Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1856
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- 1856-04-28
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- 28.04.1856
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In den übrigen Landesgesetzen finden sich hierüber gar keine positiven Bestimmungen vor, und wenn einzelne, wie z. B. das bayerische (Gesetz v. 15. April 1840 Art. Xlll) sich damit begnügt haben — wie dies anfänglich auch von Preußen (Gesetz vom 11. Juni 1837 §- 35) geschah — den Grundsatz aufzustellen, daß der Schutz des Gesetzes auch für die bereits veröffentlichten Werke der Literatur und der Kunst vom Tage der Publication desselben in Kraft treten soll, so ist diese Anordnung für die Feststellung eines gleichzeitigen Ablaufs der Schutzfrist völlig wirkungslos geblieben. Es ist nämlich durch dieselbe nicht ausgeschlossen worden, daß die Werke derjenigen Autoren, die bei Publication der betreffenden Gesetze bereits dreißig Jahre und länger verstorben waren, sofort jedes Schutzrechtes verlustig gingen und successive, je nach dem Datum der Publication der verschiedenen Landesgesetze und dem Todesjahre der Autoren, die Schutzfristen für die Werke derselben in den betreffenden Bundesstaaten zu ungleichen Zeitpunkten ablaufen. Daß bei dem Erlaß des Bundesbeschlusses vom l9. Juni 1837 die Absicht vorgewaltet hat, alle vor 1837 erschienenen Werke bis 1867, also bis zu Einem Termine, gegen Nachdruck zu sichern, darf mit gutem Grunde angenommen werden. Gleichwohl wird dieser Bundesbeschluß in mehreren Bundesländern so mißverständlich ausgelegt und angewendet, daß in denselben, wenn aus einzelnen hier und dort vorgekommencn Fällen geschloffen werden darf, der gesetzliche Schutz zur Zeit bereits aufgehört zu haben scheint. Es liegt auf der Hand, welche Gefahr die Literatur und den Buchhandel dadurch bedroht, daß einerseits in der Mehrzahl der deutschen Bundesstaaten völlige Ungewißheit darüber herrscht, ob in denselben den in Rede stehenden Schriften überhaupt noch ein Schutz und welcher ihnen gewährt ist, und daß andrerseits da, wo hierüber unzweifelhafte gesetzliche Bestimmungen bestehen, und zwar gerade in denjenigen Staaten, die für den buchhändlerischen Verkehr die wichtigsten sind, eine so große Verschiedenheit des Schlußtermines der gesetz lichen Schutzfrist vorhanden ist. Gewiß bedarf es keines Beweises, daß der mühsam hergestellte literarische Rechtszustand Deutschlands unrettbar verloren ist, wenn nicht in kürzester Frist durch eine schützende Maaßregel Seitens der hohen Deutschen Bundesversammlung Vorsorge getroffen wird. Noch ist keine der oben gedachten Schutzfristen abgelaufen, noch ist selbst in denjenigen Bundesländern, in welchen einzelne Nach drücke bereits mit glücklichem Erfolg gewagt worden sind, das Rechtsgefühl und die literarische und buchhändlerische Sitte mächtig genug, den Schutz, den die Gesetzgebung und die richterliche Praxis vermissen lassen, wenigstens theilweise zu ersetzen, und es hat eben deshalb bisher immer noch bei einzelnen ausnahmsweisen Fällen sein Bewenden gehabt. Aber sobald im Oktober dieses Jahres die Schutzfrist in Oesterreich erlöschen und die dortige buchhänhlerische und literarische Industrie anfangen wird, sich die ihr gesetzlich dargebotenen Vortheile zu Nutze zu machen, steht mit Sicherheit zu erwarten , daß ein solcher Vorgang auch außerhalb Oesterreichs die bedenklichsten Nachwirkungen zur Folge haben wird. Denn dieselbe Industrie wird dann nicht mehr blos da, wo ihr bereits die ersten Versuche gelungen sind, sondern überall, wo ihr mangelnde oder mangelhafte gesetzliche Bestimmungen Sicherheit versprechen, ihre nach dem ursprünglichen Sinne der Bundesgesetzgebung zur Zeit noch widerrechtlichen und strafbaren Unter nehmungen ins Werk setzen, für deren Absatz nicht nur in desi benachbarten, mit deutscher Wissenschaft und Literatur im engsten Verkehr stehenden Ländern, sondern auch in einem großen Theile von Deutschland selbst ein weiter und vortheilhafter Markt in Aussicht stände. Der deutsche Verleger ist aber auf den Absatz im gesammten Bundesgebiete angewiesen, und sobald er nur einen Theil desselben dem Nach druck preisgeben muß, kann er auch in dem übrigbleibenden sein Recht nicht mehr in gewinnbringender Weise ausbeuten, theils weil derselbe an sich zu klein ist, um ihm den erforderlichen Spielraum zu gewähren, theils weil die außerhalb desselben in Umlauf gesetzten billigen Nach drucke die Kauflust für die Originalausgaben mindern, ja er wird sein Recht bald überall gefährdet sehen, weil es bei den heutigen Commu- nicationsmitteln nicht zu verhüten sein möchte, daß der Nachdruck nicht auch die ihm verbotene Grenze überschreite. Für Leipzig insbesondere als Commissionsplatz des deutschen Buchhandels ergeben sich unbesiegbare Schwierigkeiten, wenn nach sächsischem Recht in Leipzig als Nachdruck verboten werden soll, was in einem größeren oder kleineren Theil des Bundesgebiets als erlaubt gilt. Dieser Conflict der Gesetzgebungen muß nothwendig dazu führen, daß Leipzig aufhört, den Mittelpunkt des deutschen Buchhandels zu bilden. Ein so beklagenswerthes Ereigniß würde nicht nur einen wichtigen Theil der sächsischen Industrie, sondern auch die Organisation des gesammten deutschen Buchhandels vernichten, der eines gemeinsamen Mittelpunktes nicht entbehren kann, aber nach der Vernichtung des durch Tradition und Gewohnheit gegebenen einen neuen schwerlich gewinnen, sondern bei der Eifersucht, mit welcher der Norden dem Süden, und beide dem Westen gegenüberstehen, voraussichtlich in mehrere Buchhändler-Provinzen zerfallen wird. Als der Börsenverein der deutschen Buchhändler im Jahre 1834 seine Vorschläge zur Feststellung des literarischen Rechtszustan des in den Staaten des deutschen Bundes berieth, ging er von der Ueberzeugung der Nothwendigkeit eines Kompromisses zwischen dem Princip des ewigen Verlagsrechts und dem des Nachdruckes aus und schlug einen beschränkten Schutz für die Lebensdauer des Autors und dreißig Jahre nach dessen Tode vor — ein Vorschlag, der seitdem die Grundlage der deutschen Gesetzgebungen geworden ist. Er war sich zur Zeit deutlich bewußt (Motive zu §. 11 der Vorschläge), daß hierbei der Buchhandel Norddeutschlands dem allgemeinen Besten ein gro ßes Opfer zu bringen habe, und verlangte statt aller Entschädigung in Geld, die für das Aufgeben ewiger Verlagsrechte, aus denen Vermö gensrechte geworden waren, wohl hätte beansprucht werden dürfen, nichts weiter, als daß dem bisher geschützten Verlagsrechte noch ein fer nerer Schutz auf dreißig Jahre — eine Enkschädigungsfrist gleichsam — gewährt werde. Auch dieser Grundsatz ist, wie bereits angeführt, von den Gesetzgebungen Preußens, Sachsens und Braunschweigs angenommen worden. Bei den eigenthümlichen Verhältnissen des deutschen Buchhandels ist nun zwar jeder Bundesstaat im Stande, den literarischen Rechtszustand zu durchlöchern, aber nur die Gesammtheit aller deutschen Bundesstaaten hat die Macht, ihn wirksam zu schützen. Wenn daher jene von den genannten Bundesstaaten gewährte Schadlos- haliunq nicht gänzlich illusorisch werden soll, so muß nothwendig durch eine Maßregel der hohen Bundesversammlung eingeschrilten werden. Den Buchhandel abermals, wie in der ersten Kindheit desselben, auf die Ausbeutung des Privilegienschutzes zu verweisen, eines Schutzes, der dem Einen gewährt, dem Andern beliebig versagt wird, dafür kann gewiß Niemand sich aussprechen, der es sich zum Bewußtsein gebracht hat, daß in dem vorliegenden Falle die gesetzlich zuerkannte Entschädigung für ausgegebene wohlerworbene Rechte in Frage steht. Wenn es den gehorsamst Unterzeichneten in Vorstehendem gelungen ist, den Eingangs gedachten Uebclstand mit seinen drohenden Folgen dem hohen Königlichen Ministerio zur Anschauung zu bringen, so dürfen sie sich mit um so größerer Zuversicht der Hoffnung getrö- sten, Hochdasselbe werde unverweilt die geeigneten Mittel in Erwägung ziehen, daß dem Eintritt der oben geschilderten beklagenswerthen Zustände noch zur rechten Zeit, und bevor die vielleicht hier unv da getroffenen Vorbereitungen zur Ausführung gelangen und neue Verwickelungen herbeiführen, vorgebcugt werde. Die hohe Königlich Sächsische Staatsregierung dürfte vor allen berufen sein, zu einer Einigung unter den deutschen Bundes-
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