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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1932
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- 1932-02-20
- Erscheinungsdatum
- 20.02.1932
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X 43, 20. Februar 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. Das Wort „Buchgemeinschast" Gattungsbegriff. Das Reichsgericht hat unterm 11. Dezember IS31 eine be deutsame und in gewissem Sinne für den Buchhandel wichtige Entscheidung getroffen. Die Deutsche Buchgemeinschaft G. m. b. H. in Berlin (DBG.) hat sich bisher immer dagegen gewandt, daß die Bezeichnung »Buchgemeinschast« in Aufsätzen, Prospek ten u. dgl. als Sammelbegriff für die ihr ähnlichen Unterneh mungen des Kollektivbuchhandels verwendet würde. Sie machte dabei geltend, sie habe das bis zu ihrer Gründung ungebräuchliche Wort als erste verwendet und sich als Namen beigelegt; es sei für sie seit dem Jahre 1827 als Warenzeichen eingetragen. Der Name werde verwässert und allmählich enteignet, wenn er als Sammelausdruck für den Kollektivbuchhandel benutzt werde. Mit dieser Auffassung war die DBG. bis jetzt durchgekom men. So hat das Landgericht II Berlin im März 1829 einer Klage der DBG. gegen die Büchergilde Gutenberg stattgegeben und dieser untersagt, »an öffentlichen Ankündigungen und >in sol chen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, das Wort Buchgemeinschaft zu verwenden«. Die Gründe dieses Urteils sind hier nicht bekairnt. Rechtsmittel sind dagegen nicht eingelegt worden. Auch das Kammergericht hat sich, wenn auch in anderem Zusammenhänge, mit der Frage beschäftigt, ob das Wort Buchgemeinschaft zu einem Sammelbegriff geworden ist. Dem Urteil vom 6. Februar 1928 lag eine Klage der DBG. gegen den geschäftsführenden Verein der Evangelischen Buch gemeinschaft in Berlin zugrunde, bei der es darum ging, daß der Evangelischen Buchgemeinschaft die Verwendung des Wortes Buchgemeinschaft in der Firma wegen Verwechselungsgefahr untersagt werden sollte. Das Gericht gab dem Antrag statt. Aus den Urteilsgründen sind in diesem Zusammenhänge fol gende Ausführungen von Bedeutung: »Es kan» dem Beklagten nicht zugegeben werden, daß die Be zeichnung .Buchgemeinschaft' schon zu einem Gattungsbegriff ge worben ist. Der Beklagte hat vor allem nicht dartun können, daß dieses Wort keine Schöpfung der Klägerin Ist. Nach dem Gutachten der Industrie- und Handelskammer steht vielmehr fest, daß die Klägerin dieses Wort zuerst als Firmenbezeichnung benutzt hat. Geht man aber von dieser Voraussetzung an die Prüfung, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß ein Kunstwort innerhalb eines Jahres nicht zu einein Gattungsbegriff werden kann. Die von dem Beklagten vorgebrachtcn Beispiele zeigen nur die häufige Benutzung dieses Wortes. In dieser Benutzung mögen die Ansätze zu einer Entwicklung zum Gattungsbegriffe liegen, jedoch ist diese Eigenschaft Im Augenblick noch zu ver neinen. Häufige Benutzung bedeutet noch kein Anzeichen für die Herausbildung einer allgemein -kennzeichnenden Bezeichnung <RG 101, S. Iltgs. Diese Erkenntnis erfordert aber wiederum eine deutliche Unter scheidung beider Bezeichnungen, da das Publikum erfahrungsgemäß weniger aus- die Zusätze als das Schlagwort achtet. In dieser Hinsicht bedeutet aber der Zusatz: .Evangelische' keine genügende Kennzeichnung. Zwar ist Las Wort länger und auch in Wortbild und -klang von .Deutsche' verschieben, doch liegt bei dieser Zusam mensetzung wie bei jeder Zusammensügung von Haupt- und Neben wort der Ton ohne weiteres auf dem Hauptworte. Schon aus diesem Grunde ist die Verwechslungsfähigkeit zu bejahen.« Auch damals kam es mangels Revisionseinlegung zu keiner Entscheidung des Reichsgerichts. Schließlich mußte eine solche aber doch einmal erfolgen; denn es war klar, daß die DBG. immer wieder aus Verwendung des Wortes Buchgemeinschaft in der von ihr beanstandeten Form stoßen würde. Nun liegt diese Entscheidung vor, und zwar in einem Rechtsstreit der DBG. gegen die Firma Alexander Duncker Verlag in Weimar, Allein- inhll'ber vr. Hermann Kellermann. Das Urteil schält den Tat bestand, der in diesem Zusammenhänge interessiert, klar heraus, da nur insoweit Revision eingelegt ist. Darnach handelt es sich entsprechend dem Tatbestand des RG.-Urteils um folgendes: »Die Klägerin, Deutsche Buchgemeinschast G. m. b. H. in Berlin, die am 1. März 1S24 gegründet ist und für die im Jahre 1927 unter Nr. 8S5 726 der Zetchenrolle des Reichspalentamts bas Wort ,Buch-Gemeinschaft' als Warenzeichen für Drucksachen, Druckstöcke und Erzeugnisse der vervielfältigenden Kunst eingetragen ist, vertreibt Bücher, die sie zum größten Teil in ihren Druckereien und Buch bindereien herstellt. Ihr Vertrieb geschieht nach Art eines Abonne ments in der Weise, daß die Bezieher, Mitglieder genannt, zur Ab nahme einer bestimmten Anzahl von Büchern, die sich nach der Höhe des von ihnen gezahlte» Bezugspreises richtet, in regelmäßigen Ab ständen verpflichtet sind. Darüber hinaus hat sie Einrichtungen ge troffen, um ihren Beziehern Vergünstigungen in bezug aus Theater preise u. dgl. besonders in Berlin zu verschaffen, ferner sie betresst der Auswahl geeigneter Bücher zu beraten und andererseits von ihnen Ratschläge zur Ergänzung ihres — der Klägerin — Bücher bestandes entgegenzunehmcn. Weiter sucht sie durch eine kostenlos gelieferte Zeitschrift eine kulturelle Bindung ihrer Lesergemelndc herzustellen. Die Beklagte, Firma .Alexander Duncker, Verlag in Weimar', hat seit einiger Zeit eine Abteilung eingerichtet, in der sie in ähn licher Weise wie die Klägerin Bücher vertreibt, unter der Bezeich nung .Volksdeutsche Buchgemetnde Weimar' oder auch nur .Volks deutsche Buchgemeinde'. In den von ihr versendeten beiden Pro spekten — einem weißen und einem blauen — verwendet sie an ver schiedenen Stelle» das Wort .Bnchgeinelnschaft'. In dem in beiden enthaltenen EInleitungsartlket mit der Überschrift .Ziel und Zweck der Volksdeutschen Buchgcmeinde' heißt es: ,Es ist kein Zweifel, daß die Form der Buchgemeinschast einem geistigen Bedürfnis des heuti gen Zeitalters entspricht . . . , Von der Volksdeutschen Bnch- gemeinde werden darum nicht wie von manchen Buchgemeinschaften internationalen Gepräges wahllos Romane der Weltliteratur oder . . , . geboten, sondern Der wettere Sachverhalt kommt für die Revisionsinstanz nicht mehr in Betracht, Die Klägerin steht sich durch den Gebrauch des Wortes ,Buch- gemctnschaften' in beiden Prospekten der Beklagten in Ihrem Waren zeichen- und Namensrecht verletzt und erblickt darin weiter einen Verstoß gegen das UnlWG, Sie beantragt Unterlassung der Verwendung des Wortes .Buch gemeinschaften' durch die Beklagte, und hilstwetse: Unterlassung der Verwendung dieses Wortes als Sammelausdruck tn öffentlichen An kündigungen oder solchen Mitteilungen, die für einen größeren Per sonenkreis bestimmt sind. Die Beklagte hat um Klageabwetsung gebeten,« Das Reichsgericht hatte sich,'wie auch in den Entscheidungs gründen ausgeführt wird, nur mit der Frage zu beschäftigen, ob die Weimarer Firma (und so natürlich auch jede andere) berechtigt ist, sich des Wortes »Buchgemeinschast« in Ankündi gungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Werbeschreiben und Druck sachen irgendwelcher Art als Sammelausdruck zu be dienen. Das Kammergericht als Berufungsgericht hatte diese Frage verneint. Es war zu dem Schluffe gekommen, daß in der Benutzung als Sammelname eine Verwässerung und allmähliche Enteignung und somit eine Verletzung der Interessen der Kläge rin als Namensträgerin wie auch unbefugter Gebrauch des Namens der DBG. liege. Daß das Wort Buchgemeinschaft ledig lich ein Gattungsbegriff sei, erkennt das Kammergericht nicht an; es gäbe auch noch andere Möglichkeiten zur Bezeich nung derartiger Unternehmungen. Das Kammergericht hat dar nach völlig übersehen nachzuprüfen, ob denn die in seinem Urteil vom 6. Februar 1926 (s. oben) angenommenen »Ansätze«, die es damals verneinen zu müssen glaubte, inzwischen nicht weiter ge diehen waren. Schließlich wäre es doch in dieser Richtung wich tig gewesen, die Entwicklung, die zwischen den beiden Urteilen lag (1926 und 1931), einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Nun: Das Reichsgericht hat sie nachgeholt und ist zu einer Ab weisung des Anspruchs der DBG. gekommen. Zunächst weist es als nicht sachgemäße Bescheidung des Einwandes, daß der Name Buchgemeinschast zum Gattungsbegriff geworden sei, die Be gründung des Kammergerichtsurteils zurück, daß die deutsche Sprache reich genug 'sei, um noch andere Möglichkeiten der Bezeichnung solcher Arten des Buchvertriebs zu finden. Es be jaht, namentlich unter Bezugnahme auf die Vorträge, welche anläßlich des Tags des Buches 1929 in der Berliner Singaka demie gehalten wurden, und weiterhin unter Bezugnahme auf die Verwendung des Wortes im Vorwort zu »Werner Mahr holz, Deutsche Literaturgeschichte der Gegenwart«, daß das Wort Buchgemeinschast tatsächlich im März 1929 zum Gattungsbegriff geworden sei: »Da bas Wort .Buchgemeinschast' — jedenfalls allein für sich — hiernach in weitesten Kreisen nur noch als Gattnngsbezcich- 127
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