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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1846
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1846-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1846
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- Deutsch
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979 1846.) Bei abermaliger Besprechung von Artikel I des Vertrages dürfte eigentlich die Erinnerung vorauszusenden sein, Laß alle Gefahren, welche derselbe über unser» Häuptern versammeln soll, unabweisbare Folgen jedes Vertrages über Auiorschutz mit England, nicht blos des Vorliegenden sein werden. Wen» man den Geisteserzeugnissen der Schriftsteller Schutz gewährt, so kann man Gleiches denProducten der Zeichner, Gravirer, Musiker, kurz alle» andern Ge isteserzeug- nifsen billigerweise nicht versagen. Indessen lassen wir das um so eher aus sich beruhe», als unsere Aufgabe ja ohnedies sein muß, das inter nationale Verlagsrecht selbst vor unverdienten Beschuldigungen zu retten, und als sich die Besorgniß unsers Gegners auf einen Grad ge steigert hat, der nicht nur für den deutschen Buchhandel, sondern für die gesammte deutsche Industrie das Schlimmste befürchten läßt. Wir eilen diejenigen, die auch nur etwas von riesen Bekümmer nissen Iheilen möchten, vollständig zu beruhigen. Die deutsche Industrie w!rv unter dem Vertrage nicht zu Schaden kommen: 1) weil sie zwar, besonders ihre jungen Mitglieder, in den deut schen Uebersetzungen allgemeine technische Bildung finde» kann, aber in jedem speciellen Falle, wo es sich umAneignung neuer Erfindungen und Verbesserungen handelt, sich auf dem direktesten Wege hilft und helfen muß, lange vorher, ehe man in England ein Buch darüber schreibt, und ei» Deutscher daran denkt, es zu übersetzen; 2) weil die Einführung solcher Neuerungen, die zur Versinnlichung Zeichnungen bedürfen, nicht durch de» kleinen Gewerbsmaun, sondern durch Maschinen oder andere große Fabrikanten geschieht, die englische Journale und Bücher nicht nur lesen, sondern auch verstehe»; 3) weil, wenn auch alle Nachbildungen technischer Beigaben verboten wären, die Hauptguelle frei und offen bliebe, das officielle Journal, Las keperwrx ok patent invvntion«, in welchem alle neue Erfindun gen, denen ein Patent bewilligt worden, eingetragen, durch Zeichnun gen versinnlicht werden. Hier ist kein Autor, wer sollte also wegen Verletzung des Autorenrechtes klagen? 4) Weil, und das möchte die Hauptsache für den deutschen Buch handel sein — dem klaren Wortlaute deS Vertrages zufolge, durch diesen überhaupt nicht eine Uebersetzung, nicht eine Nachbildung technischer Werke unmöglich oder straf fällig gemacht werden wird. Wir haben unsre diesfallsige Uebcrzeugung schon in unserm letzten Artikel ausgesprochen, und mit dem einfachen aber vollkommen genü genden Beweise unterstützt, daß der Vertrag nur Erfinder re. von Bil dern oder Gegenständen derSkulptur oder was immer für einem Werke der Literatur oder schönen Künste schützt, nicht aber mechani sche Erläuteret' und Bersinnlicher von Worten. Es bedarf wirklich keines angestrengte» Nachdenkens, um die Kluft zu erkennen, welche zwischen den Geisteserzeugnisscn eines Künstlers, wäre er auch unter geordneten Ranges, und der sklavischen durchaus mit keiner Anstren gung schöpferischen Geistes verbundenen Nachzeichnung einer Maschine, befestigt ist. Der Erstere schafft etwas, der Nachzeichner copirt, des Erster» Werk ist selbstständig und begründet auch ein selbstständiges Autorenrecht, die Copic ist nichts als eine Wiederholung, Erklärung, Versinnlichung des Tertes, sie ist durchaus unselbstständig und kann nur als Theil des Tertes dessen Rechte mitgenießen. Es ist hienach klar: wer den Tert benützen darf, und das ist das Recht des Ueber- setzers, der darf auch die erläuternden technischen Beigaben benützen, bestehen sie „un in Zahlen, Formeln oder Zeichnungen. Der Deut sche hat hier gegen den Ausländer ein Recht, was er gegen den eige nen Landsmaun nicht hat und so vivo versa. Es handelt sich um das Recht zu Benützung derWorte, die erläuternden Beigaben sind eben Beigabe». Ein Mißverstandniß ist hier kaum möglich, indessen mögen einige Beispiele doch geeignet sein, das Verhältniß i„'s klarste Licht zu setzen: Wer z. B. Tomblesons „Rhine'" nachstechen und mit oder ohne Tert herausgeben wollte, der würde dem Gesetze verfallen, denn was auch rer Werth dieser Landschaftsbilder sein mag, sie sind ein selbststän diges künstlerisches Product und haben Autorenrecht. Aus demselben Grunde wird kein llebersetzer von Shakespeare englische Illustrationen desselben nachbilden dürfen. Wer aber llsinos cotton insnukaeturo oder selbst llro's Metionarx ok arts et manukacturo übersetzt, der wird un bedenklich auch die Holzschnitte und Stahlstiche dazu benützen können, denn sie sind bloße Aecessorien des Tertes, ohne den mindesten Anspruch auf Selbstständigkeit. Wenn hicmit in den Augen aller Unparteiischen auch dieser Vor wurf gegen den Vertrag gehoben ist, was bleibt dann noch übrig? Von dem offen Ausgesprochenen nichts, von der innersten tiefen Ab neigung, beileibe nicht gegen das internationale Verlagsrecht, aber gegen seine unerläßlichen Konsequenzen, Alles. Hiegegen haben wir nicht Lust zu kämpfen. Möge Hr. Erhard of fen zu der Schaar Derer übertreten, die keine Ausdehnung derVer- lagsrechtc wollen, weil Interessen dadurch beeinträchtigt werden könn ten, die allerdings , das verkennen wir nicht, durch langjährigen, von keinem Gesetze beschränkten Gebrauch Anspruch auf Berücksichtigung erworben haben. Diesen Interessen stehen diejenigen des deutschen Verlagshandels gegenüber, zu sagen ist von beiden Seiten nichts, was nicht schon längst gesagt wäre, den Regierungen bleibt die Entschei dung. Wenn wir Die Feder ergriffen haben, so geschah es allein, um die wahren Gesichtspunkte unverrückt, alle Verhältnisse deutlich und klar zu erhalte», damit nicht wirkliche Freunde des Rechtes daran irre werden mögen. Unsere persönlichen Interessen sind bei den vorliegen den Fragen betheiligt, es fällt uns nicht ein, das verbergen zu wollen, aber gewiß nicht so bedeutend und unwiederbringlich, daß wir deshalb auch nur der Versuchung anheimfallen könnten, Grundsätze aufzustel- leu, an die wir nicht glauben, oder Behauptungen zu widersprechen, denen wir im Stillen selbst beipstichtcn inüssen. Es genügt dießfalls eine einfache Berufung auf das, was geschehen ist und was ferner ge schehen kann. Wir haben die Feststellung des internationalen Ver lagsrechtes mit größter Ruhe vom natürlichen Gange der Civilisatio» erwartet, und nicht daS Mindeste gethan, um sie zu beschleunigen. Der preußisch-englische Vertrag hat uns eben so sehr überrascht, als erfreut, aber in unser» Zeitschriften, namentlich in der Allgemeinen Zeitung wurde er einfach mitgetheilt, ohne ein Wort der Anpreisung und dagegen dem 'Angriff Hrn. Erhards unweigerlich die Aufnahme be willigt; der einzige Schritt, den wir gethan haben , war eine Auffor derung an den hiesigen Buchhändlerverein, die Bitte um Beitritt zu dem Vertrage an die württembergisebe Regierung zu richten. Was kann sodann die Zukunft für uns bringen? Entweder die Staaten Württemberg, Bayern, Sachsen schließen sich sämmtlich dem Vertrage an, dann sind unsere Wünsche erfüllt, oder nur die beiden letzteren thun es, dann verschwinden die Orte Stuttgart und Tübingen auf un ser» Büchertiteln, und Augsburg, München oder Leipzig nehmen deren Stelle ein, oder endlich Preußen hält allein fest an dem Vertrage, dann begründen wir eine Commandite in Berlin, oder Köln, Breslau re., und cs müßte schlimm gehen, wenn sich die Kosten nicht decken sollten. Wir richten daher nicht allein in unserm Interesse, sondern in dem des ganzen deutschen Buchhandels, die wiederholte Bitte an unsere Col lege», sich mit dem in unserm ersten Artikel weitläufiger motivirten dringenden Gesuche um baldigen Anschluß an ihre Regierungen zu wenden. Wir fürchten nicht, daß viele unter ihnen die sonst zu er wartende Spaltung im Zollverein so leicht nehmen werden, wie von Hrn. Erhard geschehen, sie werden persönliche, Gewerbs- und Vater- landsintcressen mit der Sorgfalt im Auge behalten, die ihnen gebührt und mit der pflichtgetreuen Neberzeugung Handel», die in allen öffent lichen Fragen allein die Entscheidung gebe» muß. I. G. Cotta'sche Buchhandlung.
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