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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1932
- Strukturtyp
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- 1932-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1932
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47, 25. Februar 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. b. Dtschn Buchhandel. Im allgemeinen empfiehlt es sich nicht, den gemeinen Wert, ausgehend von der vorjährigen Inventur, im Wege von sog. Abschreibungen zu ermitteln. Denn diesen Begriff kennt das Einkommensteuergesetz nicht, sondern lediglich Absetzungen für Abnutzung bei Gegenständen des Anlagekapitals. Die sog. Abschreibungen dienen also lediglich dazu, den gemeinen Wert des Warenlagers zu ermitteln, wobei im Buch-, Kunst- und Musikalienhandel die Gangbarkeit sowohl beim Verleger wie beim Sortimenter der entscheidende Gesichtspunkt ist und sein muß. Man ikracht immer wieder die Erfahrung, daß gerade heute, wo infolge des Preisrückganges und der Entwertung der teureren Produktion durch billige Bücher ganz erhebliche Wert reduzierungen bei der Lagerbewertung notwendig sind, die Finanzämter an der Höhe der Abschreibungen von 50 und mehr Prozent Anstoß nehmen, während sie gegen die Einsetzung des gemeinen Wertes als solchen sachliche Einwendungen regelmäßig nicht werden erheben können. In Streitsällen empfiehlt es sich auch hier, auf ein Gutachten des Börsenvereins oder des zustän digen Fachvereins Bezug zu nehmen. Es wird im lausenden Steuerabschnitt häufig vorgekommen sein, daß der gemeine Wert neu angeschaffter Maschinen oder an derer Gegenstände des beweglichen Anlagekapitals am Schlüsse des Steuerabschnitts erheblich unter dem Anschaffungs- oder Herstellungspreis liegt. Der Reichsfinanzminister hat die Fi nanzämter angewiesen, die Aktivierung derartiger Neuanschaf fungen mit einem niedrigeren gemeinen Wert nur dann zu be anstanden, wenn der gemeine Wert entweder hinter dem in der Handelsbilanz angesetzten Wert oder um mehr als 20 Prozent hinter dem tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungspreis zurückbleibt. Es wird also ohne besonderen Nachweis eine Ab schreibung bis zu 20 v. H. gewissermaßen als sofortige llberteue- rungsabschreibung zugelassen. In den folgenden Steuerab schnitten kann dann von diesem niedrigeren gemeinen Wert ab geschrieben werden. Bei allen Bewertungsfragen ist zu berücksichtigen, daß durch das Zurückgehen auf den gemeinen Wert bisher zu hoch bewer tete Gegenstände aus den zutreffenden Wert zurückgesührt werden können. Anderseits aber, falls sich der Wert des betreffenden Gegenstandes in späteren Jahren wieder hebt, entsteht dadurch eine stille Reserve, da diese Wertsteigerung nicht in der Bilanz ausgewiesen werden kann, bevor sie realisiert ist. Dann kann es zu einer Unterbewertung des Unternehmens kommen, die so wohl bei Einzelveräußcrung wie bei Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Unternehmens in Gestalt der Disferenz zwischen Buch wert und Veräußerungspreis eine um so höhere Einkommensteuer auslöst. Wenn also, wie jetzt in den meisten Fällen, mit mehr oder weniger Verlust gearbeitet wird, ist ein Zurückgehen auf nied rigere gemeine Werte steuerrechtlich nicht zu empfehlen, da der ausgewiesene Verlust dann in diesem Jahre wirkungslos bleibt und allenfalls bei Verlustvortrag auf die nächsten zwei Jahre gewinnmindernd wirken kann. Hinsichtlich der Bewertung von Forderungen wurde bereits unter V. aus die Delkredereabschreibungen hinge wiesen. Streitige Forderungen und Schulden, insbesondere auch Steuerschulden müssen mit dem Betrage bilanziert werden, mit dem ein Kaufmann nach den Grundsätzen ordentlicher kaufmän nischer Geschäftsgebarung rechnen muß. Dagegen werden schwebende Forderungen und Verbindlichkeiten eines Kauf manns nicht bilanziert. S a n i e r u n g s g e w i n n e, die durch ganzen oder teil weisen Schuldenerlaß im Vergleichs- oder Konkursverfahren ent stehen, sind e i n k o m m e n st e u er fr e i, unterliegen dagegen bei Körperschaften der Körperschaststeuer. Nur bei der preußi schen Gewerbesteuer sind Sanierungsgewinne auch bei Körper schaften steuerfrei. Wird — wie es heute nicht selten geschieht — der Teilhaber eines Unternehmens mit Beträgen abgesunden, die unter dem Betrage seines Kapitalkontos bleiben, entsteht nach Ansicht des Reichsfinanzhoses keine Einkommensteuerpslicht für die Gesell schaft bzw. die übrigen Gesellschafter. Für den Kaufmann empfiehlt es sich im allgemeinen nicht, Wertpapiere in der Bilanz als gewerbliches Vermögen der Firma zu führen. 144 u. Umsatzsteuer. Im allgemeinen bedeutet die Abgabe der Umsatzsteuererklä- rung für 1931 nur eine Formsache, weil die einzelnen Voranmel dungen und die daraufhin geleisteten Vorauszahlungen mit dem Ergebnis der endgültigen Umsatzsteucrveranlagung übereinstim men. Gerade im Buchhandel aber werden sich diesmal Abwei chungen dadurch ergeben, daß Umsatzsteuerfreiheit auf Grund von H 7 UStG, nachträglich in Anspruch genommen werden wird. Es sei deshalb auch an dieser Stelle nochmals auf die beiden grundlegenden Börsenblattanfsätze verwiesen, nämlich für das Sortiment auf den Aufsatz vom 21. Februar 1931, für den Verlag auf die Ausführungen vom 6. Oktober 1931. Bemerkt sei lediglich noch, daß die Frage, ob für den Begriff der Lieferung im Großhandel erforderlich ist, daß der Abnehmer, der die Waren für eigene berufliche oder gewerbliche Zwecke erwirbt, selbst umsatzsteucrrechtlich selbständig ist salso nicht angestellter Arzt, Syndikus, Ingenieur, Beamter usw.), noch nicht einwand frei beantwortet werden kann, da der anhängig gemachte Muster prozeß noch in der Berufungsinstanz beim Finanzgericht Leipzig anhängig ist. Dieser Musterprozeß ist übrigens nicht nur für den Großhandelsbegriff im Sinne des ß 7 UStG., sondern auch für den gleichen Begriff für die Zwecke der erhöhten Umsatzsteuer von Interesse. Die Geschichte einer Buchhändlerfamilie. (Siehe auch Börsenblatt Nr. 79 vom 7. April 1931.) Im Dezember erschien der mit Spannung erwartete vierte und letzte Teil der Geschichte der Familie Bonnier*). Er ist der lesenswerteste und sicherlich auch der wertvollste, denn erstens um faßt er die Zeitperiode 1889-^1900, die Blütezeit der schwedischen Literatur, und zweitens sind es keine Archivforschungcn mehr, sondern Memoiren eines noch lebenden Mannes, der inmitten der dargc- stellten Begebenheiten stand und diese auch in fesselndster Weise zu schildern versteht. Karl Otto Bonnier erzählt hier von seinem Vater Albert Bonnier, der die Firma zum größten Verlag seines Landes machte, und Autoren wie August Strindberg, Selma Lagcrlöf u. a. an sich zog. Seine eigene Nolle verschweigt er zwar nicht, bleibt jedoch immer bescheiden im Schatten seines Vaters, von dem er stets mit aufrichtigster Bewunderung und Liebe spricht. Es waren für Beide Fahre des Kampfes und der Mißachtung, bis sie schließlich die führende Stellung errangen, die die Firma heute noch besitzt. Der größte Teil des Buches handelt von August Striudberg und den Beziehungen zu seinem Verleger, der bekanntlich seinetwegen allerhand auszustehen hatte, teils infolge der Unberechenbarkeit der Laune des Dichters, teils wegen der Prüderie des damaligen Publi kums. Die Beziehungen zu Strindberg werden durch Auszüge aus Originalbriescn und anderen Dokumenten eingehend beleuchtet, wobei bereits veröffentlichte Schriftstücke ausschciden. Dadurch ist eine Darstellung entstanden, die allen Strindbergforschern äußerst will kommen sein dürfte. Im Fahre 1883 wurde Albert Bonnier dadurch erneut Verleger Strindbergs, daß feine Schulden — beinahe 7000 Kr. — an seinen letzten Verleger bezahlt wurden. Strindberg wohnte fast immer im Ausland, daher mußten Verhandlungen zum größten Teil schriftlich geführt werden, was für die Nachwelt von Bedeutung wurde. Am 27. September 1884 erschienen im Verlage Albert Bonnier die Ehe- geschichtcn Strindbergs, »Heiraten«, die viel Staub aufwirbeltcn und das Ansehen des Verlages aufs Spiel setzten. Anklage wegen Ver letzung von Sittlichkeit und Religion wurde gegen das Buch erhoben und die im Handel befindlichen Exemplare beschlagnahmt. Die Zci- tungsangriffe wandten sich ebensosehr gegen den Verleger als gegen den Autor, besouders Albert Bonuier wurde mit anonymen Briefen überschüttet. Karl Otto Bonnier mußte schleunigst nach der Schweiz fahren, um Strindberg zu veranlassen, die Einlage fürs Gericht zu unterzeichnen, in der er sich als Verfasser des umstrittenen Buches bekannte. Der Prozeß endete bekanntlich damit, daß Strindberg frei gesprochen wurde. Die Folgen dieser Sache wirkten aber noch lange nach. Albert Bonnier wollte zwar zunächst keine weitere Streit schrift Strindbergs verlegen, aber andererseits dem wohlgemeinten *) Karl Otto Bonnier: konniers, en bokkanck- larekamilj. Stockholm 1931. Verlag Albert Bonnier. 3. Band. IV. Teil. 4° 290 S. Preis Kr. 10.—.
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