Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.01.1945
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- 1945-01-20
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- 20.01.1945
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Leipzig. Die Prüfungen finden im März statt. Anmeldungen sind bis zum 15. Februar im Sekretariat der Deutschen Buchhändler-Lehr anstalt, f 10) Leipzig C 1, Gerichtsweg 26/1, abzugeben. Die Prü fungstermine werden dann schriftlich mitgeteilt. Gau Magdeburg-Anhalt am 25. 3., 9 Uhr, in Magdeburg, Himmelreich straße 20, Mittelelbe-Buchhandlg. Meldung bis zum 15. 2. an Gustav Schmidt i. Fa. Mittelelbe-Buchhandlung, (19) Magdeburg, Himmel reichstraße 20. Gau Mainfranken. Die Prüfung findet in Nürnberg statt. Näheres siebe Gau Franken! Gau Mark Brandenburg am 25. 3-, 9 Uhr, in Frankfurt/Oder, Wilhclins- platj 1 (Waldow’sche Buchhandlung). Meldung bis zum 15. 2. an den Vorsitjenden des Prüfungsausschusses, Herrn Buchhändler Erich Naumann, (2) Frankfurt/Oder, Wilhelmsplatj 1. Gau Mecklenburg am 18. 3., 8 Uhr, in Seestadt Rostock, Kröpeliner Straße 28, Buchhandlung Gehr. Grundgeyer. Meldung bis zum 31. 1. an den Vorsitjenden des Prüfungsausschusses Hans Bormann, (3) See stadt Rostock, Kröpeliner Straße 28. Gau Niederdonau am 27., 28. und 29. 3., 17 Uhr, in Wien III, Schwar- zenbergplatj 7, zusammen mit Gau Wien. Meldung bis zum 31. 1. an die Landesleitung der Reichsschrifttumskammer beim Landeskultur walter, Gau Niederdonau, (12a) Wien IX/66, Türkenstraße 3. Gau Niederschlesien am 25. 3., 9 Uhr, in Breslau, Tiergartenstraße 23 (Buchhandlung Alfred Fritjsche). Meldung bis zum 19. 2. an Landes obmann des Buchhandels, (8) Breslau 13, Charlottenstraße 28. Gau Ostpreußen am 25. 3., 9 Uhr v in Königsberg (Pr.), Kurstraße 3a (Buchhandlung Teichert). Meldung bis zum 5. 3. an Landeskultur walter Gau Ostpreußen, (5b) Königsberg (Pr.), Alte Pillauer Land straße 1, Zimmer 303. Gau Pommern am 25. 3., 8 Uhr, in Pyritj, Stettiner Straße 1 (Buchhand lung Hugo Backe). Meldung.bis zum 15. 2. an Herrn Wilhelm Luther, (4) Pyritj, Stettiner Straße 1. Gau Sachsen (ohne Leipzig) am 18. 3., 8,30 Uhr, in Dresden-1, Sec- straße 3 (G. A. Kaufmann’s Buchhandlung). Meldung umgehend an Buchhändler Kurt Scharnhorst i. Fa. Georg Tamme, (10) Dresden-1, Prager Straße 39. Gau Salzburg am 30. 3., 19 Uhr, in Salzburg, Dreifaltigkeitsgasse 12 (Buchhandlung Alpenwacht). Meldung bis zum 15. 2. an die Landes- leitung der Reichsschrifttumskammer, Gau Salzburg, (12b) Salzburg, St. Julienstraße 1. Gau Schleswig-Holstein am 25. u. 26. 3., 14 Uhr, in Kiel, Bartelsallee 3. Meldung bis zum 10. 2. an Landesobmann des Buchhandels, (24) Kiel, Bartelsallce 3. Gau Sudetenland am 25. 3., 8,30 Uhr, in Reichenberg-Oberrosental, Richthofenstraße 21. Meldung bis zum 10. 2. an Landesleitung der Reichsschrifttumskammer, (11a) Reichenberg - Oberrosental, Richt- bofenstraße 27, Postfach 90. Gau Thüringen am 25. 3., 8 Uhr, in Jena. Carl-Zeiß-Platj 5, Eugen Diederichs Verlag. Meldung bis zum 24. 2. an den Vorsitjenden des Prüfungsausschusses Verlagsbuchhändler Max Linke, Jena, Carl-Zeiß- Platj 5, Eugen Diederichs Verlag. Gau Tirol-Vorarlberg am 17. 3., 9 Uhr, in Innsbruck, Museumstraße 4 (Wagnersche Universitätsbuchhandlung). Meldung bis zum 1. 2. an die Landesleitung der Reichsschrifttumskammer, Gau Tirol-Vorarl berg, (12b) Innsbruck, Landhaus Erweiterungsbau 11. Gau Wartheland. Termin und Prüfungslokal (Prüfungsort Posen) wer den noch bekanntgegeben. Meldungen bis zum 15. 2. an Landesleitung der Reithsschrifttumskammer, (6) Posen, Schloßfreiheit 11. Gau Westmark. Keine besondere Prüfung. Prüflinge melden sich bei eiuem der Nachbargaue. Einzelheiten siehe Gaue Düsseldorf, Essen, Kurhessen, Württemberg-Hohenzollern. Gau Wien am 27., 28., 29. 3., 17 Uhr, in Wien III, Schwnrzenbergplatj 7 (Landeslcitung der Reichsschrifttumskammer). Meldung bis zum 15. 2. an Landesleitung der Reichsschrifttumskammer, (12a) Wien III., Schwarzenbereplatj 7. Gau Württemberg-Hohenzollern am 25. 3., 9 Uhr, in Nürtingen/Nek- kar, Adolf-Ilitler-Platj 1, G. Zimmermann’s Buchhandlung. Meldung bis zum 12. 2. an stellv. Vorsitjenden des Prüfungsausschusses Eugen Zimmermanu, (14) Nürtingen (Neckar), Pöstfach 56. Mitteilungen Börsenverein - Geschäftsstelle: Betr.: Neuregelung des Schulbuchvertriebs Um Fehlleitungen und dadurch entstehende Verzögerungen zu ver meiden, wird besonders darauf hingewiesen, daß die in der ersten Januar-Woche an die Beauftragten der Reichsschrifttumskammer und des Börse.nvereins versandten Vordrucke für „Monatsberichte über den Stand der Lernbuchauslieferung“ ausgefüllt unmittelbar an die Reichsstelle für das Schul- und Unlerrichlsschrifttum, Berlin W 35, Bissingzeile 19, einzuschicken sind. Verlag des Börsenblattes: Betr.: Inhaltsverzeichnis vom Textteil des Börsenblattes 1944 Das Inhaltsverzeichnis vom Textteil des Börsenblattes 1944 wird im Februar fertiggestellt sein. Das Verzeichnis wird auch in diesem Jahre der Gesamtauflage des Börsenblattes nicht beigelegt, sondern nur auf besondere Bestellung ausgeliefert. Wir bitten die Firmen, die das Inhaltsverzeichnis zu erhalten wünschen, den dieser Nummer beigeleg ten Bestellzettel (Z) ausgefüllt einzusenden. Da die Auflage am 5. Fe bruar festgesetjt werden muß, bitten wir, die Bestellungen bis zu die sem Tage an den Verlag des Börsenvereins einzureichen. Einstellung und Bezahlung der Lehrlinge im Buchhandel Von Willy Hermes Obwohl über die Einstellung, Ausbildung und Bezahlung von buch- händlerischen Lehrlingen und Lehrlingen in Leihbüchereien schon sehr oft im Börsenblatt und im Deutschen Büchereiblatt Hinweise gegeben wurden, gibt die Überprüfung der bei der Reichsschrifttumskammer — Gruppe Buchhandel — eingereichten Lehrverträge erneut Veranlassung, auf wichtige Einzelheiten besonders aufmerksam zu machen. Die Einstellung von Lehrlingen ist nur möglich, wenn die Zuwei sung bzw. Einstcllungsgenehmigung des für den Lehrbetrieb zuständigen Arbeitsamtes vorliegt. Auch derjenige Betrieb, der einen Berufsanwärter sich selbst gesucht hat, muß die Einstellungsgenehmigung beim Arbeits amt beantragen. An Sortimentsbuchhandlungen und Leihbüchereien dürfen nach einem Runderlaß des Reichsarbeitsministers vom 10. 12. 1940 (Akt.-Z.: Va-6416/195) — Vertrauliche Mitteilungen der Fachschaft Handel Nr. 7 vom 25. 1. 1941 — Lehrlinge nur zur buchhändlerischen bzw. leihbuch- händlerischcn Ausbildung zugewiesen werden. In Sortimentsbuchhand lungen und Leihbüchereien dürfen also kaufmännische Lehrlinge nicht ausgebildet werden! Für die Meldung der buchhändlerischen Lehrlinge und Lehrlinge in Leihbüchereien zur Stammrolle bei der Reichsschrifttumskammer in Leipzig ist der Lehrherr verantwortlich. Die Meldung hat auf einem An tragsbogen für die Eineliederung in die Reichsschrifttumskammer — Gruppe Buchhandel Fachschaft Angestellte (Vordruck: III A 3 Ange-_ stellte) zu erfolgen. — Beizufügen sind: Ein handgeschriebener Lebens lauf, zwei Lichtbilder im Paßformat (Zivil ohne Abzeichen), der Ab stammungsnachweis in Form eines gestempelten Ahnenpasses, die Ein stellungsgenehmigung des Arbeitsamtes, der Lehrlingspaß und die Lehr verträge. Sofern der Abstammungsnachweis urkundlich noch nicht vor liegt, ist eine eidesstattliche Erklärung über die Abstammung deutschen oder artverwandten Blutes einzureichen. Kaufmännische Lehrlinge in Verlagsbuchhandlungen, im Zwischen- buchhandel, im Lehrmittelhandel usw. müssen bei der zuständigen Wirt schaftshammer gemeldet werden. Das Lehrverhältnis muß nach dem „Lehrvertrag für den Deutschen Buchhundei“ oder nach dem „Lehrvertrag für Leihbüchereien“ vereinbart werden. Vordrucke sine! vom Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Leipzig C 1, Gerichtsweg 26, zu beziehen. Die Lehrzeit ist genau festzulegen und besonders die Erziehungsbeihilfe den bestehen den Vorschriften entsprechend im Lehrvertrag einzusetjen. Das Ende der Lehrzeit ist erfahrungsgemäß möglichst in die Monate zu legen, in denen die buchhändlerischen Gehilfenprüfungen im Frühjahr und Herbst durchgeführt werden (31. März bzw. 30. September). Die Höhe der Erziehungsbeihilfen für Lehrlinge ist vom General bevollmächtigten für den Arbeitseinsatj in der unterm 25. Februar 1943 veröffentlichten Anordnung zur Vereinheitlichung der Erziehungsbei hilfen und sonstigen Leistungen an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft für das gesamte Reichsgebiet geregelt worden und gilt demzufolge auch für die buchhändlerischen Lehrlinge und Lehrlinge in Leihbüchereien. Diese Anordnung gibt auch Auskunft über die Höhe des Taschengeldes, das bei Gewährung von Kost und Wohnung durch den Lehrherrn zu zahlen ist. Einzelheiten über die Höhe der Erziehungs beihilfen sind in den Ausführungen „Bezahlung der Lehrlinge im Buch handel“ (Bbl. Nr. 77 vom 3. 4. 1943, Nr. 37 vom 13. 5. 1944 und im Deutschen Büchereiblatt Nr. 7 vom 15. 4. 1943) enthalten. Belohnung besonders tüchtiger Lehrlinge. § 5 Ziffer 2 der Anord nung zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen und sonstigen Lei stungen an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft vom 25. 2. 1943 hat durch eine Anordnung des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseiusatj vom 5. 8. 1944 mit Wirkung vom 1. 9. 194-4 folgenden neuen Absatj 3 erhalten: „Der Unternehmer darf ohne Genehmigung des Reichstreuhänders (Sondertreuhänders) der Arbeit besonders tüchtige Lehrlinge und An lernlinge, deren Betragen und weltanschauliches Verhalten nicht zu be anstanden ist, auch durch bare Leistungen belohnen. Die Gesamtsumme dieser Belohnungen darf im Jahr 10 v. H. der für den gleichen Zeitraum insgesamt im Betrieb gezahlten Erziehungsbeihilfen nicht überschreiten. Im Rahmen dieser Höchstgrenze bleibt die Bemessung der Belohnung im einzelnen dem pflichtgemäßen Ermessen des Unternehmers über lassen.“ Da gerade im Buchhandel die Lehrlinge in sehr vielen Fällen noch vor der Ablegung der Gehilfenprüfung in großem Umfange zu Gehilfen tätigkeiten herangezogen werden, gibt diese Anordnung die Möglichkeit, wenigstens einen kleinen Ausgleich zu schaffen. 10 Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 3, Sonnabend, den 20. Januar 1945
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