worden, weil der Inhalt der Schrift den Tat bestand einer zur Zuständigkeit des Volksgerichtshofes gehörenden strafbaren Handlung begründet, so gelten, wenn ein Ermittlungs richter des Volksgerichtshofs bestellt ist, besondere Vorschriften. Achtung! Bücherschwindler! — In den letzten Tagen des April erschien in mehreren Berliner Buchhandlungen ein gewisser »Nein hold Schmidt« in Uniform eines Truppführers des Freiwilligen Arbeitsdienstes sowie eines Ausweises, um für die Bezirksschule des Arbeitsdienstlagers »Brieselang« bei Nauen als Beauftragter des Lagerkommandanten eine größere Bücherbestellung aufzugeben. Einen großen Teil der Bücher nahm er gleich mit. Den Nest der Bücher bat er direkt nach »Brieselang« per Post zu senden. Es stellte sich dann aber heraus, daß die angegebene Adresse fingiert war. Gegen Schmidt ist Haftbefehl erlassen worden. Verbotene Druckschriften. — Die Verbreitung der Druckschrift: »Iü6tuvo8 Koleiwis — Litauische Wanderer« (Memel) wurde im Inland bis auf weiteres verboten. (Deutsches Kriminalpolizeiblatt Nr. 1842 vom 3. Mai 1934.) Die noch vorhandenen Exemplare des Buches: »Die Erinnerungen der Demoiselle S.«, sowie die zu seiner Herstellung bestimmten Plat ten und Formen sind unbrauchbar zu machen. Die Verbreitung der ausländischen Druckschrift :»Warum immer die Juden?« Offenes Wort eines Schweizers zur Judcnfrage (Broschüre von A. Kundert, Herisau, Schweiz, Verlag Schlüpfer L Co.) wurde im Inland bis auf weiteres verboten. Auf Grund des § 7 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 4. Februar 1933 wurde die im Lipsia-Verlag in Leipzig C 1 er schienene Druckschrift: »Der Henker seines Hofes« von Philipp Paneth für das Land Preußen beschlagnahmt und eingezogen. (Deutsches Kriminalpolizeiblatt Nr. 1843 vom 4. Mai 1934.) Die Verbreitung der ausländischen Druckschrift »Presseberichte des Internationalen Gewerkschaftsbundes« (Paris), sowie desBuches: »1^6 OAnelreimar von Pierre Bise, Verlag »Hckit-ions Oivis« (Paris) wurde im Inland bis auf weiteres verboten. Auf Grund der Verordnung vom 4. Februar 1933 gemäß § 7 wurde das im Zinnen-Verlag, Leipzig, erschienene Buch »Der Jud ist schuld?« für das Land Preußen beschlagnahmt und eingezogen. (Deutsches Kriminalpolizeiblatt Nr. 1844 vom 5. Mai 1934.) Die in Siegen erscheinende Wochenschrift »Das Volk«, Deutsch evangelische Wochenzeitschrift, ist auf die Dauer von vier Wochen bis einschliecklich Donnerstag, den 31. Mai 1934 verboten worden. (Deutscher Neichsanzeiger Nr. 102 vom 3. Mai 1934.) ?ersonalnaclrrickten. Berufsjubiläum. — Am 1. Mai konnte der Buchhändler Herr Emil Lueders auf eine 50jährige Tätigkeit in Bad Harz- burg zurückblicken. Er kam als Neunzehnjähriger in den Ort und übernahm 1906 die Buchhandlung H. Woldag, in der er schon fast zwanzig Jahre tätig gewesen war. 1931 änderte er die Firma in Emil Lueders um. Verantwortlich: vr. H e l l m u t h L a n g e n b u ch e r. — Verantw. Anzetgenletter: Walter Herfurth, L e t p z i g. — Verlag: Der Börsenveretn der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. — Anschrift der Schriftleitung und Expedition: Leipzig C 1, Gerichtsweg 20, Postschließfach 27t/7S. — Druck: E r n st Hebrtch N a ch f.. Leipzig C 1. Hospttalstraße lla-IS. — DA: 64N/IV. 424
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