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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1923
- Sprache
- Deutsch
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Beilage zum Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr vom 16. Januar 1923. Etnladung zum Eintritt in die Abrechnungs-Genossenschaft Deutscher Buchhändler Eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Hastpflicht in Leipzig. Das Abrechnungswesen im Buchhandel entspricht nicht mehr den berechtigten Anforderungen an einfachen und reibungslosen Verkehr. Die übelständc sind schon viel erörtert; sie im einzelnen nochmals darzulegen, ist hier nicht der Ort; wer in der Praxis des Buchhandels steht, empfindet sie in unaufhörlichen, ärger- lichsten Störungen der täglichen Arbeit. Die ausfälligste Wir kung ist, daß den S ortimentern alltäglich eine Menge von Postnachnahme-Paketen vorgezeigt werden, für die Bargeld in hohen Summen vorrätig gehalten oder sofort beschafft werden muß. Noch unangenehmer ist die Erfüllung des manchmal durch Verleger gestellten Begehrens der Vorauszahlung. Die Ver leger sind genötigt, über alle direkt »zahlbar nach Empfang« gelieferten Einzelposten, außer der eigentlichen Buchung, noch besondere Kontrolle einzurichten, dafür einen oder mehrere An gestellte zu bezahlen, «in überaus kostspieliges und ärgervolles Mahnwesen zir unterhalten sein Brief kostete Ende November etwa 75 Mark, eine Postkarte etwa 35 Mark, siehe Bbl. Nr. 277, jetzt, im Januar, viel mehr); sie müssen sich verspätete Zahlung in entwertetem Gelbe und willkürliche Abzüge gefallen lassen, ohne dagegen sich ausreichend schützen zu können. Und nichts ist so zeitraubend und oft vergeblich, als die Versuche des Einzugs kleiner, aus den verschiedensten Ursachen entstandener Rest-Außen stände. Solche Zustände, erst in den letzten Jahren ins Übermaß ge wachsen, sind unhaltbar und des Buchhandels nicht würdig. Sie vergiften das Verhältnis zwischen Verlag und Sortiment; sie sind volkswirtschaftlich verderblich, weil sie eine Vergeudung von Zeit, Geld, Nerven und Arbeitskraft bedeuten. Abhilfe ist aber gerade im Buchhandel leicht und gründ lich zu schaffen durch bargeldlose, organisierte Ab rechnung in einer genossenschaftlichen Abrech nungsstelle, verbunden mit genossenschaftlicher Organisierung des gesamten buchhändlerischcn Kreditwesens. Die Unterzeichneten haben daher die Abrechnungs-Genossenschaft Deutscher Buch händler gegründet, deren Eintragung ins Genossenschaftsregister ange- mcldet ist. Sie treten in einen Vorvertrag ein, den der Vor stand des Deutschen Verlegervereins mit der All gemeinen Deutschen Kreditanstalt in Leipzig ge- schlossen hat. Nach diesem Vertrage übernimmt es die Allgemeine Deutsche Kreditanstalt (im folgenden kurz Bank genannt), in verständnisvoller Würdigung der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Planes durch ihre bereits bestehende »Abteilung Buch handel« eine Abrechnungsstelle für Forderungen von Verlegern und Sortimentern und umgekehrt einzurichten und zu führen. Wir laden hiermit sämtliche Mitglieder des Bör senvereins der Deutschen Buchhändler ein, der Ge nossenschaft beizutreten. desgleichen solche Mitglieder vom Bör senverein anerkannter Vereine, die aus besonderen Gründen die Mitgliedschaft des Börsenvcreins noch nicht erworben haben <s. Satzung 8 3). Buch händlerische und buch gewerb liche Vereine können die körperhafte Mitgliedschaft er werben. Die binnen sechs Wochen, von Veröffentlichung dieser Einladung an, also bis zum 28. Februar 1923 angemeldeten Mit glieder zahlen kein Eintrittsgeld; später Eintretsnde 500 Mark. Ausländern kann der Vorstand angemessene Fristver längerung bewilligen. Der Geschäftsanteil (einmaliger Kapital beitrag) ist aus nur 3000 Mark festgesetzt, die Haft stimme auf nur 10 000 Mark, denn wie aus der nach stehenden Geschäftsordnung zu ersehen ist, bedarf unsere Ge nossenschaft nur geringes Kapital und läuft nur geringes Wag. nis. Die wichtigste Bestimmung der Satzung ist die Verpflich- Vergeude keine Energie, verwerte sie. Bi lh. Ostwald. tung, den Gcnossenschaftszweck; pünktliche Abrechnung, zu erfüllen; Verletzung dieser Pflicht und Mißbrauch der Einrich tung zieht die Ausschließung nach sich. Sonst enthält die Satzung nur das übliche oder vom Gesetz Vorgeschriebene. Der Betrieb der dem Verein der Buchhändler zu Leipzig ge hörenden Paket-Austauschstelle soll hierdurch nicht berührt werden. Geschäftsordnung.') I. Für die Verleger. Z 1. Der Verleger reicht seine Forderungen an Sorti menter-Genossen in ausgefüllten und addierten Lastzettel bogen (siche Muster) der Bank zur Einziehung ein. Es wird nur in vollen Mark gerechnet; Pfennigbeträge unter 50 sind wegzulassen, von 50 Pfennig an auf eine Mark abzurunden (siehe Börsenblatt 1922, Nr. 300). Postgeld trägt der Verleger; Einschreiben ernpfohlen. Die Vordrucke der Lastzettelbogen sind von dem Vorstand der Genossenschaft zu be ziehen, andere sind nicht zulässig. Der Sortimenter wird durch den Stempclausdruck »Wird ein gezogen« auf der Rech nung davon verständigt, daß der Betrag nicht direkt einzusenden ist, sondern eingezogen wird. Dieser Einheitsstempel wird ebenfalls von der Genossenschaft geliefert. Zu 8 t. Die L a st z e t t e l b o g e n, welche die eingedruckte Firma des Benutzers enthalten, müssen, um Störungen bei der Sortierung der Zettel zu vermeiden, einheitlich sein und daher einheitlich hcrge- stellt werden. Die jeweilige Bezngsgcbühr bestimmt der Vorstand. Die Liste der Mitglieder wird öffentlich stets ans dem lau fenden gehalten werden. § 2. Die Rechnung oder das sonst die Forderung nachwei sende Schriftstück ist unverzüglich an den Sortimenter zu beför dern, sodaß es bei diesem vor dem von den Lastzetteln begleiteten Kontoauszug der Bank eintrisft. Ist die beabsichtigte Beförde rungsart einer Sendung langsam, so ist mit der Einreichung des Lastzettels bei der Bank entsprechend zu warten. Das Abrechnungsverfahren kann für jede Art von Forde rungen angewendet werden (Einzel-Lieferungen, Saldo von Ziel-Konten, stimmende Saldoreste usw.). Einreichung zwei felhafter Forderungen ist unzulässig; die wissentlich unbegründeter zieht den Ausschluß aus der Genossenschaft nach sich. Zu 8 L. Von größter Wichtigkeit ist, daß dem Sortimenter die A r t der Forderung und ihre Grundlage rechtzeitig bekannt ist, so iah Rückfragen oder sonstige Weiterungen nach Eintreffen der Lastzettel ver- mieden werden. Auch würde der Sortimenter nur in seinem Recht sein, wenn er sich, gegen Laftzettel, die für ihn eine noch unbegründete Forderung bedeuten, durch Rück-Lastzettel (8 12) wehrt. Die Lastzettel und Rück-Lastzettel werden ungesragt den Be zogenen belastet. Dies entspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben ; von keinem Genossen darf vermutet werden, daß er wis sentlich unberechtigt« Forderungen einznziehen versucht. Hierauf beruht die ganze Einrichtung! Sollte dennoch Mißbrauch geschehen, so ist das ein Ansfchlicszungsgrnnd, kann auch ein Ver gehen gegen 88 203 StrGB. fein. Versuche, Last- oder Rücklastzcttel von irgend erheblichen Beträgen mißbräuchlich ausznftellen, würden praktisch aussichtlos sein, da der Protcst-Laftzettel vor Fälligkeit des Betrages l8 9) zur Stelle sein wird. Vorschüsse, die etwa die Bank geben sollte, hat sie alleln zu vertreten. 8 3. Der Verleger behält von der linken Seite des Last- zettelbogens eine Durchschrift zurück, die ihm als Grund lage seiner weiteren Buchungen dient. Zu 8 8. Der Verleger kann die Durchschrift, in Verbindung mit dem Laftzettel, als einzige Buchung, ähnlich wie Barverkauf, behandeln;, das wäre das ANcreinfachste. Aber cs ist jede andere Art der Auswer tung dieser Grundbuchung möglich. 8 4. Die Gutschrift der zur Abrechnung eingereichien "> Zu Änderungen der Geschäftsordnung sind Vorstand und Anf- sichtsrat im Einvernehmen mit der Bank stets befugt.
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