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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1894
- Sprache
- Deutsch
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3858 Sprechsaal. — Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. 132, 11. Juni 18S4. § 30 der Verkehrsordnung sich in ihrem Recht befinde und mich einklage, da sie eine Disponenden-Faktur nicht erhalten habe, aber selbst, wenn sie eine solche erhalten hätte, ich immerhin noch lange nicht im Recht wäre, ohne Einwilligung des Verlegers zu disponieren. Ich ließ der Sache ruhig ihren Lauf und erhielt nun seitens eines Anwalts eine 4 Seiten lange Klage zugestellt, die — ein Beweis des systematischen Vorgehens dieser Firma zur Erhöhung ihres Umsatzes — hektographiert war und zweifellos einigen Dutzend Kollegen wie mir zugegangen ist. Die Klage beruft sich auf die buchhändlerische Usance. Ich sehe nun in der Sache nichts anderes, als einen Versuch zur unlauteren Verwendung des § 30 der Verkehrsordnung, indem dieser dazu mißbraucht werden soll, den Sortimenter zur Bezahlung des dis ponierten Lagers zu zwingen, was durch Ableugnung einer empfangenen Disponenden-Faklur (bezw. deren Vernichtung) glaubt erreicht werden zu können. In diesem Falle wäre der Sortimenter künftig genötigt, jede einzelne Faktur, statt vis Leipzig, durchs Gericht (? Red.) zustellen zu lassen. Die Verhandlung ist noch in Sicht. Ich bitte die Redaktion, bezw. die Herren Kollegen um freundliche Mitteilung ihrer Ansicht, werde auch des Prinzips halber die Sache weiter gehen lassen. I/. 8. Antwort der Redaktion. — Wir halten das oben geschilderte Verfahren sowohl des Verlegers als auch des Sortiinenters, soweit es sich ohne nähere Kenntnis des Einzelsalles beurteilen läßt, für inkorrekt. Es liegen unseres "Erachtens auf beiden Seiten Verstöße gegen die buch- händlerische Verkehrsordnung vor. K 24 Absatz 3 der Verkehrsordnung verpflichtet den Verleger, dem Sortimenter unmittelbar nach der Buchhändlermesse einen summarischen Rechnungsabschluß über den Stand deS vorjährigen Kontos zu über senden. Der Sortimenter wird dagegen verpflichtet, den Abschluß so fort zu prüfen und etwaige Differenzen dem Verleger anzuzeigen. Damit ist also die Möglichkeit der nachträglichen Aufklärung und Ausgleichung von Differenzen offen gelassen. Bei dem Ausbleiben eines verhältnismäßig hohen Betrages in der Rechnungsregulierung des Sor timenters mußte sich dem Verleger unbedingt die Annahme ausdrängen, daß in der Abrechnung irgendivo eine erhebliche Differenz bestehen müsse und der Aufklärung bedürfe, umsomehr, als der Verleger keine Remit- tenden und auch keine DIsponendenfaktur erhalten hatte. Für die nach trägliche Ordnung der Abrechnung durch Remission mußte der Verleger demnach Raum geben. Anderseits durste nach Z 30 der Berkehrsordnung der Sortimenter die Dtsponierung nur im Einverständnisse mit dem Verleger vor nehmen. Es mag dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Falle die zeitige Uebersendung der Disponenden-Faktur nicht als Anfrage be züglich dieses Einverständnisses auszufassen ist. Aber uns erscheint die Uebersendung einer losen Disponendensaktur als ein so wichtiger Be standteil der Abrechnung, daß cs sich wohl empfiehlt, die Einhändigung eines solchen Aktenstückes mit größeren Vorsichtsmaßregeln zu umgeben. Nachdem die Verkehrsordnung rcchtsgiltige Normen geschaffen hat, ist eS durchaus notwendig geworden, den buchhändlerischen Verkehr in seinen Einzelheiten auch strenger nach kaufmännischen Gepflogenheiten zu be handeln und zu überwachen, als dies bisher üblich war. Immerhin wird sich im vorliegenden Falle der Sortimenter auf eine buchhändlerische Usance berufen können. Aus die Unterstellung einer dolosen Absicht des Verlegers haben wir keinen Anlaß einzugehen. Wir halten es für richtiger, derartige Be hauptungen nicht ohne weiteres zu glauben, und hätten gewünscht, daß sie auch hier unterblieben wäre. Auch die weitere sich ausdrängende Frage der geschäftlichen Kulanz glauben wir hier übergehen zu dürfen. Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. >24588) Lrankturt a/LI., ckoo 6. dum 1894. llisrdnreb msobso wir Ibueo äis ergebene blittsiluog, «lass wir unsere sm bissigen Orts, 6rosser Ilirsedgrabeo 17, unter cker Lirmn „kuekliancilung clsp VoII<88limms" bsstekeode Lnobbandlnng in direkten Ver keil r mit den Herren Verlegern bringen wollen, und bat dis Leipziger Volksbuob- bsndlllllg (6. llsinisob) io Leipzig unsere Veitrstnng übernommen. Nit der Litte, uuserm Oesedäkt Ibr lVoblwoIIen znruwsndöo, zeiebnen lloebaoblnngsvoll LavkIiaii«Uullg der Volksstimm«. Verlaufsanträge. >24057) In seböner Ltsdt Lüddsutseblsods ist eins ungsssbens, rentable Lnvb- und Lnustbaodlung zu verkanten. Vas 6s- sebäkt bat eins gute, feste Lundsobakt, grosse Lootilluationoo, sebr lebbattou Ladsnvsrksbr und überall offenes 6onto. Ls ist noeb sebr nutzbringend au erweitern und Kanu — auek für 2 Herren — als eins vorteilbakte Lrworbuog nur empkoklsn werden. 6sk. Angebots unter chp 24057 an die (ZssobLfis- stells d. L.-V. >24678) lu einer sebön xelegsoso süddsutsoben Universitätsstadt ist eins in günstiger Ltadt- lags mit svböosn 8ebauksustsrn und io üottsm Letrisbe betindliobs Lortiwentsbuebband- Inng mit ^ntiguariat au verkaufen, vor dabrssumsata beträgt über 40000 ^ und ist noeb srbsbliob steigsroogskabig. Lür die Lirma werdeu 13500 lür Inventar und Lager die effektiven Veerts gefordert. Angebote unter 8. R. chp 24678 dureb die Oesebäktsstslle d. L.-V. erbeten. Anzcigkblatt. s24253s Kachvr.lt für Dampfbetriebe, 8. 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