Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Bucht,ändler. Messe zn Ostern, täglich. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum des Börsenvcreins der deutschen Buchhändler. Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redaction, — Inse rate an die Expedition desselben ;n senden. .V- 82. Leipzig, Montag am Zl>, Juni, K— 1856. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung an sammtliche Leipziger Buchhandlungen. Für den Monat Juli 1856 fungiren^ Herr W, Engelmann als Börsenvorsteher, - K, Heubcl als Vorsteher der Bestellanstalt. > Leipzig, den 28. Juni 1856, Die Deputirteu des Duchhandels zu Leipzig. Zur gefälligen Beachtung. Im Interesse eines möglichst regelmäßigen Geschäftsganges und im Hinblick auf die deshalb unserm Personal vorgeschriebene und neuerdings eingeschärfte Pflicht, sich bei etwa vorkommen den Unregelmäßigkeiten oder Irrungen jeder Eigen mächtigkeit zu enthalten, vielmehr alle Beschwerden sofort an den jedesmaligen Vorsteher der Bestell an- st allzu verweisen, erlaubt sich der Unterzeichnete auch den Mit gliedern und Benutzern der Anstalt gegenüber die Erwartung aus- zusprechen, daß etwanige Klagen oder Beschwerden, unter Vermeidung un nützer Discussionen mit den Angestellten, sofort und ausschließlich an den dazu beauftragten jedesmaligen Vorsteher der Bestcllanstalt angebracht werden möchten, Leipzig, Juni 1856. Der Vorsteher der Kcstellanstalt, G, Map er. Bekanntmachung. In einigen Tagen erscheint die Auslieferungsliste des Leipziger Verleger-Vereins, welche durch Herrn Hermann Schultze in Leipzig gegen 5 N-s baar zu beziehen ist. Da die Liste diesmal in Lexikonformat, einspaltig und mit Querlinien versehen, gedruckt worden ist, so mußte der Preis auf 5 N-s erhöht werden. l^ipjig, den 19, Juni 1856. Die Commission. Dreiundzwanzigster Jahrgang. Königlich Sächsische Verordnung, die Publication des mit der Kaiserlich Französischen Regierung abgeschlossenen Vertrags über gegenseitigen Schutz der Rechte au literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend; vom 6. Juni 1858. In Gemäßheit des Gesetzes vom 30. Juli 1855 macht das Ministerium des Innern in der Anlage T den unter dem 19. Mai zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Französischen Regierung abgeschlossenen Vertrag über gegenseitigen Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst, nach dem unter dem 5, Juni die Auswechselung der Ratificationen statt gefunden hat, zur Nachachtung bekannt, und findet für nöthig, in Bezug auf die Ausführung desselben noch Folgendes zu be stimmen : 1) Der Vertrag tritt mit Publication gegenwärtiger Verordnung in Kraft. 2) Rückstchtlich der Dauer des Schutzes ist nach dem Schluß sätze von Art. 1, §. 1 der Französische Autor oder Verleger in Sach sen nach Französischem Rechte zu beurtheilen, solange letzteres eine kürzere Schutzdauer gewährt, als das Sächsische Gesetz, 3) Die im Art. 2, §. 1 geforderte Bescheinigung hat für Säch sische Autoren und Verleger nur in der beglaubigten Abschrift des Verlagscheins-zu bestehen, 4) Alle im Art. 2 erwähnten Zeugnisse sind kosten- und stem pelfrei auszustellen. 5) Auf die Aufführung bereits gedruckter dramatischer und mu sikalischer Werke in Sachsen leidet Art, 3 so lange keine Anwendung, als der Schutz gegen unbefugte Aufführung in Sachsen gesetzlich auf eingedruckte Werke beschränkt ist, 6) Wegen der Bestimmungen im Art. 4 gilt genau dasselbe, was in Punkt 3, 4, 5 und 6 der Verordnung vom 5. December 1855 rücksichtlich der gleichlautenden Bestimmungen des Vertrags mit England gesagt ist. 7) Zu Ausführung des Art, 14 haben alle Buchhändler (Ver leger, Sortimentshändler und Eommissionäre) und Drucker, in deren Besitze sich vollendete oder angefangene Nachbildungen Französischer Originale befinden, welche nach diesem Vertrage künftig als Nach drucke anzusehen sein werden, gleichviel ob dieselben im In- oder Auslande erzeugt sind, binnen vierzehn Tagen nach Erscheinen ge genwärtiger Verordnung vollständige Verzeichnisse aufzustellen, in welchen die von jeder dieser Nachbildungen auf ihrem Lager befind liche Anzahl von Exemplaren anzugeben ist. Dabei sind von den Verlegern die in ihrem Verlage erschienenen und noch erscheinenden oder von ihnen mit Verlagsrecht erworbenen noch unvollendeten.