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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1932
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- 1932-04-26
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1932
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96, 26. April 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. L.Dtschn Buchhandel. Nach dem Gesetzentwurf werden voraussichtlich die Berufe ihre Einrichtungen behalten dürfen, die schon ein bewährtes Prüfungswescn haben. Es würde also durchaus ausreichen, wenn wir vorläufig eine freiwillige Prüfung einführten, wie sie z. B. jetzt in Hannover gemacht wurde und die erst dann zur Pflicht gemacht wird, wenn das Gesetz wirklich kommt. Die Be dingung des Gesetzes: eines -bewährten Prüfungswesens«, würde dadurch ebenfalls erfüllt und wir hätten in der Zwischen zeit Gelegenheit, Erfahrungen zu sammeln, sodaß dann die in die Satzungen aufzunehmenden Bestimmungen über den Auf gabenkreis des Prüsungsamtes eine wirkliche Grundlage hätten. — Sollte das Gesetz zufällig zu große Widerstände finden und nicht zur Einführung kommen, so wäre uns dadurch viel leichter die Möglichkeit gegeben, eine Einrichtung aufzuhebcn, die bisher wenigstens als nicht wünschenswert angesehen wurde, als wenn die Gehilfenprüfung schon satzungsmäßig festgelegt ist. Viel besser als ein Examen würde ein freier, sportmäßiger Wettbe werb sein, wo es zwar gute und schlechte Leistungen, aber nicht »Bestanden« und »Durchgefallen« gibt. Gegen eine Einführung spricht so manches: Die moderne Pädagogik hat schon längst den zweifelhaften Wert eines jeden Examens anerkannt. In unzähligen Selbstbiographien und Bio graphien berühmter Leute kann man lesen, daß sie in ihrer Ju gend im Examen durchgefallen sind und später trotzdem etwas geleistet haben. Das Examen bewährte sich also keineswegs als zuverlässiger Wertmesser ihrer späteren Eignung. — Ein Ex amen wird als notwendiges Übel nur dort eine Berechtigung haben, wo diejenigen, die ein Zeugnis ausstellen sollen, den Prüfling nicht näher kennen. Im Buchhandel stellte bisher der Lehrches das Lehrzeugnis aus, der in langer, enger Zusammen arbeit am besten in der Lage war, ohne besonderes Examen ein Urteil zu fällen. Bei den einzuführenden Gehilsenprüfungen werden sich Prüfende und Prüflinge meist nur wenig oder gar nicht kennen und dadurch werden Zufälle jeder Art sehr ent scheidend Mitwirken. Der Vorschlag einer Gehilsenprüsung ist ein starkes Miß trauensvotum gegen die Lehrchefs, deren Zeugnisse dadurch als wertlos hingestellt werden. — Sollen in Zukunft die Lehrzeug nisse überhaupt fortfallen oder soll die Ausstellung eines Lehr zeugnisses verweigert werden, wenn die Gehilsenprüsung nicht bestanden wurde? Was soll aus denen werden, die durch einen Zufall die Ge hilfenprüfung nicht bestehen? Sollen sic nicht die Möglichkeit haben, sich weiter im Buchhandel zu betätigen, sollen sie nicht Gehilfen werden können? Soll die Mitgliedschaft im Börsen verein in Zukunft von glücklich bestandener Gehilsenprüsung ab hängig gemacht werden? Angenommen, sie könnten die Prüfung nach einem Jahre wiederholen. Was sollen sie inzwischen an fangen? Noch dieses eine Jahr sich weiter als Lehrlinge zu be tätigen, ist weder Lehrchef noch Prüfling zuzumuten. Haben sie aber eine Stellung als Gehilfe gefunden und mit Erfolg ausge füllt (im anderen Falle wären sie sicher schon wieder entlassen worden), so haben sie einen besseren Beweis gebracht, daß sie fähig sind, Gehilfen zu sein, als dies ein Gehilsendiplom wäre. Wird es immer möglich sein, geeignete Prüfungsleiter zu finden? In dem Bericht über die Gehilsenprüsung in Hannover wurde hervorgehoben, daß die eine Kommission durch das »Tem perament ihres Vorsitzenden beherrscht« worden sei. Ich glaube nicht, daß temperamentvolle Prüfende geeignet sind, an sich schon etwas befangene Prüflinge zur richtigen Entfaltung ihrer Kenntnisse zu bringen. Zu diesen grundsätzlichen Bedenken gegen jedes Examen kommt noch die Frage, was eigentlich in einer Gehilsenprüsung zu prüfen ist, bzw. welchen Zweck sie haben soll. Nach meiner Ansicht kann sie nicht den Zweck haben sollen, festzustcllen, ob der Prüfling geeignet ist, später einmal ein tüchtiger erster Ge hilfe und Chef zu werden. Sie soll also keine psychotechnische Eignungsprüfung fein, in der man dem Prüfling Fragen vor legt, aus denen zu ersehen ist, wie er sich in unerwarteten Situa tionen benehmen wird, sondern die Prüfung kann nur den Zweck haben, festzustellen, ob der Lehrling in seiner Lehrzeit das ge lernt hat, was er eigentlich lernen sollte. Im Geschäftsbericht des Vorstands zur Kantateversamm lung wird erwähnt, daß Richtlinien zur Prüfung hergestellt iverden. Bevor diese bekannt und eingehend beraten worden sind, sollte man keine Satzungsänderung beschließen. Bisher sind wir nur auf den Bericht angewiesen, der über die erste Ge hilfenprüfung in Hannover (Börsenblatt Nr. 72) gemacht wurde. In dieser Prüfung wurden acht Fragen zur Bearbeitung vor gelegt, die nach meiner Ansicht nicht so waren, daß sie ein Lehr ling auf Grund der durch seine Tätigkeit erworbenen Kennt nisse beantworten konnte. In jedem anderen Examen Pflegt man dem Prüfling Ausgaben zu stellen, wie sie ihm in seiner bisherigen Tätigkeit öfters vorgekommen sind und geübt wurden. Von den erwähnten acht Fragen sind aber eine ganze Reihe so, daß sie wenigstens in einem gut geleiteten größeren Sortiment niemals einem Lehrling zur Bearbeitung überlassen werden können. Ein kürzerer Artikel über diese Angelegenheit wurde von der Redaktion des Börsenblattes mit der Begründung zurück gewiesen, »daß die Prüflinge doch nicht Lehrlinge bleiben, son dern als Gehilfen tätig sein sollen. Daß aber ein Gehilfe fähig sein muß, Aufgaben zu lösen, wie sie in der Prüfung gestellt werden, darüber kann wohl kein Zweifel sein«. Danach wäre also der Zweck einer Gehilsenprüsung eine psychotechnische Eig nungsprüfung für zukünftige erste Gehilfen und Chefs. — Bis her war es üblich, daß ein ausgelernter Lehrling eine sogenannte Anfangsstelluug einnahm, in der er dann Gelegenheit hatte, höhere Arbeiten zu erledigen. Ich bin der Ansicht, daß man nie mals im Leben aufhören kann zu lernen, daß aber jedes nur zu seiner Zeit gelernt werden soll. Gerade aus dem Gebiete des Lernens ist Überstürzung von größtem übel. Herr Hoffman» betont in seinem Artikel, daß es richtiger wäre, nicht über den Versuch in Hannover zu sprechen, weil man sich dort bereiterklärt hätte, in Zukunft die Richtlinien des Bör senvereins zu befolgen. — Ich möchte deshalb darauf Hinweisen, daß nach dem Bericht von Herrn Georg Müller (Börsenblatt vom 29. März 1932) bei der Prüfung in Hannover die Richt linien des Börsenvereins zwar sehr spät gekommen, aber doch beachtet worden sind. Aus obigem Grunde bin ich gezwungen, auf die Prüfungs fragen etwas genauer einzugehen, und bitte den Leser selbst z» urteilen, ob es üblich ist, einen Lehrling in seine,n Betriebe mit ähnlichen Arbeiten zu beschäftigen: 1. Frage: »Nach welchen Gesichtspunkten würden Sie ein Sortimentslager ordnen?« Ich bin überzeugt, daß ein Lehrling richtig angebcn kann, nach welchen Grundsätzen das Lager feiner Firma geordnet ist, aber ich bin doch im Zweifel, ob er wirklich die tieferen Gründe weiß, die seinen Chef veranlaßt haben, das Lager so und nicht anders zu ordnen. Ich glaube auch, daß ein Lehrling in der Lage ist, Änderungsvorschläge zu machen, weil kritisieren leichter ist als wirklich besser durchführen, ich bin aber überzeugt, daß noch nie einem Lehrling in seiner Tätigkeit eine ähnliche Ausgabe zugeinutet wurde. Die Antwort, die der Prüf ling hier gibt, wird also kein Beweis der erworbenen Kenntnisse, sondern lediglich seiner Schlagfertigkeit sein. — Die Konsequenz, die man in Zukunft aber nach Einführung einer Zwangsgehil fenprüfung wird ziehen müssen, ist aber doch die, daß der Lehr chef nicht nur dem Lehrling wird beibringen müssen, wie das Lager eingeteilt ist, sondern auch ihm wird Rechenschaft über seine innersten Beweggründe geben müssen, damit der Lehrling niit Ehren einst wird die Gehilsenprüsung machen können. 2. Frage: »Stellen Sie einen Plan für die Sonderschau fenster auf, die Sie im Laufe des Jahres 1932 machen wollen.« -— Ich glaube, daß jeder Lehrling an Hand eines guten Kalen ders die wichtigsten Namen oder Veranlassungen herausziehen kann, die vielleicht geeignet wären, aber ich glaube nicht, daß er die genügende Erfahrung hat, um zu wissen, ob der betreffende Autor Bücher geschrieben hat, die zum Verkauf an das Lauf publikum des betr. Ladens geeignet sind, ob die Bücher in ge nügender Auswahl aus Lager sind oder bei einem Verleger er- 347
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