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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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griffe der Post-Zeitungsexpedition in die gewerbliche Wirkungs sphäre des Sortiments-Buchhandels. 5) Antrag auf Abfassung einer Eingabe an das hohe Abgeordnetenhaus gegen einige dem Buchhandel höchst gefährliche Bestimmungen in dem neuen Stem pel- und Gcbührengesetze. 6) Antrag auf die Einrichtung gemein schaftlicher Packanstalten der Provinz-Verleger'zur Beschleuni gung des Verkehrs. 7) Antrag auf Gründung einer Vereinsbi- bliothck. 8) Neuwahl des Vorstandes und der drei Vertrauens männer. Sämmtliche Programmspunkte wurden am ersten Tag erle digt, nur die Neuwahl des Vorstandes wurde auf den zweiten Tag verschoben. Den wichtigsten Punkt bildete der die Aufhebung desSchul- bücher-Monopols betreffende Antrag. Der Vorstand hatte bereits eine Eingabe an das Staatsministerium vorbereitet, welche mit geringer Abänderung von der Versammlung gutgeheißen wurde. Auf Beschluß der Versammlung sollte die Eingabe durch eine Deputation dem Hrn. Staatsminister überreicht werden, was auch schon den kommenden Tag geschah. lieberdieVerwendung des Vereinsvermögens wurde beschlos sen: 1) 100 fl. jährlich dem Berliner Unterstützungsvereine zuzu wenden, und 2) jährlich 120 fl. in Minimalbetragen von 60 fl. als Stipendium an Zöglinge des Buchhandels zu vertheilen, welche mit Erfolg eine Handelslehranstalt besucht oder sich auf anderem Wege die auck im Buchhandel nicht mehr zu entbehren den Kenntnisse in der kaufmännischen Buchführung rc. angeeignet haben. Die Abfassung der in den Punkten 4. und 5. beantragten Eingaben wurde Commissionen überwiesen. Die Einrichtung von Packanstalten soll durch den Vorstand den Provinzialverlegern als Wunsch der Versammlung empfohlen werden. Für die Einrich tung einer Vereinsbibliothek wurden 100 fl. jährlich bewilligt. Nach Erschöpfung der Tagesordnung wurde der Antrag ge stellt, daß die süddeutschen Verleger aufgefordert werden sollen, ihre Fortsetzungen und Nova mit Umgehung von Leipzig für die Folge direct nach Wien franco zu expediren. Dieser Antrag wurde mit dem Amendement angenommen, daß diese Begünsti gung sich nicht bloß auf Wien, sondern aufOesterreich überhaupt ausdehnen solle. Der weiter von Hrn. Helf eingebrachte Antrag auf Anschluß Oesterreichs an den süddeutschen Verkehr wurde, als verfrüht, abgelehnt. Die zum Schlüsse vorgenommene Neuwahl des Vorstandes ergab folgendes Resultat: Hr. Rud. Lechner als Vorsitzender, Hr. Heinr. Mercy als Schriftführer, Hr. Ed. Hölzel als Schatz meister. Als Stellvertreter wurden gewählt: dieHrn.Fr.Tempsky, Moritz Gerold, Kunsthändler Artaria. Des Abends vereinigte ein heiteres Mahl, das die Wiener College« ihren Gasten bereiteten, die Theilnehmer der Versamm lung in Ober-Döbling. Die Musikcapelle eines Regimentes lie ferte die Tafelmusik, Blumen und Büsten schmückten den Saal. Erst gegen Mitternacht trennte man sich in der heitersten Stim mung/ Dem Sortimenter im vierzigjährigen Prakticum, welcher in Nr. 98 des Börsenblattes einen Nothschrei (Schmer zensschrei) über die Sündfluth von Novitäten ausstößt und fragt: „hat denn im ganzen deutschen Buchhandel niemand den Muth und das Talent, praktische Vorschläge (gegen dieses Uebel) zu machen?" möchte ich folgenden Rath geben. Jeder Verleger legt sich bekanntlich eine Liste derjenigen Fir men an, welchen er ohne weiteres ausliefern lassen will; so nun lege sich auch jeder Sortimenter, als Norm für seinen Leipziger Commissionär, eine Liste derjenigen Verleger an, von welchen er sich ausliefern lassen will. Es genügt nicht, daß man sich ganz allgemein Novasendungen verbittet, um sich doch schließlich die Sachen zu verschreiben. Man sage sich ganz einfach, aber be stimmt: ich stehe nur mit folgenden 50, 80 oder 100 Verlegern in Verbindung; ihr gesummter Verlag repräsentict ohne Zweifel die Summe alles dessen, was ich etwa gebrauchen werde; sollte jedoch hie und da bei mir speciell ein bestimmtes Buch eines Ver legers begehrt werden, mit dem ich nicht in Verbindung stehe und dessen unerwünschte Nova-Packete ich natürlich zur Erspa rung von Fracht und Arbeit gleich in Leipzig zurückweisen lasse, so werde ich es entweder vom Commissionär beziehen, oder aber, des Prinzips halber, und so große Ueberwindung es mich auch kosten mag, meinen Kunden mit der Antwort: „ich führe diesen Artikel nicht", zu meinem nächsten College» schicken. Würden alle Sortimenter es über sich gewinnen können, es so zu machen, so würde der verderbliche kleine Verlag bald von selbst aufhören müssen und der deutsche Buchhandelsich unendlich viel.wohler dabei befinden. Verleger und Sortimenter würden gegenseitig wissen, an wen sie sich zu halten, auf wen sie zu rech nen hätten. Ein ehemaliger kleiner Verleger, der auch auf keinen grünen Zweig gekommen ist. Rechtsfrage. Bei einem Nachdrucks-Prozeß, dessen Resultat der folgende Artikel der Elberfelder Zeitung mittheilt: „Elberfeld, 30. Juli. Heute wurde das Urtheil der correctio- nellen Kammer des hiesigen K. Landgerichts, infolge der am 23. I- M. stattgefundenen Verhandlung gegen den Buchdrucker Hoff- mann von Solingen verkündet. Derselbe ist zu einer Geldbuße von 50 Thlrn. und zu einer Civilentschädigung von 15 Thlrn. verur- theilt, weil er die von dem Grasen Grabowski zu Alt-Schbneberg bei Berlin verfaßte und im Frankfurter deutschen Museum erschie nene Novelle „die Gemahlin des Czarewitsch" ohne Genehmigung des Verfassers abgedruckt. Das Gericht hat erwogen, daß derUm- stand, daß Graf Grabowski die Entlassung aus dem Unterthanen- verbande erlangt, um in dem englischen Heere den Krimkrieg mitzu machen, nichts verschlage, da die Novelle thatsächlich von ihm in Preußen, seit er dort seinen Wohnsitz genommen habe, verfaßt und im Bundesstaate Frankfurt zuerst erschienen sei, das aber hinreichc, um den Schutz der Bundcsbeschlüsse und des preußischen Gesetzes anwendbar zu machen. Die Entschädigungsforderung des Grafen Grabowski (30 Thlr.) wurde auf 15 Thlr. ermäßigt, mit Rücksicht auf die unbedeutende Verbreitung des Solinger Krcisblattes." ist die Frage zur Verhandlung gekommen, ob das Werk eines Ausländers, das er als solcher, unter seinem alleinigen Ei genthumsrecht, in den Bundesstaaten erscheinen ließ, in diesen den Rechtsschutz gegen Nachdruck erfahren könne? und ob über haupt der Rechtsschutz eines Werkes abhängig sei vom Wohnorte des Autors oder vom Verlagsorte? Es handelt sich hierbei spe ciell nur um die Rechte des Autors, nicht die des Verlegers. Im allgemeinen Interesse wird um öffentliche Aufklärung darüber gebeten. Miscellen. Frankfur t a. M., 3. Aug. Auf den von Sachsen unterm 23. Januar l. I. gestellten Antrag wegen Herbeiführung eines allgemeinen Gesetzes gegen den Nachdruck hat der besondere Aus schuß in der Bundestagssitzung vom 24. Juli Bericht erstattet und folgende Anträge gestellt: Hohe Bundesversammlung wolle, in Erwägung daß die Bundesbeschlüsse vom 9. November 1837 und 19. Juni 1845, wie vom 22. April 1841 und 12. März 1857 in allgemeinen Grundsätzen nur das geringste Maß des Schutzes festgestellt haben, welcher innerhalb des deutschen Bundesgebiets den dort erscheinenden Erzeugnissen der Literatur und Kunst gegen
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