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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1932
- Strukturtyp
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- 1932-04-02
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1932
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- Deutsch
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X: 76, 2. April 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtfchn Buchhandel. Aus öer Arbeit Die Geltung der Buchhändlcrischen Berkehrsordnung. In einem Rechtsstreit wurde folgendes Gutachten abge geben! Der tz 2 der Buchhändlerischen Verkehrsordnung lautet: »Die Bestimmungen der Verkehrsordnung sind für alle Buchhändler verbindlich». In Z 1 ist näher ausgeführt, was unter Buch händlern zu verstehen ist: »Buchhändler im Sinne der Ver kehrsordnung find Personen, die für eigene Rechnung oder als verantwortliche Leiter von Geschäftsbetrieben gewerbsmäßig Gegenstände des Buchhandels Herstellen, vertreiben, vermitteln oder gegen Entgelt verleihen!» Der Beklagte ist als Kolportagebuchhändlsr anzusehen und muß als solcher die Vorschriften der Buchhändlerischen Ber kehrsordnung gegen sich gelten lassen. Diese Annahme ist be rechtigt, denn der Beklagte hat von der Zeitschrift regelmäßig zur Fortsetzung 30 Exemplare bezogen und hat vermutlich bestimmte Abnehmer dafür gehabt, vielleicht auch Bezieher dafür geworben. Die Möglichkeit dazu war ihm ge geben, denn laut Mitteilung des Verlags der Zeitschrift hat er Werbematerial erhalten. Die Voraussetzungen für die Tätigkeit eines Kolportagebuchhändlers sind somit gegeben. Aber selbst wenn der Beklagte nur einen »Straßenhandel» mit Zeitungen, Zeitschriften und Büchern betreibt, ändert sich an unserer Beurteilung nichts. Unter den Begriff »Kolportage» im weiteren Sinne fällt auch der Verkauf von Büchern, Zeit schriften im Umherziehen, der Hausierhandel mit Druckschriften, der Verkauf auf öffentlichen Straßen, Plätzen und in öffentlichen Lokalen. Auch für den Wiederverkauf von Büchern und Zeitschriften im Straßenhandel gilt die Buchhändlerische Verkehrsordnung, denn sie ist eine Kodifikation der buchhändlerischenHandelsbräuche und ihre Bestimmungen gelten als Usance für alle Handels geschäfte zwischen Wiederverläufern buchhändlerischer Gegen stände, gleichgültig, ob der Händler dem Börsenverein der Deut schen Buchhändler oder einem anderen buchhändlerischen Fach verein als Mitglied angehört oder nicht. Hochtrabende und irreführende Firmenbezeichnung. In Bremen hat sich eine Buchhandlung und Leihbücherei aufgetan, die sich Deutsche Bücherei nennt und diese Bezeichnung auch in ihrer geschäftlichen Korrespondenz verwendet. Wir halten die Führung dieser Bezeichnung aus folgenden Gründen für un zulässig: 1. Die Annahme der Bezeichnung »Deutsche Bücherei» muß unbedingt zu Verwechslungen mit der in Leipzig bestehenden über die Grenzen Deutschlands hinaus bekannten Deutschen Bücherei führen, die das gesamte deutsche Schrifttum des In- und Aus landes lückenlos sammelt und als eine der größten Bibliotheken gelten kann. 2. In der Bezeichnung »Deutsche Bücherei» für eine kleine Buchhandlung und Leihbücherei ist eine hochtrabende Firmen bezeichnung zu erblicken, die über den Umfang und die Bedeutung des Unternehmens ein völlig falsches Bild gibt. Ist schon der Bestandteil »Deutschs» bei einem Unternehmen von lediglich lo kaler Bedeutung als hochtrabend anzusehen, so verführt die Aneig nung der gleichen Bezeichnung, die eine der größten Bibliotheken öer Geschäftsstelle. führt, in Publikums-, und Berusskreisen noch viel leichter zu dem falschen Schlüsse, daß es sich um ein außerordentlich bedeutendes Unternehmen handelt. 3. Die Verwechslungssähigkeit des Bremer Unternehmens mit der Deutschen Bücherei in Leipzig und die hochtrabende über die Bedeutung des Bremer Unternehmens ein falsches Bild ver mittelnde Bezeichnung vermag ferner auch irreführend über die geschäftlichen Verhältnisse des Bremer Unternehmens im Sinne der 88 3 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu wirken, wodurch nicht nur die der Täuschung verfallenden Kunden und Lieferanten in ihren Interessen beeinträchtigt, son dern vor allem auch die konkurrierenden Leihbüchereien und Buchhandlungen geschädigt werden. Bewertung von Leihbüchereien. Bei der Bewertung von Leihbüchereien ist davon auszugehen, daß die Bücher nicht veräußert, sondern lediglich verliehen oder richtiger vermietet werden sollen. Der Wert einer Leihbücherei richtet sich nach der Möglichkeit des zu erzielenden Umsatzes. Je häufiger ein. Buch verliehen werden kann, desto höher ist sein Wert für die Leihbücherei. Der Nutzen liegt nicht im Verkaufs erlös, sondern in der Leihgebühr. Denn die Bewertung der Be-. stände, die nicht mehr ausgeliehen werden können, also modernes Antiquariat oder Makulatur, bringt in den allermeisten Fällen nur einen sehr geringen Erlös, der bei der Bewertung der Leih bücherei als solcher außer Betracht bleiben kann. Angesichts der mit der Verleihung verbundenen außerordentlich starken Ab nutzung der Werke sind Leihbüchereien sehr rasch und verhältnis mäßig hoch abzuschreiben. Schon durch die erste Ausleihung büßt sin Buch mindestens SO Prozent — wenn nicht mehr — im Werte ein. Mithin ist ein SOprozentiger Abschlag vom Einkaufs preise das Bewertungsmindestmaß. Im nächsten Jahre sind die Abschreibungen noch stärker fortzufetzen, da im allgemeinen der Bestand einer Leihbücherei nach Ausscheiden der Makulatur höch stens mit 20 bis 40 Prozent des Anschaffungspreises angesetzt werden kann, soweit nicht umfangreiche Neuanschaffungen zu be rücksichtigen sind. Wer gilt als kaufmännischer Angestellter? Auf eine Anfrage, ob ein in einem Zeitungskiosk beschäftigter Angestellter als Gewerbegehilfe oder als kaufmännischer Ange stellter zu betrachten ist, wurde folgende Auskunft erteilt: Als kaufmännische Angestellte gelten alle diejenigen, die kaufmännische Dienste leisten, wozu insbesondere der Verkauf von Waren gehört. Dis mit dem Verkauf in Läden und Kiosken beschäftigten Angestellten zählen also nicht zu den Gewerbe gehilfen, sondern zu den kaufmännischen Angestellten (Handlungs gehilfen), auch wenn es sich um kaufmännisch nicht ausgebildete Kräfte handelt. Von der Rechtsprechung ist beispielsweise wiederholt entschieden worden, daß Ladenmädchen in Bäckereien, Verkäuferinnen in Trinkhallen oder in Bahnhofsbuchhandlungen zu den kaufmännischen Angestellten zu rechnen sind. Nur dann, wenn die Verkausstätigkeit nebensächlicher Art ist und die hand werklichen Dienste überwiegen, wie z. B. bei Milchfahrern, Fleischergesellen, die im Laden mit verkaufen usw., entfällt die Eigenschaft als kaufmännischer Angestellter. Korporation der Berliner Buchhändler. Bericht iibcr die Ordentliche Hauptversammlung vom 15. März 1932. Die Versammlung war von 40 Mitgliedern besucht. Der Vor steher der »Korporation«, Herr Max P a s ch k e, eröffnete die Haupt versammlung um 5.25 (17.25) Uhr mit einleitenden Bcgrllßnngs- morten und richtete dann folgende Ansprache an die Versammlung: Sehr geehrte. Herren! Wieder muß der Bericht öer Korpo ration über das Geschäftsjahr 1931 ebenso wie in den früheren Jahren mit der Feststellung beginnen, daß die Ausübung unseres Berufs wachsenden Schmierigkeiten begegnete, und daß der Kampf des Einzelnen um die Erhaltung öer oft durch die Arbeit eines ganzen Lebens aufgebauten Existenzmöglichkeiten von Monat zu Monat sich verschärfte. Die nachfolgenden Zahlen unseres Berichtes ergeben im Ver kehr des Berliner Buchhandels durch die Bestellanstalt einen Rück gang des Barumsatzcs um rund 15^ und ein Nachlassen des Gesamt gewichtes um 5^. Diese Durchschnittszahlen lassen aber nicht die Tatsache erkennen, daß bei einer nicht geringen Zahl von Betrieben der Rückgang ein bedeutend größerer ist, oft so bedeutend, daß deren weitere Existenzmöglichkeit gefährdet wird. Andererseits haben einige Großbetriebe gar keinen Verlust ihres Berliner Verkehrs und 263
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