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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1856
- Sprache
- Deutsch
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bergischc Vollziehungs-Verordnung sich am 18. Febr. d. I. an ihre Regierung gewendet. Auch der Vorstand har sich nicht verhehlen können, daß es sich insbesondere bei der Concessions-Entziehung auf administrativem Wege, wie sie von Bundes wegen formulirt worden ist, nicht blos um eine Lebensfrage des Buchhandels, sondern um die bürgerliche Existenz der Geschäftsgenoffen handelt, und er hat daher geglaubt, über Fragen von so entscheidender Bedeutung nicht mit Stillschweigen hinweggehen, sondern dieselben bei der königl. sächs. Regie rung zur Sprache bringen zu müssen. Dies ist im Lause des vorigen Sommers nicht ohne günstigen Erfolg geschehen; ein näheres Einge hen auf diese bis jetzt »och nicht zum Austrag gebrachte Angelegenheit behält sich der Vorstand für eine Berichterstattung in der nächstfolgen den Hauptversammlung vor. Die Thätigkeit auf dem Gebiet des internationalen Verlagsrechts scheint nachgelassen zu haben, da keines neuen mit dem Auslande abgeschlossenen Staarsvertrages zu erwähnen ist. Wir dürfen uns vielleicht der Hoffnung hingebcn, daß die ernsten in der Denkschrift des Börsenvereins vom 23. Jan. 1855 niedergelegten Bedenken die deutschen Regierungen zu reiflichster Erwägung und langsa merem Vorschreiten bei dem Abschluß derartiger Staatsverträge veranlaßt haben. Ein wichtiger Schritt ist in dieser Beziehung Seitens der königl. sächs. Staatsregierung durch die Rescripte des Ministeriums des Innern vom 6. März und 23- April und durch das Gesetz vom 30. Juli 1855 geschehen, in dem die weitgehende» und gefährlichen Consequcnzen, die aus der Verbindung des französischen Decrets vom 28. März 1852 mit dem die Reciprocität gewährenden tz. 11 des sächsischen Gesetzes von 1844 gezogen und sofort von französischen Buchhandlungen zur Geltung gebracht worden waren, durch jene Acte der Gesetzgebung beseitigt werden. Der den Ausländern gewährte Rechtsschutz soll hiernach nicht mehr lediglich mit Emanirung des ausländischen Gesetzes, sondern erst dann in Wirksamkeit treten, wenn jenes Gesetz den sächs. Staatsangehörigen durch Verordnung deS königl. Ministeriums des Innern bekannt gemacht worden ist. Diese Ver ordnung soll zugleich die erforderlichen Ueberqangsbestimmungen festsetzen, die verhindern sollen, daß wohlerworbenes Eigenthum sächsischer Buchhändler nicht durch ein ausländisches Gesetz ohne Weiteres in Nachdruck umgewandelt werden kann. So endigte eine verdrießliche Epi sode in der Geschichte des Leipziger Buchhandels, die wohl hätte vermieden werden können, wenn mit derjenigen Schonung wäre verfahren worden, die der ein Heimathsrecht in Deutschland eben erst gewinnende ausländische Buchhandel nicht hätte aus den Augen verlieren sollen. Wenn auch die Gründe, welche in der erwähnten Denkschrift des Börsen-Vereins gegen den internationalen Schutz von Uebersetzungen geltend gemacht worden sind, von den rontrahirenden Regierungen nicht getheilt werden, so ist doch der mit Groß britannien Seitens der königl. preußischen Staatsregierung in ihrem Namen und im Namen von Sachsen, den sächsischen und anhaltischen Herzogthümern, von Braunschweig, beiden Schwarzburg und beiden Reuß am 24. Juni v. I. abgeschlossene Zusatzvertrag zu dem Haupt vertrag vom 13. Mai 1846 immerhin als ein Fortschritt zu begrüßen. Nach der bisherigen Lage der Gesetzgebung hatte die von dem aus ländischen Urheber autorisirte Uebersetzung desselben Schutzes wie jedes inländische Originalwerk sich zu erfreuen; nachdem jedoch der Zu satzvertrag die Schutzfrist auf fünf Jahre eingeschränkt und die Bedingungen genau formulirt hat, unter denen jener Schutz überhaupt erworben wird, scheinen die nachtheiligen Folgen des internationalen Uebersetzungsschutzes auf das geringste Maaß zurückgeführt worden zu sein. Die Ausdehnung desselben auf die Darstellung dramatischer Werke und die Aufführung musikalischer Compositionen, namentlich aber das neugeschaffene Recht des ausländischen Autors, den Wiederabdruck und die Uebersetzung von Artikeln in periodischen, nicht politischen, Zeitschriften verbiete» zu dürfen, muß als ein neues, äußerst gefährliches Experiment bezeichnet werden. Wir werden uns jedoch vorläufig darauf zu beschränken habe», die praktischen Ergebnisse jenes Verbietungsrechts sorgfältig und ich darf wohl sagen, eifersüchtig zu beobachten. Ein wichtiges, den deutschen Buchhandel besonders nahe angehendes Ereigniß ist das von der schweizerischen Eidgenossen schaft kundgegebene Bestreben, ein Gesetz über den Schutz des schriftstellerischen und künstlerischen Eigenthums, das in der Schweiz noch nicht vorhanden ist, aufzustellen. Obgleich der deutsche Buchhandel durch schweizerische Nachdrücke empfindlich gefährdet worden ist, so darf er sich doch das Zeugniß nicht versagen, daß er nicht Gleiches mit Gleichem vergolten, sondern das literarische Eigenthumsrechl der deutschredenden Schweizer wie sein eigenes geachtet habe. Um so mehr ist es zu bedauern, daß der von lU/Z Standen bereits angenommene Concordats-Enlwurf, der die Ausdehnung des schweizerischen Schutzes auf die literarischen Erzeugnisse solcher Staaten verheißt, die Gegen recht halten, von der in Deutschland angenommenen Schutzfrist abweicht und dafür eine Bestimmung aufstellt, die den Abschluß von Staats- Verträgen wesentlich erschweren wird. Die Schutzfrist soll nämlich nur auf dreißig Jahre vom Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung, wenn der Autor jedoch diese Frist überlebt, bis zum Lebensende desselben gewährt werden. Als ein nachahmungswürdiges Beispiel praktischer Staatsklugheit hebe ich hervor, daß mäßige Eingangszölle auf die Erzeugnisse der schweizerischen Literatur und Kunst zur Vorbedingung für den Abschluß von Staatsverträgen gemacht werden sollen. In Beziehung auf die weitere Entwicklung des literarischen Eigenrhumsrechts sind zwei Fragen von verhältnißmäßig untergeordneter Wichtigkeit bei der Bundesversammlung zur Sprache gebracht worden. Auf Anregung Preußens soll das Recht dramatischer Autoren und Musiker, die öffentliche Aufführung ihrer Werke zu untersagen, auch auf bereits gedruckte Werke ausgedehnt werden und in Folge einer von mehreren Zeitungs Redactcure» eingegebenen Petition, die telegraphischen Depeschen gegen Nachdruck zu schützen, sind die Berathungen bereits cingeleitet. Dagegen ist die Hoffnung, die ich vor zwei Jahren an dieser Stelle ausgesprochen habe, daß es den Bemü hungen der königl. sächs. Staatsregierung gelingen werde, eine authentische Interpretation des B.-B. v. 19. Juni 1845 herbeizuführen, leider vereitelt worden. Der Bundestag hat den sächsischen Antrag abgelehnt, „da es bei der nicht zu beseitigenden Verschiedenheit der Auf fassung, welche der Art. 1 des genannten B.-B. bei den Regierungen, sowie in der Gesetzgebung und bei den Gerichten einzelner Bundes staaten gefunden hat, und bei den darauf bereits begründet sein könnenden Verhältnisse» zwischen Privaten unthunlich erscheine, durch einen neuen B.-B. interpretirend oder ergänzend in die Sache einzugreifen, es vielmehr den einzelnen Bundesregierungen überlassen bleiben müsse, zu erwägen, ob und in wieweit sie auf die von ihren Ansichten als die richtige zu betrachtende Anwendung dieses B.-B. hinwirken zu müssen glauben." Um so erfreulicher war es dem Vorstand, daß ihm die hiesige königl. Kreis-Direction im Auftrag des Ministeriums des Innern durch ein Rescriptvom26. Februar v. I. bereits die Veranlassung gegeben halte, sich über die schwebenden Fragen des literarischen Rechts auszusprechen. Das gedachte Rescript bemerkt im Eingang, daß im Laufe der letzten Jahre Seitens der Verleger von Werken der W ffcnschaft und Kunst bei dem kgl. M. d. I. mehrfache Anträge gestellt worden seien, welche theils aut Herbeiführung gleichmäßiger Grundsätze über die Behandlung des Nachdrucks durch bundesgesetzliche Vorschriften, theils auf Abänderung und Vervollständigung der des- falls bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, sowohl zunächst in der inländischen Gesetzgebung als weiter in den vom Bunde ausgestellten
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