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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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«Lrschei,» jrbin Montag, Miltwot und Freitag; während der Buchhändler. Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redactivn, — Jnse rate an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der deutschen Buchhändler. ^ 77. 4—H Leipzig, Mittwoch am 18. 1858. A mtli che Lübeckischcs Gesetz zur Verhinderung des Mißbrauches der Presse. (Publicirt am 4. Juni 1856.) Auf den Grund der am 5. Oktober 1854 Hieselbst publicirten, durch Beschluß der Hohen Deutschen Bundesversammlung zu Frank furt a/M) vom 6. Juli 1854 festgesetzten allgemeinen Bestimmun gen zur Verhinderung des Mißbrauches der Presse verordnet der Senat, im Einvernehmen mit der Bürgerschaft, und verkündet als Gesetz: §. 1. Alles, was durch gegenwärtiges Gesetz in Bezug auf Druck schriften angeordnet wird, findet nicht blos auf Erzeugnisse der Buch druckerpresse, sondern auch auf alle anderen durch mechanische Mit tel vorgenommenen Vervielfältigungen von Schriften und bildlichen Darstellungen seine Anwendung. §- 2. Zur Ausübung des Gewerbes eines Buch- oder Steindruckers, Buch-, Musikalien- oder Kunsthändlers, Antiquars, Inhabers einer Leihbibliothek oder eines Lesekabinetes und Verkäufers von Zeitun gen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen ist die Erlangung einer besonderen persönlichen Eoncession erforderlich, und nur den jenigen Gewerbtreibenden, welche eine solche Eoncession erlangt ha ben, ist die Erzeugung von Druckschriften und der gewerbsmäßige Verkehr mit denselben nach Maßgabe der Eoncession gestattet. Die Einziehung der Eoncession im Falle deS Mißbrauches des Gewerbsbetriebes kann nicht nur in Folge gerichtlicher Verurthei- lung, sondern auch auf administrativem Wege erfolgen, auf letzterem jedoch nur dann, wenn nach vorausgegangener wiederholter schrift licher Verwarnung Seitens derjenigen Verwaltungsbehörde, welche die Eoncession ertheilt hat, oder nach erfolgter gerichtlicher Bestra fung die vorerwähnten Gewerbtreibenden ihre Beschäftigung beharr lich zur Verbreitung von strafbaren, insonderheit staatsgefährlichen Druckschriften mißbrauchen. Eoncessionen, welche in widerruflicher Weise ertheilt sind, kön nen auch ohne derartige vorhergegangene Einschreitungen auf admi nistrativem Wege eingezogen werden. Die Ertheilung der gedachten Eoncessionen, sowie die Einzieh ung derselben auf administrativem Wege, steht, je nach dem Be zirke, wo das betreffende Gewerbe geübt wird, dem Stadtamte, dem Landamte oder dem Amte Travemünde zu. Von der Ertheilung, wie von der Einziehung jener Eoncessionen ist allemal die Polizei behörde des betreffenden Bezirkes in Kennlniß zu setzen. Diejenigen Personen, welche bisher dje oben bezeichneten Ge werbe betrieben haben und solchen Betrieb fortzusetzerst wünschen, Dreiundzwanzigster Jahrgang. r T h e i l. haben sich innerhalb vier Wochen nach der Publication dieses Ge- setzes.bei der betreffenden Behörde zu melden, welche, nach Untersuch ung der Verhältnisse, ihnen für ihre Person die Erlaubniß dazu unentgeltlich ertheilen wird. §. 3. Nur mit Erlaubniß der betreffenden Polizeibehörde und inner halb der Gränzen solcher Erlaubniß darf mit Druckschriften hausirt und dürfen dieselben an öffentlichen Orten ausgestreuet, angeboten, vertheilt oder angeschlagen werden. Diese Erlaubniß kann jeder Zeit zurückgenommen werden. Oeffentliche Behörden bedürfen solcher Erlaubniß nicht. §- 4. Auf jeder im Lübeckischen Staate erscheinenden Druckschrift muß der Name oder die Firma und der Wohnort des Druckers und, wenn die Druckschrift für den Buchhandel oder zur öffentlichen Ver breitung auf anderem Wege bestimmt ist, auch der Name und Wohn ort desjenigen, bei dem die Druckschrift als Verlags - oder Commis- sionsartikel erscheint, oder beim Selbstvertriebe der Name und Wohn ort des Verfasstes oder Herausgebers genannt sein. §. 5. Keine Druckschrift darf im Lübeckischen Staate verlegt, ange kündigt, ausgehängt, verbreitet oder in einer Leihbibliothek gehalten werden, wenn nicht der Name und Wohnort des Druckers oder des Verlegers sich auf dem Werke angegeben finden. Auch Straßenanschläge müssen den Namen des Druckers ent halten. §. 6. Von jeder im Lübeckischen Staate die Presse verlassenden Druck- j schrift muß vor deren Ausgabe, oder mindestens sobald die Aus- theilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar bei der Polizeibe hörde des Druckortes eingereicht werden. Die Druckschriften öffentlicher Behörden sind hievon ausge nommen. §- 7- Von der Erfüllung der in den §§. 4, 5 und 6 enthaltenen Vor- ! schriften sind die den Bedürfnissen des Verkehrs oder des geselligen ^ Lebens dienenden Drucksachen, als Preiscourante, Formulare, Eti- quetten, Visitenkarten und ähnliche diesen gleich zu achtende kleine Preßerzeugnisse, sowie von der Bestimmung des §. 6 Druckschriften, ! welche zwanzig Druckbogen und darüber stark sind, ausgenommen. §.8. Keine periodische Druckschrift (Zeitung, Zeitschrift) darf im Lübeckischen Staate herausgegeben werden, wenn nicht Vorherder
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