Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-09-17
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18620917
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186209171
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18620917
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1862
- Monat1862-09
- Tag1862-09-17
- Monat1862-09
- Jahr1862
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
116, 17. September. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1935 selben kennzeichnet. Ein dem vorliegenden ähnliches Verhältniß findet in der Musik Statt. Viele Opern haben ihre Anziehungs kraft in gewissen Melodien, die in ihnen zuerst zur Darstellung gelangen, gleichwohl aber nicht von den Eomponisten im eigent lichen Sinne erfunden, sondern dem Halle der Volkslieder abge lauscht sind. Gleichwohl wird man diesen Eomponisten nicht das Urheberrecht absprechen, sondern ihre Formgebung als eine Be reicherung des Melodienschatzes schätzen und schützen. Es ist in Fällen dieser Art denkbar, daß zwei Former im Wesentlichen auf dasselbe Resultat gelangen. Allein wie dies in der That, wenn auchmöglich, doch höchst unwahrscheinlich ist, sowürdees zueincr Elidirung desSchutzes des literarischen und künstlerischen Eigen thums und zu einer Umgehung des Gesetzes führen, wollte man jener Möglichkeit den Einfluß zuschreiben, daß dadurch das Recht der Erstigkeit paralysier würde. Unter allen Umständen könnte demZweitcn der Beweis nicht erspart werden, daß seine consorme Form ein eigenes Geisteserzeugniß und nicht bloß eineCopie des ersten Darstellers ist. Betrachtet man nun die Formgebung der Kläger im speciellen Fall, so kann mit einigem Ernst nicht be zweifelt werden, daß bei solcher eine selbständige literarische Thä- tigkeit, ein Schaffen im literarischen Sinne stattgefunden hat. Zu geschweige», daß es schon deshalb nicht wahrscheinlich ist, daß der Stoff im Volksmunde die von den Klägern gegebene Form gehabt habe, weil diese Form imHauptwerke keine gebundene ist, ungebundene Formen aber erfahrungsmäßig sich nicht von Mund zu Mund wortgetreu fortpflanzen, so ist einestheils jene Form eine solche, daß sie das Gepräge der schöpferischen Thätigkeit eines außerhalb derKrcise, denen man denVolksmund zuzuschrei ben pflegt, und zwar üb er denselben Stehenden an sich trägt, anderntheils aber von Beklagten gar nicht behauptet, noch weni ger nachzuweisen versucht worden, daß ihr Autor in dem vorent wickelten Sinne als Schöpfer — d. i. in einem Doppelsinne als der, welcher aus dem Volksmund selbständig geschöpft — thätig gewesen sei. In dieser Hinsicht hat er vielmehr nach seinem Ge- schmacke, stattmit der Autorfeder nur mit dem Röthel gearbeitet. Diese Geschmacksthätigkeit ist das einzige Originelle an seinem Producte, soweit es mit dem Märchenbuche der Kläger conform geht. Allein diese Originalität ist eine solche schriftstellerische Thätigkeit, welche dem Vorwurf des Nachdruckes jedenfalls dann nicht entgehen kann, wenn dadurch das vermögensrechtliche In teresse des eigentlichen Autors oder seines Rechtsnachfolgers ge schmälert wird." Im klebrigen findet sich in den Rationen weiter bemerkt, das Ober-Appellationsgericht habe, nachdem es schon die vocgedachte Ansicht gefaßt, hauptsächlich um über die Schädenfrage — deren Beantwortung namentlich in Fällen, wo es sich nicht um totalen Nachdruck, sondern um eine partielle, in das Gebiet der Antho logie hinüberstrcifende Benutzung eines fremden Originals han dele, mehr dem Gebier der buchhändlerischcn Technik anheimfalle — Gewißheit zu erhalten, sich veranlaßt gefunden, von der gesetz lichen Ermächtigung der Einholung eines Gutachtens des Leipzi ger Sachverständigen-Vereins Gebrauch zu machen und solches auch auf die Nachdrucksfrage erstrecken zu lasten; dieses bei den Acten befindliche Gutachten spreche aber, wie besten Inhalt zeige, die Urheberschaft der Kläger und die Priorität ihrer Schöpfung als eine notorischeThatsache aus und es gehe auch dic'Auffastung des Ober - Appellationsgcrichts in Betreff der speciellen Nach drucksfrage im Wesentlichen conform mit der Auffassung des Vereins. Die Beklagten appellirtcn zwar gegen dieses Urtel, das Ober- Appcllationsgcricht bestätigte jedoch mittelst eines im Juni d. I. publicirten Plenarurtels lediglich das Erkenntniß dritter Instanz. (Leipziger Tageblatt.) . Erwiderung an Herrn F. A. Credner in Prag. Sie haben, Herr Credner, den Sinn meiner Worte in Nr. 104 d. Börsenbl. gänzlich mißverstanden. Wie das möglich war, be greife ich nicht; doch es ist Thatsache, und so erkläre ich Ihnen denn hiermit gern, daß es mir nicht im entferntesten in den Sinn gekommen ist. Sie oder eine andere Prager Handlung des Ver- .kaufs erotischer Schriften oder Bilder beschuldigen zu wollen. Meine Absicht war nur, Ihnen, der Sie so kühn den Kampf mit dem Gemeinen und Schädlichen aufnahmen, ein anderes Feld der Nächstenliebe zu zeigen, wo Sie bisher das gute Prinzip sehr aus den Augen setzten: ich meine Ihr Verhältniß zu Ihren Ge hilfen. Sie scheinen das auch gefühlt zu haben, da Sie die Zahl der selben angeben und auch Ihrer „Strenge" gegen sie erwähnen. Jeder, der einmal Gelegenheit hatte, die von Ihnen Ihren Ge hilfen vorgelegte und von diesen zu unterschreibende „Geschäfts- undDienst-Instruction" zu lesen, wird mit mir darin einverstan den sein, daß der Ausdruck Strenge für Ihr Verfahren durch aus nicht der richtige ist. Die erwähnte Instruction ist die Frucht eines rücksichtslosen Mißtrauens, das jeden gebildeten Menschen beleidigen muß. Ich führe vorerst einige Sätze daraus an, die schon durch ihre Erwähnung kränken, die, als zu unterschreibende Bedingun gen hingestellt, jedoch Jeden, der nur etwas Ehrgefühl besitzt, tief empören , z. B.: „Wahrnehmungen der Interessen des Geschäfts in jeder Beziehung; strengste Verschwiegenheit gegen Andere über alle Geschäftsangelegen heiten; schriftliche oder mündliche Mittheilung an mich, sobald mein oder meiner Handlung Interesse berührt ist. Strenge .Redlichkeit und Ordnung. Ununterbrochene Thätigkeit in den Geschäftsstunden" u.s.w. In sväteren Sätzen tritt dann Ihr Mißtrauen, noch rücksichts loser auf: „Geld für verkaufte Artikel oder Rechnungen ist nur im Laden zu ebener Erde anzunehmen und jeder Betrag in das Caffabuch ein zutragen; Beträge für Jnterimsnoten und Rechnungen sind nur von den von mir bevollmächtigten Herren zu übernehmen und von diesen mit größter Sorgfalt »or allem im betreffenden Contobuche zu noti- ren. Alle an mich und meine Handlung adressirten Briefe und Packele übernehme, offne und vertheile selbstverständlich ich selbst." (Wie ich höre, haben Sie auf dem Postamt Weisung gegeben, daß auch alle Briese an Ihre Gehilfen vorerst nur Ihnen eingehändigt werden.) „Alle abgehenden Geschäftsbriefe, einfache und gestempelte Quittungen, Interimsnoten oder Rechnungen mit ergänzenden Bemerkungen sind mir zur Unterschrift vorzulegen, ebenso alle Buchhändler-Facturen, Circulare, Rechnungs-Auszüge und Abschlüsse, wie alle abgehenden Ver- langzettcl. In meiner Abwesenheit sind die von mir speciell bevoll mächtigten Herren beauftragt, unter eigener Verantwortlichkeit aus das Wohlverhalten und die Thätigkeit jedes Einzelnen in meiner Hand lung zu wachen; alle an meine Firma eingehenden Briese werden von einem der zwei Bevollmächtigten geöffnet, von dem andern in das Briefbuch eingetragen; alle abgehenden Briefe, Facturen oder Noten mit hinzugefügten Bemerkungen, sowie alle Quittungen sind von einem der von mir Bevollmächtigten und einem zweiten der übrigen Herren Mitarbeiter unter Hinzufügung beider Namen unter meiner Firma zu unterschreiben." Sie verlangen vonJhrcn Gehilfen außer gediegener Bildung auch gute Erziehung, d. h. gesellschaftliche Lebensart, und wissen nicht, daß die Seele der Gesellschaft das Vertrauen ist. Mag es immerhin auch Buchhandlungsgehilsen geben, die desselben sich nicht würdig zeigen, seist derenZahl doch gewiß viel zu klein, um allen von vornherein das Schlechteste zuzutraucn und ihnen dies auf den Kopf zuzusagen. Aber Ihre Instruction enthält auch Bedingungen, die von Ihrer Geringschätzung und Ihrer Härte Zeugniß geben, z. B.: „Nicht gerechtfertigtes Ausbleiben aus dem Geschäft bestrafe ich für jeden Tag mit dem doppelten Betrage von dem auf den Tag entfallenden Monatsgehalt. Für mir oder meiner Handlung nachweis- 272 '
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder