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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1925
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- 1925-08-08
- Erscheinungsdatum
- 08.08.1925
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12048 VSrsmblai, f. d. Dtschn. Buchhand-I. Redaktioneller Teil. X- 184, 8. August 1925. die dann in der Regel den Übergang zur ausschließlichen Berech nung in Mark zur Folge hatten. Hinsichtlich der noch bestehen den Frankenpreise auf der Umrechnungsbasis von 1.25 Franken sieht der Vorstand keinen Anlaß zu Vorstellungen, besonders dann nicht, wenn der Verlag mit dieser Berechnung günstigere Bezugsbedingungen verknüpft. Für Zeitschriften deutschen Verlags, die öfter als 12mal im Jahre erscheinen und deren Abonnementspreis 25 Schweizerfranken im Jahr nicht übersteigt, muß ein Spesen zuschlag von ION erhoben werden. Für Bücher französischen Ursprungs betrug die Kursvergütung gemäß Festsetzung durch den Vorstand der 8vcists äss ladratres et käitsurs äs Io Suiose romaixis bis zu einem Ladenpreis von 50 Franken seit dem 10. Mai 1924 55??; sie wurde ab 1. August 1924 auf 60?? erhöht, seit 1. Mai 1925 be trägt sie 65N. Für höhere Beträge gelten unverändert die schon im letzten Jahr« in Kraft gewesenen Bestimmungen, daß bei Preisen über 50 Franken bei Barzahlung oder Vorauszahlung zum Tageskurs mit 10?? Spesenzuschlag verkauft werden kann. Beim Bezüge von Einzelwerken im Betrage von 100 Franken Ladenpreis oder bei Bestellungen im Gesamtbeträge von 300 Franken kann der Spescnzuschlag wegfallen, jedoch ebenfalls nur bei Barzahlung oder Vorauszahlung. Eine Ausnahme von dieser Regel darf für Behörden, die nicht befugt sind, Vorauszahlungen zu machen, gemacht werden. Auf Bücher italienischen Ursprungs durfte bis zu Beträgen von 50 Lire eine Kursvcrgütung von 60?? gewährt werden. Für höhere Beträge galten die gleichen Regeln wie für Bücher französischen Ursprungs. Als Umrechnungskurs für englischen Verlag galt ge mäß Beschluß der Generalversammlung vom 1. Juni 1924 der Umrechnungskurs: 1 Shilling n 1.25 Franken plus Porto. Ebensosehr wie der Vorstand daraus bedacht war, die un bedingte Respektierung der Satzungen und Verkaufsbestimmungen von seiten der Vereinsmitglieder zu erreichen, bemühte er sich, den Grundsätzen, auf denen die buchhändlcrischen Ordnungen beruhen, auch im Verkehr mit Firmen, die unserem Vereine fern stehen, Geltung zu verschaffen. Neu geordnet wurde im Berichtsjahre das ganze Wieder- verkäuferwesen. Vom Vorstände des S. B. V. waren schon im Vorjahre gemeinsam mit dem Vorstande des Vereins Schweizerischer Verlagsbuchhändler Richtlinien aufgestellt wor den, dis für die Aufnahme von Firmen auf die List« der als Buchhandlungen anerkannten Geschäfte maßgebend sein sollten. Die Durchführung dieser Richtlinien gestaltet sich nun folgender maßen: Die Anmeldung hat durch die auf die WiederverkLuferlists Auf nahme suchende Firma selbst beim Vorstande des S. B. V. zu erfolgen. Die Anmeldung wird sodann dem betreffenden Orts verein oder einem auf dem betreffenden Platze befindlichen oder diesem zunächstliegenden Mitgliede des S. B. V. zur Begutachtung und Antragstellung vorgelegt und wird nachher sowohl im Vor stände des S. B. V. als auch des Vereins Schweizerischer Wer- lagsbuchhändler in Zirkulation gesetzt, Grundsätzlich sollen auf die Liste der als Buchhandlungen anerkannten Geschäfte aus genommen werden nur Buchhandlungen, die dem S. B. B. nicht angeschlossen sind, sowie Geschäfte, die sich im Nebenbetrieb ständig und in beträchtlichem Maße mit dem Bücherverkauf befassen und ein Lager halten. Die Aufnahme von Warenhäusern ist aus geschlossen. Die Aufnahme ist abzulehnen, wenn am Domizil der betreffenden Firma bereits eine dem S. B. V. angcfchlossene Buch handlung besteht oder wenn die Vorbedingungen für die Aufnahme in den S. B. V. vorhanden sind. Die Vermehrung der Zahl der Wiederverkäufer wird nach Möglichkeit eingeschränkt; bestimmend für die Zulassung ist die Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Verlages. Jedes Jahr wird die Liste neu aufgestellt, indekn alljährlich vorgängig der Generalversammlung von allen bisherigen Wieder verkäufern die schriftliche Erklärung neu eingefordert wird, daß sie sich verpflichten, die VerkaufSbcstimmungen des S. B. V. in allen Teilen genau befolgen zu wollen und daß sie von gesperrten Firmen weder etwas beziehen, noch denselben etwas liefern wer den; alle diejenigen, welche die Erklärung nicht abgeben, werden alsdann auf der Liste gestrichen. Bezüglich Verkaufsbestimmungen und Sperren werden die Wiederverkäufer durch den Inseratenteil des -Anzeigers« auf dem laufenden gehalten. Im Berichtsjahre sind nur ganz vereinzelte Fälle von Verstößen vorgekommen, die alsbald ohne Schwierig keiten abgestellt werden konnten. Infolge Zuwiderhandlungen gegen die Ord nungen des Buchhandels (Nichteinhaltung der Ladenpreise, un zulässige Rabattangcbote) sind am Schlüsse des Berichtsjahres neun Firmen, deren Inhaber und Gcschästsleiter sämtlich unserm Verein nicht angehören, gesperrt. Von diesen Firmen sind vier als Hintermänner der Unions buchhandlung festgestellt. Die Sperre über die Unionsbuchhandlung konnte bis heute immer noch nicht ausgehoben werden, da sich die Unionsbuchhandlung bis dahin noch weigert, den Grundsatz des festen Ladenpreises allgemein anzuerkennen und die erforderlichen Garantien für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen unsere Vcrkaufsbestimmungcn zu leisten. Die Leitung der »Unionsbuchhandlung« versucht seit langem, die ihr lästige Sperre zu durchbrechen, und scheut sich nicht, bei diesem Bestreben die Motive für die Verhängung der Sperre als der Furcht vor unliebsamer Konkurrenz entspringend zu verdäch tigen. Demgegenüber stellen wir fest, daß Gründe der Kon kurrenz, sofern sie aus reeller Basis beruht, niemals für unsere Entscheidungen in Betracht fallen; unser Kampf mit der »Unions buchhandlung« ist vielmehr ein Kampf für die prinzipielle An erkennung des festen Ladenpreises, ein Grundsatz, mit dem der Buchhandel in seiner heutigen Organisation steht und fällt. Die »Unionsbuchhandlung« hat sich bis heute immer geweigert, diesen Grundsatz anzuerkennen. Sie hat wohl mehrfach versucht, einzelne Verleger durch das Versprechen, die Ladenpreise ihrer Verlags artikel einhalten zu wollen, zur Lieferung zu bewegen; doch dürfen derartige Versprechungen nicht bestimmend sein, solange nicht «ine bindend« Verpflichtung zur allgemeinen und uneinge schränkten Anerkennung der von den Verlegern festgesetzten Laden preise vorliegt. Der Vorstand des Schweizerischen Buchhändlervereins hat wiederholt seine Bereitwilligkeit erklärt, die Sperre aufzuheben, sofern die Leitung der »Unionsbuchhandlung« sich verpflichtet, die Ladenpreise aller Bücher innezuhalten und dafür Garantien zu bieten. Die Unionsbuchhandlung hat dies jedoch stets abge lehnt und bis in die neueste Zeit und auch bei Neuerscheinungen der letzten Monate mit ihren Unterbietungen fortgefahren. Es ist daher wohl selbstverständlich, daß die Sperre aufrechterhalten werden muß. Me strikte Durchführung der Sperre wird nach unserer Überzeugung die Unionsbuchhandlung schließlich zum Nachgeben zwingen. Der gesamte schweizerische Verlag liefert ihr nichts, indem der schweizerische Verleger von der Erkenntnis ausgeht, daß er durch die Festsetzung eines festen Verkaufspreises auch die Pflicht übernimmt, diesen Verkaufspreis unter allen Um ständen zu schützen. Im Januar 1925 wurden neuerdings alle deutschen Verleger durch ein gedrucktes Zirkular über die bestehenden Verhältnisse, die Unionsbuchhandlung betreffend, orientiert und darauf auf merksam gemacht, daß die Sperre sowohl vom Börsenverein als auch vom S.B.V. unverändert fortbcstehe. Sie wurden ersucht, auch fernerhin von jeglicher Belieferung der Unionsbuchhandlung ab zusehen und mit Rücksicht auf die vielen von der Unionsbuch handlung verwendeten Strohmänner, deren eine ganze Anzahl im Lauf« des Jahres entlarvt und gesperrt wurde, alle ein gehenden Bestellungen einer genauen Überprüfung zu unterziehen, ob diese auch wirklich dem früheren Absätze des Beziehers ent sprechen und nicht an eine gesperrte Firma weitergeliefert wer den. Es wurde überdies zur Sicherheit die Unterzeichnung eines Reverses empfohlen, den das Sekretariat auf Verlangen zur Ver fügung stellt, überdies liegt es ja ohne Zweifel durchaus im Interesse des deutschen Verlages, nur dem regulären schweize rischen Buchhändler zu liefern.
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