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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.10.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-10-29
- Erscheinungsdatum
- 29.10.1862
- Sprache
- Deutsch
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Heiken Photographien in das Journal für Kunstsachen ein getragen habe, um ihnen den oben gedachte» Schutz angedeihen zu lassen, freilich mit der Bemerkung: „daß über die rechtliche Wirkung der Eintragung erst im Falle eines Rechtsstreits durch den Richter entschieden werden könne". Diese Bemerkung gründet sich ganz einfach darauf, daß das Ministerium der geistlichen re. Angelegenheiten keine richter liche Behörde ist, daß also durch die bloße Eintragung in das Journal gar nicht etwa festgestellt wird, daß das betreffende Kunst werk seiner Art nach überhaupt Anspruch auf Schutz im Sinne des vorliegenden Gesetzes machen kann. In einer längeren Be kanntmachung vom 13. April 1852 (abgcdruckt im Ministerial- Blatt für innere Verwaltung 1852, Se. 87) hat der artistische Sachverständigen-Verein zur Vermeidung von Mißverständnissen darauf aufmerksam gemacht: daß die Ministerial-Bescheinigung über die geschehene Eintra gung nurchesagt, der Anmeldende habe den Schutz des Gesetzes in Anspruch genommen, nicht aber, daß ihm dieser Schutz wirk lich gewährt worden sei, indem es in streitigen Fällen erst auf das Gutachten des artistischen Sachverständigen-Vereins an kommt, ob das angemeldete Kunstwerk auch wirklich von der Art ist, daß es auf den gesetzlichen Schutz ein Anrecht hat. Wenn nun in jener Mittheilung in Nr. 130 des Börsenbl. ge sagt wird, der artistische Sachverständigen-Verein habe — ohne daß ein streitiger Fall vorliegt — jene photographischen Abbil dungen geprüft und ihnen die gebührende Anerkennung gezollt, so liegt in dieser Anerkennung gar kein irgend erhebliches recht liches Moment, denn obwohl derselbe artistische Sachverständigen- Verein sich früher dahin ausgesprochen hat, daß photographische Original-Aufnahmen nicht als schutzberechtigte selbständige Kunstwerke, auch wenn sie vom Ministerium zur Eintragung angenommen worden sind, zu betrachten seien, so kann doch sehr wohl für Photographien, wenn sie im Sinne des tz. 29. des angezogenen Gesetzes als rechtmäßig ange- ferligte Vervielfältigungen eines Kunstwerkes an zusehen sind, der Schutz des Gesetzes nachgesucht werden. Der Unterschied ist lediglich der, daß im ersteren Falle der Photographie der Begriff eines Kunstwerkes an sich, einer künstlerischen Her vorbringung, abgesprochen wird, während sie als reproducirendes Hilfsmittel rechtlich auf gleicher Linie mit dem Kupferstich, der Lithographie, dem Holzschnitt und anderen technischen Verviel- sältigungsarten steht. Solche vollkommen schutzberechtigte photographische Ver vielfältigungen von Original-Kunstwerken sind z. B. aus neuester Zeit die Kaulbach'schen Cartons „Goethe's Frauengestalten", Schwind's „Märchen von den sieben Raben" u. a. m. Uebri- genS sind dergleichen schutzberechtigte photographische Vervielfäl tigungen bereits früher von Seiten des Ministeriums zur Ein tragung angenommen worden, worüber die Beweise in meinen Händen. Bei Gelegenheit der Michiels'schen Photographien nach Oelgemälden, deren Trefflichkeit durchaus nicht bezweifelt werden soll, sei übrigens noch der wahrhaft ausgezeichneten Leistungen des hiesigen Photographen Gustav Schauer auf diesem Gebiete gedacht, der im Aufträge des nunmehr verstorbenen Eommerzien- raths Ravene die werthvollsten Nummern aus dessen bekannter Gemäldesammlung in wunderbarer Vollendung photographirt hat, für welche ihm von allen Künstlern und Kunstkennern, welche diese nicht für den Handel bestimmten Blätter zu sehen Gelegen heit hatten, die freudigste Anerkennung gezollt worden ist. Bei dem Interesse, welches die Photographie in ihren man nigfachen Beziehungen zum Buch- und Kunsthandel mehr und mehr gewinnt, möge die Hindeukung erlaubt sein, daß die obige, wie alle anderen verwandten Fragen möglichst ausführlich in dem von mir bearbeiteten, binnen kurzem erscheinenden Werke über die „Preußische Gesetzgebung in Bezug auf Urheberrecht, Buch handel und Presse" abgehandelt sind. Berlin, 22. October 1862. Hermann Kaiser. Zur russischen Rechnungsfrage. Der in Nr. 113 d. Bl. veröffentlichte Artikel des Hrn. Ehe- lius in Stuttgart war wohl'geeignet, die Prinzipien, nach wel chen der deutsche Verleger vernünftiger Weise die für die über seeischen russischen Firmen bestimmten Sendungen der Monate November und December behandelt, zu erschüttern. Mil keine» Zweifel zulassendcr Bestimmtheit hat Hr. Ehelius, und nicht vom Standpunkte am kleinen Nescnbach, sondern als während zwölf Jahren an der Moskwa wohl bekannt, die Erklärung abgege ben, daß es allen russischen Firmen „alle Sendungen bis Ende December in alte Rechnung au fz unehmen mög lich s ei". Man könnte sagen, daß diese Erklärung insofern keine zwei- , fellose sei, als aus ihrem Wortlaute nicht bestimmt zu entnehmen, ob mit dem „alle Sendungen bis Ende December" gemeint ist: alle bis dahin von Leipzig abgehenden Sendungen, oder alle bis dahin bei den russischen Firmen eintreffend en Sen dungen. Es ist aber wohl Letzteres nicht gemeint, die ganze Er klärung wäre sonst, mindestens gesagt: überflüssig!*) Nun ist es aber der Chelius'schen Erklärung nur zu bald pas- i sirt, daß der Gewährsmann, den Ehelius zur Bekräftigung seines Ausspruches dem Buchhandel vorgeführt, Hr. Hoppe in Dorpat, ! in Nr. 125 ihr geradezu ein Dementi gibt, wie denn in derselben ! Nummer ein Hr. Z. in P. des Weiteren ausführt, daß die Che- : lius'sche Aufstellung den wirklichen Verhältnissen entschieden widerspreche. Der ganze Gegenstand ist dadurch in eine höchst unklare Lage gekommen und es ist geradezu das hervorgebracht, womitHr. Che- lius seine Erklärung in Nr. 113 cinleitet: nämlich, „daß im deutschen Charakter ein Hang zu liegen scheint, die einfachsten Dinge durch Herbeiziehcn von allerlei überflüssiger Weisheit und durch Andeutung von noch tieferen Kenntnissen zu verwirren". Der Gegenstand ist doch aber von Wichtigkeit für den deut schen Buchhandel; dessen Beziehungen zum Absätze in Rußland sind von Bedeutung; das Geschäft mit Rußland wird durch das vielfach sehr späte Eintreffen der Remittenden- und auch dec Dis- ponenden-Angabcn vielfach erschwert; der einsichtige Geschäfts mann halben Verhältnissen Rechnung zu tragen und darf, so fest er auch an bestimmten Geschäftsgrundsätzen hält, doch nicht alles nach einer Schablone behandeln. Aber er will Klarheit in diese Verhältnisse haben und will überzeugt sein, daß die Verhältnisse es bedingen: die Jahrcsrechnung der russischen Firmen anders zu schließen als die deutschen Conti. Wenn nun Hr. Ehelius aus einer zwölfjährigen Praxis in Moskau erklärt, daß die Jahresrechnung der russischen Firmen nicht anders geführt zu werden braucht, und wir dem entgegen thatsächliche Belege erhalten, daß das nicht richtig sei so verwirrt das eben, und wir rufen gen den Nesenbach und gen die Moskwa: Licht! Licht! selbst auf die Gefahr hin, daß es vom Nesenbach lauten könnte: wo es so düster ist, da hilft kein Licht! ^ II. *) Seit der Niederschrift dieses Artikels sind die bezüglichen „Er läuterungen" des Hrn. Chelius in der vorigen Nummer des Börsen blattes erschienen, wodurch der vorerwähnte Zweifel seine Losung nach der Meinung des Hrn. Verf. gefunden hat- D. Red.
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