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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1945
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1945-01-20
- Erscheinungsdatum
- 20.01.1945
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- Deutsch
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Mitteilung der Reichsschrifttumskammer — Gruppe Buchhandel Gehilfenprüfung Frühjahr 1945 Nachstehend werden die durch die Landesleiter der Reichsschrift- tumskammer bzw. Vorsitzenden der Gehilfenpriifungsausschüsse gemel deten Einzelheiten für die Prüfung im Frühjahr 1945 bekanntgegeben. \ngaben aus den noch nicht aufgeführten Gebieten folgen voraussichtlich in einer der nächsten Börsenblattausgaben. Grundsätzlich ist folgendes zu beachten: 1. Lehrlinge. Zu der Prüfung haben sich diejenigen Lehrlinge zu melden, die ihre Prüfung iin Herbst 1944 nicht bestanden haben, und diejenigen, die ihre Lehre bis zum 31. Mai 1945 beenden. 2. Notpriijungen. Lehrlinge, die erst nach dem 31. Mai 1945 auslernen, aber schon vorher mit einer Einberufung zum Arbeits- oder Wehrdienst rechnen müssen, haben Gelegenheit, die Prüfung abzulegen, sobald sie minde stens zwei Drittel ihrer Lehrzeit abgeleistet haben. Sofern di© Betref fenden bereits einen Bereitstellungsschein in Händen haben, also täg lich mit ihrer Einberufung rechnen müssen, und eine Teilnahme an der allgemeinen Frühjahrsprüfung 1945 nicht möglich ist, se^en sie sich so fort mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Verbindung, um 6i<h der Notprüfung an einem anderen, mit dem Prüfungsausschuß zu vereinbarenden Termin zu unterziehen. Voraussetzung ist, daß der Lehr herr in einer Beurteilung.-des Lehrlings gegen die vorzeitige Prüfung keine Bedenken zum Ausdruck bringt. Die Prüfungsurkunde darf erst beim Vorliegen der tatsächlichen Einberufung zum RAD. oder zum Wehrdienst ausgehändigt werden. 3. Buchhändlerische Hilfskräfte. Zu der Frühjahrsprüfung 1945 sind außerdem wieder buchhänd- lerische Hilfskräfte zuzulassen, die im Sinne des Aufrufes des Leiters des Deutschen Buchhandels und der dazu ergangenen Ausführungen (Börsenblatt 1941 Nr. 33) Anerkennung als Buchhändler finden möch ten. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, daß die Betreffen den mindestens ein Jahr lang praktisch buchhändlerisch gearbeitet haben (was an Hand des geführten Lehrlingspasses nachzuweisen ist), während dieser Zeit ordnungsgemäß der Reichsschrifttumskammer — Gruppe Buchhandel — gemeldet waren und im Besi^e des erforder lichen Aufnahmeschreibens und des Ausweises für buchhändlerische Hilfskräfte sind. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können keinesfalls zur Prüfung zugelassen werden. Allein die Vorlage eines Befreiungsscheines 0 genügt nicht. In Zweifelsfällen ist bei der Reichsschrifltumskammer — Gruppe Buchhandel — zurückzufragen. 4. Lehrlinge und buchhändlerische Hilfskräfte aus Gauen, in denen keine Prüfungen durchgeführt werden, wenden sich wegen Ablegung der Prüfung an die für sie zuständige Landesleitung (Landesobmann des Buchhandels), die beschließt, in welchem Nachbargau die Prüfung erfolgen kann, sofern in der nachstehenden Liste nicht bereits nähere Angaben vorliegen. Evakuierte melden sich bei dem für den Untcrkunfts- gauzuständigen Landesleiter der Reichsschrifttumskammer. 5. Für Lehrlinge aus Leihbüchereien und leihbuchhändlerische Hilfs kräfte sowie für Lehrlinge aus dem Lehrmittelhandel und Lehrmittel verlag werden besondere Prüfungen vor einem Prüfungsausschuß der Reichsschrifttumskammer in Leipzig nach Bedarf abgehalten. Anmel dungen zu diesen Prüfungen sind unter Beifügung der in Punkt 7 ge nannten Unterlagen bis zum 1. März 1945 an die Reichsschrifttums kammer — Gruppe Buchhandel — Leipzig C 1, Petersstraße 32—34 (Postfach 661) einzureichen. 6. Fine Prüfungsgebühr wird nicht erhoben. 7. Die Anmeldung darf nur auf dem vorgeschriebenen Formular erfolgen. Anmeldevordrucke für die Prüfung sind kostenlos von der Reichsschrifttumskammer —- Gruppe Buchhandel — Leipzig C 1, Peters straße 32- 34 (Postfach 661), zu beziehen, soweit sie die einzelnen Landesleitungcn nicht selbst ausgeben. Sofern von den Landesleitungen nichts anderes bestimmt wird, sind den Meldungen folgende Unterlagen beizufügen: Kurzgefaßter Lebens lauf, Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule, Lehrvertrag, Lehr lingspaß. kurzer Bericht des Lehrherrn über Befähigung und Leistung des Lehrlings, hei Besuch des Einjährigen Höheren Fachkurses der Deut schen Buchhändler-Lehranstalt das Schulzeugnis der Anstalt. Außerdem ist den Meldungen eine Erklärung beizufügen, daß das Fernunterrichts werk „Der Deutsche Buchhandel — Briefe zur Berufsförderung“ durchgcarheitet wurde. Die geforderten Unterlagen — besonders der Lehrlingspaß — sind sorgfältig auszufüllen und pünktlich zu den von den Landesleitungen festgesetzten Terminen einzureichen. Sollte aus irgendeinem Grunde das eine oder andere Schriftstück bei der Anmeldung zur Prüfung nicht bei gefügt werden können, ist hierfür durch den Lehrherrn eine Begründung abzugeben. Verspätet eingereichte Anmeldungen zur Prüfung können nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Biichhäudlerische Hilfskräfte können als ordentliche Buchhändler erst dann anerkannt werden, wenn sie die buchhändlerische Gehilfen prüfung bestanden haben. Es wird erneut darauf hingewiesen, daß einem buchhändlerischen Lehrling nur dann die zur Berufstätigkeit nötige Eignung im Sinne, des § 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammer- gesetzes vom 1. November 1933 zugesprochen werden kann, wenn er nach der Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 25 die buclihändlerisclie Gehilfenprüfung bestanden hat. Leipzig, den 5. Januar 1945. I. A.: gez. v. Kommerstädt Gau Bayreuth am 28. 2. Beginn und Ort der Prüfung wird einzeln bekanntgegeben. Meldung bis zum 1. 2. an Landesobmann Karl Piel- sticker, (13a) Straubing, Postfach 40. Gau Berlin am 7. 4 in Berlin. Näheres 1t. schriftlicher Benachrichtigung. Meldung bis 20. 2. an Landesleitung der Reichsschrifttumskammer, (1) Berlin-Charlottenburg 2, Hardenbergstraßc 6 Gau Düsseldorf am 18. 3. Beginn und Ort der Prüfung wird einzeln bekanntgegeben. Meldung bis zum 1. 2. an Landesobmann Gustav Mihm i. Fa. Stern-Verlag, (22) Düsseldorf, Hüttenstraße 31. Gau Essen am 25. 3., 9 Uhr, in Duisburg, Königstraße 21. Meldung bis zum 15. 2. an Landesleitung der Rcichsschrif ttumskammer, (22) Essen, Moltkeplatz 27. Gau Franken u. Mainfranken am 4. 3., 8 Uhr, Ln Nürnberg, Adolf-Hit- ler-Platz. Meldung bis zum 31. 1. an Landesobmann des Buchhandels beim Landesleiter der Reichsschrifttumskammer, (13a) Nürnberg, Schlageterplatj 1. Gau Halle-Merseburg am 25. 3., 9 Uhr, in Halle/Saale, Gr. Steinstraßc 77/78, Lippertsche Buchhandlung. Meldung bis zum 17. 2. an Landes obmann Wilhelm Rose, (10) Halle/Saale, Brüderstraße 6. Gau Hamburg am 18. 3., 9 Uhr, in Hamburg. Näheres wird den Prüf lingen noch mitgeteilt. Meldung bis zum 4. 2. an Landesleitung der Reichsschrifttumskammer beim Landeskulturwalter Gau Hamborg, (24) Hamburg 13, Rothenbaumchaussee 19, II. Gau Hannover-Ost. Keine besondere Prüfung. Prüflinge melden sich bei einem der Nachbargaue. Einzelheiten siehe Gau Hannover-Süd, Braunschweig oder Hamburg. Gau Hannover-Süd-Braunschweig am 25. 3., 9 Uhr, in Hannover, Engelbostelcrdamm 29/30, Buchh. Schmorl & v. Seefeld Nachf. Mel dung umgehend an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Andreas Schirmeisen, (20) Hannover, Ehhardtstraße 3A (Feesche). Gau Kurhessen am 25. 3. Beginn und Ort der Prüfung wird noch bo- kanntgegeben. Meldung bis zum 1. 2. an Landesleiter der Reichsschrift tumskammer beim Landeskulturwaltcr Gau Kurhessen, (16) Kassel-W.. Kurhausstraße (Holzhaus). Böraenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 3, Sonnabend, den 20. Januar 1945 9
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