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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-09-17
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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1936 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 116. 17. September. lich zugefügten Schaden ist mir Jeder verantwortlich. Gegenseitig fin det in den ersten sechs Monaten vierzehntägige Kündigung Statt." » Sodann muß sich Jeder verpflichten, bei einer Contraven- tionalstrafe von 2000 fl. ein Jahr nach dem Austritt aus Ihrem Geschäft im ganzen Königreich Böhmen als Buch- oder Kunsthändler nicht thätig zu sein. Daß Sie das Versprechen fordern, mag in der Ordnung sein; aber die Contraventionalstrase ist unerhört. Und diese Instruction, die, mit Ihren Bedingungen der vierzehntägigen Kündigung mehreren Gehilfen erst nach bereits längerem Aufenthalt in Ihrem Geschäft zur Unterschrift vorge- legr wurde, unterzeichnen Sie, wie zum Hohn, „Achtungsvoll". — „Mißtrauensvoll" wäre wahrlich paffender gewesen! Von Ihrer Persönlichkeit will ich, da ich dieselbe nur aus der Beschreibung kenne, ganz schweigen; es genügt das Gesagte, um sich höchlich zu wundern, daß ein Personalbestand von 12— 20 Gehilfen bei Ihnen überhaupt noch möglich ist. Sollte Ihnen, Herr Credner, der geführte Beweis, daß sie das Prinzip der Nächstenliebe in Beziehung auf Ihre Gehilfen mit Füßen treten, noch nicht genügen; sollten Sie auch das an gebotene Zeugniß der „Hunderte" (wohl gemerkt, für Sie und Ihre „strengen" Herren Prager College«) verlangen, so bitte ich Sie zu bedenken, daß auch das bei einigem Aufwand von Zeit und Porto nicht zu den Unmöglichkeiten gehören dürfte. Um des armen kr. willen, der in Ihrem Geschäft war (ich hatte das Glück nicht), und auf welchen Sie in ebenso voreiliger, wie charakteristischer Weise einen so schweren Verdacht wälzten, theile ich Ihnen heute in directemBriefe meinen vollen Na men mit; wollen Sie denselben veröffentlichen, so steht Ih nen das frei; ich bin mir keiner schlechten That bewußt. Mich selbst hier öffentlich zu nennen, hielt ich nach oben Gesagtem für überflüssig, zumal da ich, als Gehilfe, nur wenigen Lesern des Börsenblattes bekannt bin. kr. Nochmals zur Rechtsfrage in Nr. 1ÜL d. Bl. Ob ein Ausländer berechtigt ist, für sein in den Deu t- schenBundesstaaten herausgegebenes Werk den Rechtsschutz gegen Nachdruck beanspruchen zu können, dürfte unzweifelhaft erscheinen, da sowohl der Bundcsbeschluß vom9. November 1837, als jener vom 19. Juni 1845 als Zweck den Schutz der im Um fange des Deutschen Bundesgebietes erscheinenden literarischen und artistischen Erzeugnisse gegen Nachdruck bezeichnen, ohne zu unrerscheiden, ob der Verfasser solcher Erzeugnisse Unterthan eines Deutschen Bundesstaates ist oder nicht. NichtdiePerson, sondern dasObjectisthier entscheidend. Der fJ Correspondent in Nr. 107 d. Bl. beklagt sich über Mangel an Präcision der Frage in Nr. 101 mit Unrecht. Der Rechtsfall selbst ist im vorliegenden Falle Nebensache, sondern gab zur „Rechtsfrage" nur die Veranlassung, diese aber findet in unfern Gesetzen direct keine Aufklärung. Miscellen. AusdenrussischenOstseepro v i nz e n. — Die Nr. 109 d.Bl. brachte einenArtikel, zunächst über dieZahlungseinstellung von A. Höwert in St. Petersburg, dann aber auch mit einigen Seitenblicken auf den deutschen Buchhandel in Rußland über haupt, welche wohl geeignet sind, die in vieler Beziehung höchst mangelhaften und unklaren Vorstellungen über letzteren noch mehr zu verwirren. Es mag Hrn. Höwert überlassen bleiben, seinen Bankerot zu rechtfertigen und ebenso einer andern deutlich er kennbar gemachten Firma, den Angriffen auf sie zu begegnen. Hat der Hr. Einsender vielleicht einige Verluste erlitten, so läßt sich sein Unmuth erklären; nur wolle er nicht den gesammten Buchhandel Rußlands dafür verantwortlich machen. So manche Nummer des Börsenblattes bis herab auf die neuesten Enthül lungen über Ramsperger zeigt, daß Betrug und Bankerot leider überall verkommen können, und was das Letztere betrifft, so kann das solide Geschäft nur gewinnen durch das Ausscheiden unreiner Elemente. Das russische Eoncursgesetz ist so gutals möglich. Wie wenig Sicherheit aber aller Orten auch das beste Eoncursgesetz bieten kann, hat manche angesehene Firma erkannt, welche grundsätzlich niemals eine Forderung gerichtlich anhängig macht und dabei an Kosten und Zeitverlust im Durchschnitt mehr erspart, als durch das Gesetz zu erreichen wäre. Wenn aber der Hr. Einsender sich berufen glaubt, die Interessen des gesammten Verlagshandels gegen die deutschen Eollegen in Rußland zu vertreten, und den selben zu allgemeinem Mißtrauen aufzufordern,— namentlich ge gen neue Firmen, welchen der Anfang ohnedies nicht übermäßig leicht gemacht wird, — so ist eine gute Absicht hierin durchaus nicht zu erkennen. Ein solches Benehmen enthält vielmehr eine leichtsinnige Schädigung der Interessen Anderer —eine tadelns- werthe Rücksichtslosigkeit. 11. Ueber ungeheftete Broschüren. — In neuester Zeit hat die Mode bei den Hrn. Verlegern sehr überhand genommen, die Bücher nicht mehr, wie früher, geheftet dem Sortiments handel zu übergeben, sondern nur mit dem Umschläge versehen, an den die einzelnen Bogen geklebt sind. Durch diese Neuerung fügen die Hrn. Verleger nicht nur dem Sortimenter, sondern auch sich selbst keinen unbedeutenden Schaden zu. Das Geschäft sehr vieler und der bedeutendsten Handlungen ist auf die Versen dung der Novitäten an stehende Kunden basirt. Ein großer Theit dieser Novitäten, wozu besonders Romane und Tagesliteratur zu zählen sind, ist sehr oft zwar von hohem, aber doch nur vor übergehendem, augenblicklichem Interesse, um sich dieselben an zuschaffen. Wenn das Buch einfach geklebt ist, so wird der Bogen nur geöffnet, das Buch auf diese Weise mit Muße zu Ende ge lesen und dann dem Buchhändler ntit dem ergebensten Dank remittirt. Ist das Buch jedoch gut geheftet und noch vielleicht mit der Bemerkung versehen: „daß Exemplare mit gelösten Heft bändern, oder solche, die oben oder an der Seite ausgeschnitten sind, nicht zurückgenommen werden, so gestaltet sich die Sache ganz anders. Das Interesse, welches durch einzelne offene Sei ten des Buches erregt wird, ist oft so groß, daß der betreffende Kunde, da keinerlei Verletzung des Buches gestattet ist, sich zu Anschaffung bequemen muß. Wenn anderseits dennoch die Heftbänder gelöst oder die Bücher an der Seite ausgeschnitten werden, um dieselben dann in diesem Zustande dem Buchhändler zu rcmittiren, so ist dieser ja nicht zur Rücknahme verpflichtet. Ich habe hier besonders das Interesse derjenigen Sortiments buchhandlungen im Auge, die einen großen Theil des Landadels mit Belletristik zu versorgen haben, die hauptsächlich nur von diesem angeschafft wird, da die Langeweile gewöhnlich zu groß und eine gute Leihbibliothek mit wirklichen belletristischen Novi täten gar nicht vorhanden oder zu weit entfernt ist. Die Hrn. Verleger werden es sich wohl auf diese Weise leicht erklären kön nen, warum die eingehenden Remittendenpackete vieler Hand lungen so viele Romane und Belletristik enthalten, die verlangt und nicht abgesetzt wurden. — Vielleicht trägt diese wohlgemeinte Bemerkung dazu bei, dem Uebelstand auf beiden Seiten abzu- helfen. I. Gr. Personalnachrichten. Herrn Carl Mäcken in Stuttgart u. Reutlingen ist vom Kaiser vonOesterreich die goldene Medaille mit dem kaiserl. Wahl spruche verliehen worden.
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