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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1932
- Strukturtyp
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- 1932-04-26
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1932
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- Deutsch
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X- 96, 26. April 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. -.Dtschn Buchhandel. schienen sind, der Material in Kommission liefern würde, ob nicht die Bücher bei so vielen verschiedenen Verlagen zerstreut sind, daß ein Sammeln zu umständlich wäre usw. — Ich glaube, daß es nur sehr wenig Geschäfte gibt, in denen ein Lehrling selbständig Schaufenster dekorieren darf und ich bezweifle, daß es Geschäfte gibt, in denen man dem Lehrling erlaubt, Disposi tionsvorschläge zu machen. Der Prüfling wird also auch hier eine Prüfungsarbeit machen über eine Aufgabe, die er in der Praxis noch nie geübt hat. 4. Frage: »Wie erledige ich die Anfrage einer Knabenvolks- schule, die für die Oberstufe eine Schülerbibliothek zusammcn- gestellt haben will?- — Ich bezweifle, daß ein Lehrling die not wendige Bücherkenntnis haben kann, um wirklich aus Erfahrung heraus etwas vorzuschlagen und ich halte es für unmöglich, daß einem Lehrling in der Praxis eine solche (erfreuliche) Bestellung überlassen würde. — Erst kürzlich klagte mir der langjährige Leiter einer Schülerbibliothek, wie oft ihm ungeeignete Bücher von seinem Buchhändler empfohlen worden wären und (wie ich zufällig weiß) dort traf die Auswahl der Chef selbst. 5. Frage: »Ein Kunde wünscht eine Offerte über eine Welt geschichte und stellt die Frage, welche Weltgeschichte für den Gc- schichtslehrer einer höheren Lehranstalt sich besonders eignen würde?« — Ich glaube gern, daß ein Lehrling in der Lage ist, eine ihm zufällig bekannte oder auf Lager befindliche Weltge schichte »zu empfehlen«, aber ich halte es für unmöglich, daß er die Bücherkenntnis besitzt, um die Eigenarten und Richtung der verschiedenen Weltgeschichten zu beurteilen, um seine Empfehlung richtig zu begründen. Sicher muß jeder Buchhändler in der Lage sein, einige empfehlende Worte über ein Buch zu sagen, das er selbst zum ersten Male sieht, aber über eine so schwierige Frage zu urteilen wäre doch leichtsinnig. Aus allen diesen Beispielen geht doch hervor, daß man be absichtigt, in den Gehilfcnprüfungen das zu prüfen, was sich bis her erst ein Gehilfe im Laufe der Jahre anzueignen Pflegte. — Was wird aber die Folge davon sein? Daß in Zukunft der ge wissenhafte Lehrchef seine Lehrlinge mit den Aufgaben betrauen muß, die sonst die älteren Gehilfen bekamen, und die Lehrlinge werden die Lust verlieren, die Arbeiten zu erledigen, die nach der bisherigen Ordnung ihnen zufielen. — Ob dies im Interesse des Geschäfts, ja des ganzen Buchhandels liegt, möchte ich bezwei feln. Früher, als wir von früh bis spät abends im Geschäft tätig waren, war Geschäftsinteresse, Lust und Liebe zur aufge tragenen Arbeit durchaus Gewohnheit. Jeder wußte, daß die ausgetragene Arbeit zur Fortführung des Geschäfts unbedingt notwendig war. In Zukunft würden die Aufgaben der Gehilsen- prüfung in den Vordergrund treten. überlegen wir uns, welche Fragen nun z. B. entsprechend einem Antiquariats- oder Verlagslehrling vorzulegen wären, so wird man wohl mit gleichem Rechte fragen können: Nach wel chen Gesichtspunkten kaufen Sie eine Bibliothek an?, oder: Schließen Sie einen Verlagsvertrag über ein Buch ab! Sicher soll sich ein strebender Lehrling bemühen, sich auch darüber Kenntnisse anzueignen, aber es kann nicht Aufgabe des Lehrchefs sein, ihm fo etwas beizubringen. Dazu wird es aber kommen, wenn wir diesen Satzungsänderungen zustimmen, denn jeder durchgefallene Lehrling wird sonst seinem Chef den Vorwurf machen, ihn nicht entsprechend beschäftigt zu haben. Nicht geringe Bedenken werden auch die Kosten verursachen. Ein so komplizierter Apparat, wie ihn bald eine Zwangsgehil fenprüfung verursachen wird, muß auch beträchtliche Spesen machen, selbst wenn zu Anfang das Gegenteil behauptet wird. In der jetzigen Notzeit aber auch geringe Mehrausgaben zu be schließen, gleichgültig wer sie bezahlen muß, ist nicht richtig. Aus allen diesen Gründen hoffe ich, daß die Satzungsände rung abgelehnt wird. Gegen die Abhaltung freiwilliger Gehil- fenprüsung bin ich nicht. — Wenn es sich herausstellt, daß »Diplombuchhändler- besser im geschäftlichen Leben fortkommcn, so wird die Gehilfenprüfung ohne jeden Zwang zu einer allge meinen werden. Leipzig. Rudolf Dimpsel. 348 Zum deutsch-ungarischen Clearing. Von ungarischer Seite wird uns der nachstehende Artikel zur Verfügung gestellt, der mit Bezug auf den im Börsenblatt vom 21. April veröffentlichten Clearing-Vertrag zwischen Deutschland und Ungarn auf Erfahrungen verweist, die bei der Behandlung anderer ungarischer Clearing-Verträge gemacht wurden. Der dcubschc Gläubiger wird daraus ersehen können, was zur Abwicklung nötig ist und darnach seine Dispositionen treffen. »Der deutsch-ungarische Clearing-Vertrag bestimmt im Artikel 4, das; über die Reihenfolge der Bezahlung der deutschen Forderungen sich die beiden Notenbanken verständigen werden, doch soll grund sätzlich das Datum der Fälligkeit maßgebend sein, insofern dadurch die technische Abwicklung des Zahlungsverkehrs nicht ungebührlich er schwert wird. (Die Ncichsbank hat Formulare zur Anmeldung der deutschen Forderungen angekündigt.' Red.) Die Ungarische Natio nalbank will den ungarischen Schuldner nach Artikel 5 auffordern, den Gegenwert in Pengö an die Ungarische Nationalbank zu zahlen. Um Mißverständnissen vorzubcugen muß betont werden, daß dieser Artikel nicht die Verpflichtung der Ungarischen National bank vorsieht, die Forderungen der Firmen einzutreiben. Die Ungarische Nationalbank wird vermutlich den ungarischen Schuldner anffordcrn, den Pengö-Gegenwcrt einzuzahlen, wenn der unga rische Schuldner seine Schuld in vorgeschriebener Form bereits der Ungarischen National bank an gemeldet resp. derselben den Antrag gestellt hat, die Einzahlung vornehmen zu dürfen. Die Ungarische NcUionalbank wird daher nur auf Grund der bereits vorliegenden vorschriftsmäßigen An- Meldungen zur Einzahlung auffordern. Welches sind nun die Vorbedingungen hierfür? Ter ungarische Schuldner muß den Nachweis erbringen, daß er Waren aus dem Ausland erhalten hat und dafür einen Betrag schuldet. Das muß nach gewiesen werden durch Vorlegung des Frachtbriefes, der Zollquittung und der O r i g i n a l f a k 1 u r. Es ist daher überflüssig, daß deutsche Gläubigerfirmen Kopien der Originalfaktur nach Ungarn schicken. Laut Notverordnung darf keine ungarische Firma einen Ausland kredit ohne Genehmigung der Ungarischen Nationalbank in An spruch nehmen. Bestellungen, die nach dem 8. August 1931 erteilt worden sind, haben daher bei Fälligkeit keinen Anspruch aus De- visen-Befriedigung, wenn die ungarische Firma diese sogenannte Kredit-Bewilligung seinerzeit nicht eingeholt hat. Für vor dem 8. August 1931 erteilte Bestellungen genügt die Vorweisung des Originalbestellscheines, den der deutsche Gläubiger zur Versügung stellen muß. Also außer Frachtbrief, Zollquittung und Original faktur muß entweder der Originalbcstellschein, wenn cs sich um eine vor dem 8. August 1931 erteilte Bestellung handelt, oder die Kredit- Bewilligung der Ungarischen Nationalbank, wenn cs sich um einen später erteilten Auftrag handelt, vorgelegt werden. Alle diese Doku mente werden bei der Budapester Handels- und Gewcrbekammer ein gereicht, die sie überprüfen läßt. Dann ist bei der Ungarischen Nationalbank der Antrag zu stellen, daß der Pengö-Gegenmert in den Clearing eingezahlt werden kann. Man wird abzuwarten haben, wie die Genehmigungen zur Einzahlung erteilt werden, richten sie sich doch nach dem Umfang der Forderungen ungarischer Export firmen in Deutschland und der Höhe von Markbcträgen, die bei der Ncichsbank dafür eingezahlt werden. Es wird empfohlen, bis zur Erteilung der Nationalbank-Genehmigung den Pcngö-Gegcnwert bei einer ungarischen Bank vorläufig auf ein Vorkonto (Oonto sospego) einzahlen zu lassen. Verschiedene deutsche Lieferanten haben sich der Mitwirkung se riöser Jnkassobüros versichert, welche alle Arbeiten zur Samm lung der laut ungarischer Devisenbestimmung notwendigen Doku mente, die Antragstellung zur Prüfung und Freigabe usw. über nehmen. (Die im Buchhandel bekannte Bankfirma Artur M o l n a r, Budapest IV, Pctöfi Sandor Utca 18, bringt sich hierfür in Er innerung.) Bei Erteilung von Inkassoaufträgen empfiehlt sich die gleichzeitige Einsendung einer Spezifikation der Forderungen, die auf Sperrkonto in Ungarn festliegen. Die Spezifikation soll das Einzahlungsdatnm, die Namen der betreffenden Kunden, von welchen die Einzahlungen stammen, und die einzelnen Beträge enthalten. In der Praxis soll versucht werden, diese Sperrkonti freizumachen in dem Maße, wie die Forderungen der Ungarischen Nationalbank bei der Reichsbank sich erhöhen.« » Wir veröffentlichen gern diese Zuschrift und verweisen auf die im Börsenblatt vom 21. April in Aussicht gestellte Verordnung der Ncichsbank, die sich die deutschen Forderungen in Ungarn nach be stimmtem Formular noch melden lassen wird. Sch-
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