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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1932
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- 1932-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1932
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47, 25. Februar 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. Die Veranlagung zur Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer für 1931. Von Rechtsanwalt vr. K u r t R u n g e, Fachanwalt für Steuer recht in Leipzig. ^ Einkommen- und Körpcrschaststeuer. I. In der Zeit vom 15. — 29. Februar 1 932 sind die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen für 1931 abzugeben. Für körperfchaftsteuerpflichtige Erwerbsgesellfchaf- ten ist die Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Fest stellung des Jahresergebnisses durch die zuständigen Organe, spätestens jedoch innerhalb dreier Monate nach Mlauf des Steuerabschnitts abzugeben. Diese Frist kann bei Gesellschaften mit umfangreicher Buchführung bis zum Ablauf des sechsten Mo nats nach Ablauf des Steuerabschnitts verlängert werden. Bei sonstigen Steuerpflichtigen mit umfangreicher Buchführung kann eine gleiche Verlängerung der Erklärungssrist nur stattfinden, wenn der Steuerabschnitt vom Kalenderjahre abweicht. II. Der Einkommensteuer unterliegen nur solche Einkünfte, die aus den im Gesetz ausdrücklich aufgezählten Quellen fließen. Das Gesetz unterscheidet acht Einkommensarten, von denen hier lediglich das Einkommen aus Gewerbebetrieb be handelt werden soll. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb rechnet auch bei Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft und einer Kommanditgesellschaft ihr Anteil am Geschäftsgewinn zuzüglich etwaiger besonderer Vergütungen, die der Gesell schafter für Mühewaltungen im Interesse der Gesellschaft be zogen hat. Demzufolge sind sog. Gehälter geschäfts führender Gesellschafter bei diesen Gesellschaften nicht als Unkosten abziehbar. Nicht immer ist in der Praxis die Frage leicht zu entschei den, ob jemand offener Handelsgesellschafter oder nur stiller Ge sellschafter ist. Dies ist uni deswillen wichtig, weil die Ein nahmen aus stiller Beteiligung kein Einkommen aus Gewerbe betrieb sind, sondern Einkommen aus Kapitalvermögen, mit hin der Gewerbeertragsteuer nicht unterliegen. Eine weitere wichtige Frage ist Abgrenzung von Geschäfts-und Privatvermögen, namentlich bezüg lich der Zurechnung von Wertpapieren zu der einen oder anderen Vermögenmasse. In einem Urteil vom 14. Dezember 1927 hat der Reichsfinanzhof ausgeführt, daß, wenn ein Kaufmann Wert papiere in seine Bilanz aufnimmt, diese zum Betriebsvermögen rechnen, falls er nicht kenntlich macht, daß es sich um Privat vermögen handelt. Ein bei der Veräußerung solcher Papiere etwa erzielter Gewinn unterliegt als Einkommen aus Gewerbe betrieb der Einkommensteuer. Werden Wertpapiere aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden, so ist zu beachten, daß die Effek ten zum Kurswert herausgcnommen werden müssen, sodaß sich bei niedrigerem Buchwerte eine einkommensteuerpslichtige Diffe renz ergibt. III. Für die Zwecke der Einkommenermittlung wird unterschie den zwischen Steuerpflichtigen, die zur Führung von Handels büchern verpflichtet sind oder solche tatsächlich führen und den nichtbuchführenden Gewerbetreibenden. Für Kleingewerbetrei bende sind Erleichterungen im Sinne einer vereinfachten Buch führung zugelassen, und zwar soll diese für steuerliche Zwecke enthalten: a> eine vollständige Aufzeichnung der Einnahmen und Aus gaben, auch soweit sie Gebäude betreffen. Unter den Ausgaben müssen ausgewiesen werden die Aufwendungen für Löhne, Unkosten, Geschäftseinrichtungen sowie die Privatentnahmen. d) Für Beginn und Ende des Steuerabschnitts sind Auf zeichnungen über die wichtigsten Gegenstände der Be triebseinrichtung und des übrigen Anlagekapitals, ferner über die Bestände an Waren sowie die außenstehenden Forderungen und Schulden zu machen. c> Beim Vorhandensein von Kontroll- oder Registrierkassen sind nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes die Kontrollstreifen als Beweismittel für die Vollständigkeit der Kassenbuchführung aufzubewahren, mindestens soweit im übrigen nur die einfache Buchführung vorhanden ist. <l> Die einzelnen Gläubiger und Schuldner, mit denen ein Kreditverkehr besteht, müssen auch bei der einfachen Buch führung genau mit Namen und Anschrift bezeichnet sein. Die Inventur soll unmittelbar nach Schluß des Ge schäftsjahres vorgenommen werden, weil sonst leicht der Anschein entstehen kann, daß sie nicht ordnungsmäßig ist. Im übrigen sei auf den Leitfaden von Stoll »Verein fachte doppelte Buchführung für Sortimentsbetriebe» hinge wiesen. Die Beachtung der steuerlichen Mindestvorschriften für die Buchführung empfiehlt sich vor allem um deswillen, weil die Steuerpflichtigen beim Vorliegen auch nur der vereinfachten Buchführung einen Anspruch auf die Anwendung des Ver lust Vortrages haben, was gerade unter den heutigen Ver hältnissen sehr bedeutsam ist. Die Veranlagung der nichtbuchführenden Ge werbetreibenden wird, wie bisher, im Wege der Schätzung nach Richtsätzen erfolgen. Der Börfenverein hat in einer Eingabe an sämtliche deutschen Landesfinanzämter darauf hingewiesen, daß im vergangenen Jahre die Gewinnmöglichkeiten im Buchhandel weiterhin zurückgegangen sind, sodaß als Richt sätze höchstens folgende Sätze gelten könnten: 1. reiner Buchhandel 5 bis 8 Prozent; a> mit Angestellten: untere Grenze, di ohne Angestellte: obere Grenze. 2. gemischte Buchhandelsbetriebe, insbesondere in Verbin dung mit Papier- u. Schreibwarenhandel 9 bis 12 Prozent; a> mit Angestellten: untere Grenze, d> ohne Angestellte: obere Grenze. Die Landesfinanzämter — soweit sie bisher geantwortet haben — wollen im allgemeinen diese Ausführungen berücksich tigen. In erheblichem Umfange scheint jedoch dieses Jahr für den Buchhandel überhaupt von der Festsetzung besonderer Richt sätze abgesehen zu werden. IV. Bei buchführenden Gewerbetreibenden er folgt die Gewinnermittlung auf Grund der steuerlich berichtig ten Handelsbilanz. Die Handelsbilanz wird zur Steuerbilanz durch Anwendung der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften über dis, Ausgaben, die Bewertung und die Entnahmen. Außer dem wird die handelsrechtliche Schlußbilanz für 1931 durch die Vorschriften der Verordnungen über Bilanzerlcichterungen vom 15. und 23. Dezember 1931 beeinflußt. Von diesen Vorschriften interessiert insbesondere das sog. Entwertungskonto, das auch für den Einzelkaufmann und offene Handels- und Kommandit gesellschaften, nicht nur für Aktiengesellschaften und Gesellschaf ten mit beschränkter Haftung zur Anwendung kommt, soweit diese Unternehmungen die aktienrechtlichen Vorschriften über die Wertansätze in den Jahresbilanzen vertragsmäßig oder nach kaufmännischer Übung anwenden. Zur Vermeidung von Miß verständnissen sei darauf hingewiesen, daß das Entwertungs- konto steuerrechtlich keinen regulären Aktivposten bildet, sondern nichts weiter als einen auf der Aktivseite der Bilanz ausge wiesenen Verlustposten. Dementsprechend ist auch zugelassen, daß Beträge, die der Kaufmann in den nächsten zweiJahren, also 1932 und 1933 fnicht etwa in den nächsten fünf Jahren, in denen das Entwertungskonto lediglich handelsrechtlich getilgt fein muß), zur Tilgung des Entwertungskontos verwendet, bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens dieser beiden nächsten Jahre nach den Bestimmungen über den steuerfreien Verlustvortrag abgezogen werden dürfen. Bei dieser Rechts lage ist die Bildung eines Entwertungskontos für den Einzel kaufmann und die offene Handelsgesellschaft steuerrechtlich von keiner anderen Wirkung, als wenn der Verlust offen ausge- 142
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