für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Getehäkt^weige. Herausgcgebcn von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Bvrsenvereins. 3. Dienstags, den 10 Januar 183?. Bekanntmachung. ->5n §. 44 der Hohen König!. Sachs. Verordnung vom 13. Octbr. 1836, die Verwaltung der Preßpolizei betreffend (siche Börsenblatt Nr. 48), ist den hiesigen Conimissionairen und sämmtlichen inlän dischen Sortimcntshändlern die Verpflichtung auferlegt, die Facturen und rcsp. Verzeichnisse der bei ihnen eingehenden neuen Schriften dem Censurcollcgium binnen 48 Stunden, und bei 10—50 Thalcr Strafe im Unterlassungsfälle, einzusenden. Die Unterzeichneten haben auf die großen Schwierigkeiten aufmerksam gemacht, welche eine ganz strenge Durchführung dieser, schon in frühem Anordnungen begründeten Vorschriften verursachen würde, und Vorschläge zu einer Einrichtung gcthan, durch welche, nach den dcrmaligcn Verhältnissen des sächsischen Buchhandels, der Zweck auf eine für diesen erleichterte Weise erreicht werden könnte. Nach einer hieraus an uns ergangenen Verfügung will die Hohe Staatsregierung, in Ihrer stets wohlwollenden Berücksichtigung der buchhandlcrischcn Interessen, unter der Voraussetzung, daß, in Folge der von uns deshalb zu treffenden Einleitungen, alle nach Sachsen zum Vertriebe gelangenden, im Auslände verlegten und Hierlands nicht censirtcn Schriften in die mit dem, von nun an zwei Mal in jeder Woche er scheinenden, Börsenblatt,: auszugcbenden Verzeichnisse der in Leipzig eingegangcncn neuen Schriften, gleichzei tig mit deren Erscheinen auf dem sächsischen Büchermarkt, aufgeführt werden, versuchsweise und bis auf an dere Anordnung die obige Vorschrift in der Ausführung auf solch e neue Schriften beschränken lassen, welche in Leipzig den Commissivnaircn auswärtiger Buchhandlungen, in andern Städten den Sortimcntshändlern mit der Bestimmung zum hierländischen Vertriebe zugchcn, ohne in dem mit dem Börsenblatte ausgegebcnen Schriftenverzeichnisse aufgeführt zu sein. Demgemäß und damit dieses Schristenverzcichniß auch im Uebrigen seine Bestimmung vollkommen erfüllen möge, ergeht an alle inländische wie ausländische Buchhändler hiermit die dringende Auf forderung: 4r Jahrgang. 4