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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1862
- Strukturtyp
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- Band
- 1862-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1862
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- Deutsch
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nem Verlage erschienenen Werkes unter dem Titel: „Der Kunst verein. !II. Serie. Die Gallerie vpn München, eine Stahlstich sammlung der vorzüglichsten Gemälde der l änigl. Pinakothek der herzoglich Leuchtenberg'schen und Schleißt imer Gallerie" enthal tenen widerrechtlichen Nachbildungen der in dem Verlage von Piloty ck Löhle in München erschienenen lithographirten Copien der ausgezeichnetsten Gemälde in den GaUerien von München, so wie im Privatbesitz Sr. Maj. des Königs Ludwig von Bayern und Sr. kaiserl. Hoheit des Herzogs von Leuchtenberg, beantragt, das Handelsgericht zu Leipzig aber die Dcnuncianten mittelst Ple- nar-Resolution unterm 13. October 1853 beschieden hat, daß es zur Zeit noch bedenklich falle, dem Anträge der Denuncianten auf Einleitung der Untersuchung wider Denunciaten stattzugeben, und daß unter den Gründen dieser Resolution unter andern ausgespro chen worden ist: wie die von denSachverständigen eingereich tenGut- achten nicht geeignet seien, die von dem Handelsgericht festgehaltene Ansicht'— wornach an sich eine von einem Ociginalgemälde ent nommene lithographische Copie im Sinne des Gesetzes vom 2 2. Februar 1844 für ein neues selbständiges Kunstwerk, welchem der gerichtliche Schutz gegen Nachdruck zu gewähren wäre, nicht zu achten — (K. 2. des angezogenen Gesetzes, und Jolly, die Lehre vom Nachdrucke. Heidelberg 1852. §. 7. u. f. Se. 98 u. f., 130, und §. 13. Se. 206—9.) als widerlegt oder als un haltbar und ungeeignet erscheinen zu lassen, daß endlich diese Resolution auch in der zweiten Instanz, mittelst Verordnung des königl. Appellationsgerichts zu Leipzig vom 1854, unter Verurtheilung der Denuncianten in Abstat tung der durch das von ihnen ergriffene Rechtsmittel verursachten Kosten, aufrecht erhalten worden ist. II. Auf Grund der im Jahre 1852 Lit. L. Nr. 4. Rep. lll. vor dem Handelsgericht der Stadt Leipzig ergangenen Acten: daß das Ansuchen der Inhaber der Kunstanstalt von Piloty <L Löhle inMünchen, die in den Heften 1—6. des obgedachtenWerkes enthaltenen, in Stahlstich ausgeführken Copien verschiedener Ge mälde der GaUerien vonMünchen undSchleißheim nunmehr auch Gerichtswegen für widerrechtlichen Nachdruck zu erklären, solche hinwegzunehmen und zu vernichten, auch Hrn. A. H. Payne als Beklagten in den Ersatz der ihnen aus dieser Vervielfältigung und dem Vertriebe dieser Hefte erwachsenen Schäden zu verur- theilen, mittelst eines am 1. Juni 1853 publicirten Bescheides der ersten Instanz in der angebrachten Maße unter Verurthei lung der Klager in Erstattung der Prozeßkosten abgewiesen, hier bei auch unter den materiellen Gründen derAbweisung insbeson dere ausgesprochen worden ist, daß nach der Ansicht des Handels gerichts lithographirte Copien, von Originalgemälden entnom men, für selbständige Werke der Kunst im Sinne des Gesetzes vom 22. Februar 1844 nicht erachtet werden, Kläger auch für diese Lithographien ohne Bezugnahme auf ein von den Schöpfern der fraglichen Originalgemälde oder von deren Rechtsnachfolgern auf die Kläger übergegangenes Verlags- oder Vervielfältigungs- rechr den Schutz des angezogenen Gesetzes nicht in Anspruch neh men können; endlich daß diese Entscheidung der ersten Instanz jedoch unter Compensation der durch die eingewendete Appella tion verursachten Kosten durch Erkenntniß des Appellations gerichts zu Leipzig, publicirt den 12. Juli 1854, und durch Er kenntniß des königl. Oberappellationsqerichts, publicirtden 26. Fe bruar 1855, bestätigt worden ist. III. Auf Grund der vor dem königl. Handelsgericht zu Leipzig sub Rcp. IV. Nr. 92. <1. ». 1857 ergangenen Acten: .4) daß eine im Jahre 1857 erneuerte und auf sämmtliche 42 Hefte des obigen Werkes, mit alleiniger Ausnahme des 16. Hef tes, gerichtete Klage zwischen denselben Parteien die Schlußbitte enthielt: „daß die in der Klage bezeichnet«« Stahlstiche des Be klagten nunmehr auch Gerichtswegen und definitiv für Nachdruck zu erklären, alle noch vorräthigen Exemplare dieses von Beklag tem veranstalteten Nachdrucks der in der Kläger Verlage erschie nenen 112 Lithographien, desgleichen die betreffenden Stahlplat ten , mittelst deren der Nachdruck bewerkstelligt worden, wo solche auch immer anzutreffen sein mögen, hinwegzunehmen und gleich den nach Ausweis der oberwähnten vor dem Rathe der Stadt Leipzig ergangenen Acten bereits in Beschlag genommenen Nach- drucksexemplaren zu vernichten, beziehendlich abzuschleifen, weiter daß die von dem Rathe der Stadt Leipzig nach Ausweis derselben Acten provisorisch ergriffenen Maßregeln definitiv zu bestätigen, Beklagter aber die erwähnten Stahlplatten behufs der zu bewirken den Vernichtung der eingravirten Copien an das Gericht einzulie fern, sowie den Klägern die durch den bereits stattgehabten und noch statthabenden Vertrieb erwachsenen und noch erwachsenden Schaden nach Maßgabe des Gesetzes mit 70,216 20 NA, oder wie die Sachverständigen sonst deren Betrag normiren wer den, zu vergüten, auch alle aus diesem Prozesse erwachsenen ge- und außergerichtlichen Kosten zu erstatten schuldig und hierzu al lenthalben nachHandelsgerichtsbrauch anzuhalten," auf diese Klage aber durch ein am 29. November 1859 publicirtes Erkenntniß des königl. Bezirksgerichts Leipzig bezüglich einer Anzahl von 12 Gemälden, rücksichtlich deren der Kläger behauptet hatte, das Recht zur Vervielfältigung von den Autoren erworben zu haben, auf Beweis dieser Rechtsübertragung erkannt, dagegen das Suchen der Klager, insoweit es sämmtliche übrige in der Klage gedachte Gemälde betrifft, nicht minder, insofern es rücksicktlich der genannten zwölf Gemälde außer der Bezugnahme auf den von den Autoren derselben abgeleiteten Erwerb der ausschließlichen Ver vielfältigungsbefugnisse eine anderweite Begründung finden soll, in der angebrachten Maße abgewiesen und bei dieser Entscheidung besonders geltend gemacht wurde: daß die im Jahre 1853 vom Handelsgericht ausgestellten, in den Jahren 1854 und 1855 in den höhern Instanzen gebilligten Satze als der Ausdruck der im König reich Sachsen rücksichtiich der Nachbildung von Kunstwerken zur Zeit bestehenden Gesetzgebung aufgestellt und es Klägern nicht gelungen sei, diese Gründe als irrthümlich nachzuweisen. 8) daß als diese Sätze in den Entscheidungsgründen zu dem Erkenntnisse des königl. Bezirksgerichts Leipzig wörtlich aufge- sührt sind: 1) Das Gesetz vom 22. Februar 1844, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend, schützt (nach §. 1.) den Urheber eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst, sowie die Vervielfältiger desselben, so fern sie Rechtsnachfolger des Urhebers sind, und es enthält dieses Gesetz, welches im §. 1. das ausschließliche Recht der Ver vielfältigung auf mechanischem Wege lediglich dem Urheber selbst oder den Rechtsnachfolgern desselben zuspricht, namentlich in sofern, als es sich aufWerke der Kunst bezieht, rein positive Grund sätze und ist daher möglichst streng zu erkläre,). 2) Bloß der Künstler selbst oder diejenige Person, auf welche dieser sein Recht auf eine zur Uebertragung von Vermögensrech ten zulässige Weise lransferirt hat, ist berechtigt, die durch ein mechanisches Kunstverfahren (z. B. Kupferstich, Lithographie, Stahlstich u. s. w.) bewirkte Nachbildung eines Original-Oelge- mäldes zu verbieten und den in dem Gesetze vom 22. Februar 1844 gewahrten Schutz gegen Verletzung durch Andere in Anspruch zu nehmen, und es ist daher ein Widerspruch Desjenigen, welcher
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