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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1932
- Strukturtyp
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- 1932-04-02
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1932
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- Deutsch
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76, 2. April 1832. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d.Dtschn Buchhandel. Irischer Freistaat. Bei im Ausland hergestellten Waren, die Namen oder Warenzeichen tragen, welche den Namen oder das Warenzeichen eines Fabrikanten, Kaufmanns oder Händlers im Irischen Frei staat darstcllen oder darstellen sollen, muß dem Namen oder dem Warenzeichen das Ursprungsland genau erkennbar beige fügt sein. Waren ausländischen Ursprungs, die irgendwelche Worte, Warenzeichen oder Handelsbezeichnungen tragen, die den Anschein erwecken, als seien sie im Irischen Freistaat hergestellt, dürfen nicht eingeführt werden, wenn sie nicht eine deutliche Kennzeichnung tragen, daß die Waren nicht im Irischen Frei staat hergestellt sind, z. B. »dlaä« abroad». Allen eingeführten Waren, die einen Namen oder eine Warenbezeichnung in iri scher Sprache tragen, mich die Herkunstsbezeichnung hinzuge- setzt werden. Warenbezeichnungen auf eingcführten Waren in einer Sprache, die nicht die Sprache des Herkunftslandes jst, müssen die Angabe des tatsächlichen Erzeugungslandes aufweisen. Alle Angaben über die Herkunftsbezeichnung müssen deutlich in leicht sichtbaren und unverlöfchlichen Buchstaben angebracht sein. Jugoslavicn. Nach den Vorschriften des jugoslavischen Preßgesetzes müssen alle in der Landessprache abgefaßten Druckschriften, welche im Ausland gedruckt worden sind, bei der Einfuhr in Jugoslawen den Namen der Druckerei und den Druckort tragen. Lettland. Den Druckschriften in lettischer Sprache must zur Er langung der Vorteile des Minimalzolltariss ein Ursprungs zeugnis beigefügt werden. Litauen. In Litauen bestehen besondere gesetzliche Bestimmungen über die Kennzeichnung des Herkunftslandes bei Druckschriften nicht. Es genügt, wenn die Bücher in der üblichen Form Name und Wohnsitz des Verlegers enthalten. Fehlen diese Angaben in deutschen Büchern, dann ist ein von einer deutschen Handels kammer beglaubigtes Ursprungszeugnis beizufügen, da sonst der erhöhte Zoll berechnet wird. Ein Ursprungszeugnis ist auch dann erforderlich, wenn Bücher in größeren Mengen eingeführt werden. Österreich. Besondere Vorschriften über die Kennzeichnung des Her kunftslandes find nicht veröffentlicht; es bestehen jedoch Bestim mungen über die Behandlung von Waren mit unzulässigen Be zeichnungen über ihre Herkunft oder ihre Beschaffenheit. Sen dungen, bei denen der Verdacht besteht, dast die auf der Ware selbst oder aus ihrer Verpackung oder Umhüllung angebrachten Bezeichnungen oder Aufschriften falsche Angaben über die örtliche Herkunft und die Beschaffenheit der Ware enthalten, werden bei der Einfuhr von den Zollbehörden zurückbehalten und der Bezirksbehörde überwiesen. Schweden. Das Gesetz vom 4. Juni 1813 »kvrdud nwt illkSrssI t!U rjbot eine Ware, die durch Ausdruck oder nach sonstiger Beschaffen heit den Eindruck erweckt, als sei sie in Schweden hergestellt, die deutliche Bezeichnung tragen must, daß sie aus dem Auslande herrührt. Als Kennzeichnung genügt der Ausdruck oder der Stempelabdruck »Import». Diese Vorschriften gelten auch für Bücher, Zeitschriften usw. Spanien. Bei Büchern, Zeitschriften usw. muß der Drucker und der Verleger angegeben sein, es genügt die in Deutschland übliche Form. Südafrikanische Union. Für Bücher usw. ist die Angabe des Herkunftslandes nicht vorgeschrieben. Die Einfuhr von Waren, die in irgendeiner Weise eine Täuschung über das Herstellungsland erwecke'!, ist 262 verboten, wenn nicht das Ursprungsland angegeben ist. Bei deutschen Waren must der Vermerk »mad« in derma»)'- lauten; auch Vermerke »macke tu Saxo»)-», »Lavaria- usw. sind zulässig. Nicht genügen zur Kennzeichnung Vermerke wie »derma» pro- ckuot» und ähnliche. Tschechoslowakei. Besondere Bestimmungen über die Angabe des Herkunfts landes bestehen nicht, die Angabe des Druckers und des Verlegers in Büchern, Zeitschriften usw. wird als ausreichend zur Kenn zeichnung des Ursprungslandes angesehen. Dies gilt auch für die Ausnahmefälle, wo eine inländische Firma im Ausland drucken läßt. Türkei. Waren, die durch Beschriftung in türkischer Sprache den Anschein haben, als seien sie in der Türkei hergestellt, dürfen nicht eingesührt werdend Druckschriften mit türkischen Aus schriften fallen nicht unter das Verbot. Vereinigte Staaten von Amerika. Nach Abschnitt 384 des amerikanischen Zolltarifs must jede nach den Vereinigten Staaten eingeführte Ware und ihr unmit telbarer Behälter, ferner die äußere Verpackung in leserlichen englischen Worten an einer augenfälligen Stelle markiert sein, so daß daraus das Herkunftsland zu ersehen ist. Diese Vorschrift gilt auch für Drucksachen. Bücher, Zeitschriften und überhaupt alle Druckerzeugnisse müssen auf dem Titelblatt den Vermerk »prillteck ill . . .« (Land) tragen; der Schutzkarton und die äußere Verpackung sind durch den Vermerk »krom ...» zu kennzeichnen. Nicht bedruckte Schutzumschläge für Bücher brauchen nicht mar kiert zu fein. Eine Ausnahme von dem Markierungszwang in dieser Form ist nur für die in den Welt h a u p t städten her gestellten Druckschriften zugestanden, für diese wird die Verlags angabe als ausreichend zur Kennzeichnung des Ursprungslandes angesehen. Als Welthauptstädtc gelten nur Berlin, Paris, Lon don usw., nicht aber auch bekannte Handelsstädte wie Hamburg, Leipzig, München, Stuttgart, Liverpool, Bordeaux, Barcelona u. a. m. Fehlt die Herkunftsbezeichnung, dann wird eine beson dere Gebühr von 10 Prozent des Wertes der eingeführten Ware erhoben und die Markierung muß durch den Empfänger nach geholt werden. In diesem Sinne lautet eine im Sommer 1931 vom ameri kanischen Schatzamt gefällte Entscheidung: »Es liegen zwei Pakete in deutscher Sprache gedruckter Bücher vor, auf der ersten Seite ist der Name des Verlegers als in München wohnend angegeben und der Name des Druckers in Stuttgart. Das Schatzamt hat entschieden, daß die Bezeichnung München und Stuttgart für die Zwecke der Ur sprungsbezeichnung (Länderangabe) gemäß K 304 des Zoll tarifs von 1930 nicht als hinreichend anzusehen ist.« Die Bücher mußten vor der Freigabe nachträglich noch mit der vorgeschriebencn Bezeichnung markiert werden und wurden mit 10 Prozent Zuschlagsgebühr belastet. Ein anderer Fall wird uns von der Firma A. Bruderhausen in New Horl milgeteilt. Sie schreibt uns: »Als ich neulich ein Postpaket von Langenscheidt erhielt, bekam ich vom juristischen Leiter des Zollhauses Bescheid, daß der Vermerk ,Berlin-Schöne berg' zu .odsours' sei, daß alle Bände daher abzustempeln seien .Urilltsck ill dorm»»)-', und daß ich die üblichen zehn Prozent Strafe auf den Nettowert des ganzen Paketes zu zahlen habe, widrigenfalls die Sendung an den Absender zurückgehen werde. — Warum folgen nicht alle deutschen Verleger dem Beispiele einer Reihe von ihnen, die schon seit Jahren auf die Rückseite des Titelblattes ihrer Bücher den Vermerk drucken: ,kri»tod t» derma»/? Damit ist ja diese unangenehme Sache auf dis ein fachste Art und Weise erledigt, und außerdem ist es nicht mehr nötig, die schönen deutschen Bücher durch den Aufdruck eines Gummistempels zu verschandeln.»
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