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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1856
- Sprache
- Deutsch
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betreffenden Polizeibehörde ein für den ganzen Inhalt der Schrift verantwortlicher Redacteur sich genannt hat. Tritt derselbe von der Redaction zurück, so darf die Schrift erst weiter ausgegeben werden, wenn ein gesetzlich zulässiger neuer Re dacteur der Polizeibehörde die Uebernahme der Verantwortlichkeit an gezeigt hat. Der Name des verantwortlichen Redacteurs ist auf jedem ein zelnen Blatte oder Hefte (Nummer) anzugeben. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind Zeitschriften, welche alle politischen und socialen Fragen von der Besprechung aus schließen. §. 9. Der verantwortliche Redacteur einer im Lübeckischen Staate' erscheinenden periodischen Druckschrift muß unbedingt dispositions- ^ fähig sein, im Genüsse der staatsbürgerlichen Rechte sich befinden,! und bei Zeitschriften, welche nicht blos wissenschaftlichen, artistischen oder technischen Inhalts sind, im Lübeckischen Staate seinen regel- ^ mäßigen Wohnsitz haben. Die Redaction von Zeitschriften wissenschaftlichen, technischen oder artistischen Inhaltes kann indessen von dem Senate auch Per- ! sonen gestattet werden, welche die vorbezeichneten Eigenschaften, namentlich die Dispostlionsfähigkeit, nicht besitzen. Personen, welche sich in Straf- oder Untersuchungshaft besin- ^ den, kann während der Dauer der Haft die Führung der verantwort lichen Redaction untersagt werden. §- 10. Für jede im Lübeckischen Staate erscheinende periodische Druck schrift muß eine Caution bestellt werden, entweder durch baare De position oder durch zwei im Lübeckischen Staate angesessene sichere solidarische Bürgen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nur amtliche und solche Blätter, welche alle politischen und socialen Fragen von der Besprechung ausschließen. §. 11. Die Caution für eine im Lübeckischen Staate periodisch erschei nende Druckschrift beträgt in der Regel 5000 Mark Court. Es bleibt jedoch den betreffenden Polizeibehörden anheim gegeben, die Cautionssumme unter Berücksichtigung der obwaltenden Umstände, namentlich der Zeitabschnitte des Erscheinens der Druckschriften, auf geringere Beträge herabzusetzen. Bei Zeitschriften, welche wöchentlich öfter als dreimal erscheinen, darf aber dabei nicht unter 2500 Mark Court., bei solchen, welche dreimal oder weniger als dreimal wöchentlich erscheinen, nicht unter 1250 Mark Court, herabgegangen werden. §. 12. Die Caution hat für alle aus Anlaß der Druckschrift, für welche sie bestellt worden ist, zuerkannten Strafen, dann für die Kosten der Untersuchung und der Strafvollstreckung, ohne Rücksicht auf die Person des Verurtheilten, zu haften. Jede Caution ist im Falle eingetretener Verminderung derselben spätestens in vier Wochen wieder aus den vollen Betrag zu ergänzen. chen Einrückungsgebühren, insoweit nicht gesetzlich oder vertrags mäßig die unentgeltliche Aufnahme gefordert werden kann, in An spruch genommen werden dürfen. §. 15. Entscheidungen der hiesigen Gerichte und amtliche Verwarnun gen, welche aus Anlaß einer im Lübeckischen Staate erscheinenden periodischen Druckschrift erlassen worden sind, müssen von dem Her ausgeber derselben auf Anordnung der betreffenden Behörde unent geltlich und ohne Zusätze und Bemerkungen eingerückt werden. Sind derartige Entscheidungen durch Ehrenverletzungen veran laßt, so sind die Betheiligten befugt, deren Veröffentlichung zu be antragen, und es hat das Gericht über Zulässigkeit des Antrags zu entscheiden und dessen Vollzug festzusetzen. Der Herausgeber einer periodischen Druckschrift ist schuldig, alle Entgegnungen, zu welchen sich eine Behörde oder eine in dem Blakte angegriffene Privatperson veranlaßt findet, in eine der beiden nächsten nach erfolgter Aufforderung erscheinenden Nummern auf zunehmen und zwar unentgeltlich, soweit nicht der Umfang der Entgegnung den des Artikels, worauf dieselbe sich bezieht, übersteigt; für die mehreren Zeilen sind den Blättern, welche Anzeigen aufneh men, die gewöhnlichen Einrückungsgebühcen zu zahlen, andern pe riodischen Blättern aber auf Verlangen die vermehrten Druckkosten zu erstatten. §. 16. Wenn bei der Herausgabe einer im Lübeckischen Staate er scheinenden periodischen Druckschrift gegen die Bestimmungen des Z. 8 gehandelt wird, so hat die Polizeibehörde, in deren Bezirk die Druckschrift herausgegeben wird, die betreffenden Nummern des Blattes mit Beschlag zu belegen, und ist deren Vernichtung von der Polizeibehörde auszusprechen. §. 17. Im Uebrigen wird die Uebertretung der in den vorhergehenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften mit einer Geldstrafe geahn det, welche auf5bis 60 Mark Court., beim Bruch der Beschlagnahme aber auf 30 bis 300 Mark Court, bestimmt, auch bei wiederholten Uebertretungen, sowie bei wiederholter Weigerung, dem §. 15 Folge zu leisten, zu schärfen ist. §. 18. Wegen unwahrer Angaben in Beziehung auf den Namen des Verlegers und des Druckers, sowie auf den Namen und Wohnort desjenigen, bei dem die Druckschrift als Commissionsartikel erscheint, oder beim Selbstvertriebe auf den Namen und Wohnort des Ver fassers oder Herausgebers, kann außerdem noch die Strafe der Fäl schung zur Anwendung kommen. Diese Strafe ist jedoch nur von den Gerichten zu erkennen. §. 19. Der Mißbrauch der Presse durch Aufforderung, Anreizung oder Verleitung zu Handlungen, welche durch die allgemeinen Straf gesetze verboten sind, wird, sofern und soweit nicht das gegenwärtige Gesetz besondere Strafen dafür bestimmt, mit Gcfängnißstrafe bis zu einem Jahre oder mit verhältnismäßiger Geldstrafe geahndet. §. 13. Die Herausgabe einer cautionspflichtigcn Druckschrift darf erst dann erfolgen, wenn die Bedingungen, an welche das Recht hierzu geknüpft ist, vollständig erfüllt sind. §. 14. Jede im Lübeckischen Staate erscheinende periodische Druck schrift, welche Anzeigen aufnimmt, soll von den öffentlichen Behör den zur Kundmachung amtlicher Erlasse gegen Vergütung der übli s. 20. Die nachstehend aufgeführten Verbrechen und Vergehen, wenn durch die Presse begangen, werden bestraft, wie folgt: a) Aufforderung, Anreizung oder Verleitung zum Hochver rats), zum Landesverrath oder zum Aufruhr, sowie insbesondere der Militärpersonen oder Beamten zum Treubruch oder Ungehorsam; Aufforderung, Anreizung oder Verleitung zur Widersetzung oder zum gewaltsamen Widerstande gegen die Obrigkeit, zu Gewaltkhä-
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