Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1923
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19230116
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192301162
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19230116
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1923
- Monat1923-01
- Tag1923-01-16
- Monat1923-01
- Jahr1923
-
430
-
431
-
432
-
433
-
434
-
435
-
436
-
437
-
438
-
439
-
440
-
-
-
-
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
5 11. Jedes Mitglied der Genossenschaft hat die Pflicht: 1. den Bestimmungen der Satzung und der gemäß ihr erlassenen Ge schäftsordnung nachzukommen. 2. den Belangen und Beschlüssen der Genossenschaft nicht zuwider zu handeln, 3. auf die Beteiligung an einem gleichen Unternehmen ohne Gc- nehmigung des Aussichtsrates zu verzichten, ^4. bei der Aufnahme das von der Hauptversammlung festgesetzte Ein trittsgeld zu zahlen: es beträgt bis auf weiteres 500 Mark. Von der Entrichtung des Eintrittsgeldes sind diejenigen entbun den, welche die Genossenschaft gegründet oder binnen sechs Wochen nach der im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel ergangenen Einladung zum Beitritt diesen angemeldet haben. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat so wohl das Eintrittsgeld erhöhen oder erniedrigen, als auch Aus ländern die in Abs. 2 gesetzte Frist anaemcssen verlängern: 5. einen Geschäftsanteil zu erwerben (8 28). 6. für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft sowohl dieser als auch unmittelbar den Gläubigern gegenüber bis zum Betrag" von Mark 10 000 — (Haftsumme) nach Mahgabe des Genossenschafts- gesctzcs zu haften (beschränkte Haftpflicht). IV. Organe der Genossenschaft. 8 12. Die Organe der Genossenschaft sind: 1. der Vorstand, 2. der Anssichtsrat, 3. die Hauptversammlung. 1. D e r V o r st a n b. 8 13. Der Vorstand besteht aus zwei bis drei Mitgliedern: er wird in der Hauvtversammlung cnE Vorschlag des Aufstckstsratcs aus der Zalst der Mitglieder gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes beziehen Gehalt. B?im Abschluß der Anftellnngsvcrträge vertritt der Aufsichtsrat die Genossenschaft. 8 14. Der Vorhand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und aißeraerickstlirb. Die Willenserklärung und Zeichnung für die Ge nossenschaft. wenn sie Dritten aea-miiber Neckstsverbindl'i^keit haben s"ll wnb durch zwei Vorstandsmitglieder ersolaen. Die Zeichnung ge schieht in der Weis", daß die Zeichnenden der Firma der Genossenschaft ihre Aamensiinterschrist zufügen. Ist ein Vorstandsmitglied behindert, so kann an seiner Stelle ein stellvertretendes Vorstandsmitglied zeichnen (8 35 des Gesetzes). 8 15. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft unter Beachtung der aesei'lichen und satznngsgema'ßen Bestimmungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung, der ibm erteilten Geschäftsanweisung und sonstiger Veschsüsse der Hanntnersammluna. An den Sitzungen des Aiifsichtsrates nehmen die Vorstandsmit glieder mit beratender Stimme te>l. wenn nicht im einzelnen Falle der Auss'chtsrat beschliebt, in ib-rcr Abwesenheit zu verhandeln. Bei dauernder Behinderung eines Vorstandsmitgliedes an der Ge schäftsführung und bei vorzeitigem Ausscheiden wird sofort vom Auf sichtsrat ein Stellnertreter ernannt und im Falle des Ausscheidens un verzüglich Neuwahl hcrbeigefübrt. 8 10. Der Vorstand ist ncrnflickstet>. in allen wichtigen Angelegen heiten die Genehmigung des Aussichtsrates einzuholen. Wichtige Beschlüsse sind sofort in das mit Seitenzahl versehene Protokollbuch des Vorstandes einzutragen und von den Anwesenden zu unterzeichnen. 8 17. Der Vorstand bat am Jahresschluss die Iahresrechnuna anf- zustellen. diese dem Aussichtsrate vorzulegen und d-r Hauvtversamm- liing über die Verwaltung de? abgelanfenen Geschäftsjahres zn ber-chten 2. Der NufsichLsrat. 8 18. Der Aufsichtsrat besteht aus fünf bis elf von der Haupt versammlung in einem Wahlgange auf drei Jahre zu wählenden Mit gliedern. Er wählt alljährlich ans seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, einen Schriftführer und dessen Stellvertreter. Die Wahl ist bei Erledigung eines dieser Ämter im Laufe des Geschäfts jahres sofort zn wiederholen. Alljährlich scheidet ein Mitglied aus. das durch Neuwahl erseht wird. In den beiden ersten Jahren entscheidet über den Austritt das Los, später die Amtsdaucr. Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden oder bei dauernder Behinderung von mehr als einem Aussichtsratsmitglied ist innerhalb der nächsten drei Monate Er satzwahl durch die Hauvtversammlung vorzunehmcn. Die Mitglieder des Anssichtsratcs können eine von der Hauptver sammlung festzusctzcndc Vergütung erhalten. 8 10. Eine Anfsichtsratssitzung kann der Vorsitzende jederzeit be rufen: er muß es. wenn ein Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vor standes dies beantragt. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mstalieder. darunter der Vorsitzende anwesend sind: er faßt seine Ve rschlüsse nach St'mmenmebrb''it d"r Erschienenen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind sofort in das mit Seitenzahl versessene Proto kollbuch des Aussichtsratcs einzntragen und von allen Anwesenden zn unterzeichnen. 3. D i e Hauptversammlung. 8 20. D>e Neckste. welche den Mitgliedern der Genossenschaft (8 10) zustehen. werd"n in der Hauptversammlung durch die erschienenen Mit glieder ausgeübt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Korporationen, Handelsgesell schaften. andere Pcrsonenvereine, Genossenschaften und handlungsun fähige Personen, welche Mitglieder sind, und mehrere Erben eines ver storbenen Mitgliedes können sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten lassen: der Bevollmächtigte kann nicht mehr als einen Genossen vertreten. 8 21. Die Hauvtversammlung wird durch den Anfsichtsrat be rufen, im Falle der Verzögerung und in den sonstigen im Gesetz oder in der Satzung bestimmten Fällen durch den Vorstand. 8 22. Die Berufung der Hauptversammlung erfolgt mit Frist von mindestens einer Woche, wobei der Tag der Einberufung und der Versammlung nicht mitgerechnet wird, in dem 'Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. Sie ist. wenn sic vom Aussichtsratc ansgeht, von diesem, wenn sic vom Vorstande ansgeht, von diesem in der für Willens erklärungen des Vorstandes vorgcschriebencn Form, und wenn sie von d"n durch das Gericht dazu ermächtigten Mitgliedern ausgcht, von diesen zu unterzeichnen. Der Zweck der Hauptversammlung soll jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. Ober Gegenstände, deren Verhandlung nickst in der oben vorgeschriebenen Form mindestens drei Tage vor der Haupt versammlung angcküudiat ist. können Beschlüsse nickst gefaßt werden: hiervon sind jedoch Beschlüsse über die Leitung in der Versammlung, sawie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Hauptver sammlung ausgenommen. Zur Stellung von Anträgen und zn Verhandlungen ohne Beschluß fassung bedarf es der Ankündigung nicht. 8 23. Die ordentliche Hauvtversammlung bat innerhalb der ersten drei Monate nach Ablanf des Ges-^ästsiahres stattznfinken. Der Beratung und Beschlußfassung der ordentlichen Hauvtver- sammlnnq unterliegen insbesondere Iahresrcchnung und Bilanz, sowie Verteilung von Gewinn und Verlust. Die Leitung der Hgnntversammlung bat der Vorsi'vende des Anf- sickstsrates oder sein Stellvertreter: sie kann durch Beschluß der Ver sammlung jederzeit einem anderen Mitastede übertragen werden. Der Vorsjkende ernennt zur Protokollaufnahme einen Schriftführer sowie die erforderliche Anzahl Stimmzäblcr. 8 24 Die Abstimmung ersolat bei Wahlen durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Lok. gezogen von d"r Hand des Vor ständen. Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn kein Anwesender wider- spricht. An die Abrechnungs - Genossenschaft deutscher Buchhändler m. b. H. Leivxic, zu Händen der Geschäftsstelle des Deutschen Verleger vereins. Leipzig. Buchhändlerhaus. Beitrittserklärung Hiermit erkläre ich meinen Beitritt zur Abrechnungs- Genossenschaft deutscher Buchhändler m b. H als Mitglied, verpflichte mich unbedingt, die mir bekannte Satzung zu befolgen, und zahle gleichzeitig meinen Ge schäftsanteil von 3000 Mark an die Allgemeine deutsche Creditanstalt. Abteilung Buchhandel in Leipzig, oder auf Postscheckkonto des Deutschen Verlegervereins (Leipzig 60177) ein. Datum und Unterschrift: Vor Unterzeichnung Rückseite lesenI
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht