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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.09.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-09-01
- Erscheinungsdatum
- 01.09.1862
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- Deutsch
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von Originalgcmälden Hot Lithographien fertigen lassen, gegen das Copiren derselben in Stahl und den buchhändlerischen Ver trieb dieser Copien nur dann rechtlich begründet, wenn er geltend zu machen vermag, daß er das Recht zur Nachbildung von den Künstlern oder doch von solchen Personen, welche in deren aus schließliches Vervielfaltigungsrecht succedirt sind, erworben habe. 3) Die Verschiedenheit der bei der Nachbildung angewendeten Kunstmittel begründet für sich allein den Charakter eines Origi nalkunstwerkes im rechtlichen Sinne nicht, da das Gesetz vom 22. Februar 1844 die Vervielfältigung eines Kunstwerks durch Unbefugte auch dann für unerlaubt erklärt, wenn sie nicht auf rein mechanisch ein Wege, sondern mit Hilfe einer durch selb ständige Kunstfertigkeit hervorgebrachten Nachbildung bewirkt worden ist, und es ist hierdurch (K. 2. eit.) 4) der Satz ausgesprochen, daß nur der Schöpfer der durch Schrift oder Kunst dargestellten Idee im Sinne des Gesetzes als Urheber anzusehen und gegen unerlaubte Nachbildung zu schützen sei. 5) Bei der Frage, ob Lithographien oder Producte ähnlicher Kunstverfahren als selbständige, des Rechtsschutzes gegen Nach bildungen theilhaftige Kunstwerke zu betrachten seien, ist zu un terscheiden zwischen s) solchen Lithographien, welche dazu be stimmt sind, eine selbständige künstlerische Erfindung zur An schauung zu bringen, und d) solchen, deren Zweck bloß darin besteht, eine bereits in einem andern Kunstwerke dargestellte fremde künstlerische Schöpfung wiederzugeben. Die ersteren sind als Kunstwerke, welchen der Rechtsschutz gegen Nachbildungen zu- kommr, zu betrachten; letztere sind weiter nichts als Nachbil dungen, die, so vollkommen sie auch in dem Wiedergeben des Ori ginals sein mögen, auf diesen Rechtsschutz keinen Anspruch haben, weil eben ihr Werth in das möglichst getreue Nachbilden eines fremden Kunstwerkes zu setzen ist. 6) Die bloße Kunstfertigkeit ohne Selbständigkeit der Schö pfung bedarf einerseits keines Rechtsschutzes, weil hier von Sei ten eines Anderen, welcher nicht dieselbe Geschicklichkeit besitzt, eine Concurrenz gar nicht möglich ist, verdient aber auch den Rechtsschutz nicht, weil ihm der Werth der künstlerischen Erfin dung abgeht. 6) daß hierauf die Kläger zwar gegen dieses Erkcnntniß erster Instanz Appellation eingewendet, danach aber unterm 12. Deccmber 1859 auf den ganzen erhobenen Rechtsstreit, nicht minder auf daS von ihnen eingewendete Rechtsmittel der Beru fung verzichtet, hierbei jedoch ausdrücklich alle ihre Rechtsan sprüche an den Beklagten sich gewahrt und dieselben nach Befin den in einem neuen Prozesse geltend zu machen sich Vorbehalten haben. Endlich IV Auf Grund der vor dem königl. Handelsgericht zu Leipzig sub Rep. >V. Nr. 39. ci. u. 1860 ergangenen Acten: daß Hr.AlbectHenry Paync, auf Grund der Thatsache, daß FrauBabettePilotyundHr.PeterLöhle in ihrem vom 12/15.De- cember1859datirtenRenunciationsschreiben erklärten, sie wollten der erhobenen Klage entsagen: ,,unter ausdrücklicherWahrung aller ihrer Rechtsansprüche an Hrn. Albert Henry Payne, die sie in einem neuen Prozesse nach Befinden gegen denselben geltend zu machen sich vorbielten", am 25. Januar/1. Februar 1860 eine Provocationsklage zur Geltendmachung dieser vermeintlichen An sprüche erhoben yat, sowie daß in dieser Provocationssache den Provocaten in einem am 12. Januar 1861 eröffncten GerichtS- bescheid in Ansehung derjenigen Ansprüche, deren sic sich gegen Hrn. Payne rücksichtlich der in den Acten Rep. IV. Nr. 92. Bl. 2. zur Sprache gebrachten Gemälde und der oavon entnommenen likhographirten Copicn gcrübmi haben, ein ewiges Stillschweigen auferlegt und dieselben dieser vermeintlichen Ansprüche nunmehr für verlustig erachtet, auch dem Provocanten die Kosten des Pro- vvLationsprozcsses zu erstatten verurtheilt worden sind; nicht weni ger, daß diese Entscheidung in Rechtskraft übergegangen ist. Leipzig, den 9. Juli 1862. Das königl. Handelsgericht im Bezirksgericht daselbst. Werner. Offener Brief an die Thomann'schc Buchhandlung in Landshut. Ich danke Ihnen verbindlichst für Ihre in Nr. 103 d. Bl. mitgetheilte Warnung, die mich vor Schaden bewahrte. Erlau ben Sie mir, Ihnen den Vorfall zu erzählen, den ich hiermit zu gleicher Zeit der Oeffentlichkeit übergebe, damit unsere übrigen Hrn. Collegen eine weitere Notiz von den üblen Späßen und Gelderpressungen des Hrn. Ramsperger in Freiburg erhalten. Von Letzterem empfange ich unterm 13. d. Mts. einen Brief, worin er mittheilt, daß er mir eine Sendung von zehn werthvollen Werken gemacht, worin unter andern sich ein Buch befände, das bereits in Auctionen mit 26 Thlr. bezahlt worden wäre und das er nicht unter 13 Thlr. abgeben würde. Nach den Titeln zu schließen, die er mir einsandte, waren es allerdings gute Bücher; er theilte mir mit, daß er sich erlaubt hätte, einstweilen 14 fl. 24 kr. nachzunehmen, da ich gewiß für diesen Betrag Passendes wählen würde. Natürlicherweise nahm ich keinen Anstand, auf die Offerte einzugehen; doch wollte der glückliche Zufall, daß, als ich gerade die Nachnahme zahlen sollte, mir Ihre Warnung zu Gesichte kam. Hierdurch aufmerksam gemacht, verfügte ich mich persönlich auf die betreffende Expedition und verlangte die Ein sicht des Ballens, bevor ich die Nachnahme cinlöste. Und was glauben Sie wohl, was ich beim Oeffnen desselben anstatt der werthvollen Bücher erblickte? — vier Backsteine und werthlose Broschüren, die der Antiquar dem tksssurus msoulswrso ein verleibt! Es scheint demnach, daß Hr. Ramsperger seinen Schwindel noch beträchtlicher ausdehnen will, und nicht einen, sondern viele Collegen anzuschmiercn sucht. Pfui! ein solcher Charakter ist mehr wie zu verachten, und muß man alles aufbieten, um der artigen Industrien ein Hemmniß in den Weg zu legen. Frankfurt a/M., 21. August 1862. M. L. St. Goar. Eine Geschichte von der ,,Expedition derEilfuhre (St. Ramsperger)" in Freiburg. Zur Belehrung und Erbauung mitgetheilt von Rud. Mayer. Am 25. April d. I. erschien ein junger Mann bei mir mit acht Blättern aus dem Verlage der Hrn. Artaria ck Fontaine in Mannheim und fragte bei mir an, ob ich diese Blätter um den Preis von 15 fl. kaufe. Diese Blätter betrugen im Ladenpreise circa 100 fl. — 130 fl. Ich erwiderte dem Ueberbringer, daß ich nicht abgeneigt dazu wäre, wenn mir der rechtliche Besitz nachge wiesen würde, da es mir auffallend erschien, diese acht Bilder in einer Hand zu sehen. Kurze Zeit darauf wurde mir mitgetheilt, daß diese Blätter noch aus dem srühern Ramsperger'schen Ge schäfte, dessen nähere Verhältnisse mir nicht bekannt sind, her stammen. Diese mir glaubwürdige Angabe wurde mir unter Beifügung einer von St. Ramsperger Unterzeichneten Quittung über 15 fl. gemacht und ich habe die Blätter um den gebotenen Preis erworben; ich legte sie in die Mappe und die Sache schien mir abgemacht. Nun erfahre ich vor circa 14 Tagen, daß obiger Hr. Ramsperger eine noch größere Anzahl Blätter aus dem Ver lage der Hrn. Artaria ck Fontaine an einen hiesigen Antiquitäten händler verkauft habe. Hierdurch wurde ich doch sehr mißtrauisch und wandte mich sofort direct an die Hrn. Artaria » Fontaine
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