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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.06.1932
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- 1932-06-02
- Erscheinungsdatum
- 02.06.1932
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- Deutsch
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126, 2. Juni 1932. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. es in den Rahmen dieser Versammlung gehört, dies Problem irgendwie weiter zu erörtern. Ich möchte es nur angeschnitten haben. Wünscht jemand noch das Wort zur Notverordnung und zur Gesetzgebung? — Das ist nicht der Fall. Dann fahre ich weiter fort: Urheber- und Ver lagsrecht. vr. Gustav Kirstein (Leipzig): Meine sehr verehrten Her ren! Es ist nun schon eine süße Gewohnheit der Kantate-Ver sammlungen, daß Sie von Herrn Hillger über die hygienisch falschen Bewegungen der öffentlichen Hand unterrichtet werden (Heiterkeit) und daß ich Ihnen dann etwas vom Urheberrecht er zähle. (Erneute Heiterkeit.) Wir sind auf dieser Rednertribüne Stammgäste. Also, meine Herren, die seit sechs Jahren im Gange befind liche Reform des deutschen Urheberrechts ist nunmehr in ihr ent scheidendes Endstadium getreten. Das Reichsjustizministerium hat den Entwurf des neuen Rechtes soeben fertiggestellt. Er wird noch im Laufe dieses Monats mit allen Begründungen gedruckt und den Spitzenorganisationen der interessierten Verbände zugänglich gemacht werden. Dieser Entwurf ist aber kein Entwurf der Rcichsregierung, sondern zunächst nur der Entwurf des Reichs justizministeriums. Er soll erneut den Interessenten zur Dis kussion — zur endgültigen Diskussion — zur Verfügung gestellt werden, und zwar wieder im sogenannten »Grünen Ver ein«. Wir können dem Reichsjustizministerium nur dankbar da für sein, daß es in einer so weitgreifenden Frage eine solche Vor sicht walten läßt und eine solche Unparteilichkeit bewahrt. Wenn dann die demnächst wieder auszunehmendcn Beratun gen des »Grünen Vereins» beendet sein werden, wenn das Reichs justizministerium die etwaigen sich daraus ergebenden und von ihm gebilligten Korrekturen gemacht haben wird, dann geht der Entwurf an das Kabinett, und wenn das Kabinett ihn genehmigt hat, geht er an die gesetzgebenden Körperschaften. Hieraus können wir schließen, daß wir das neue Urheberrecht etwa im nächsten Jahre bekommen werden. Ich will Ihnen nun noch mit einigen Stichworten verraten, was in dem Entwurf, der also bald zur Veröffentlichung kommt, stehen wird. Ich beschränke mich aber darauf, diejenigen Punkte herauszugreifen, die diesen Kreis interessieren können, und hier von auch nur das Allerwichligste kurz hervorzuheben. Eines will ich Ihnen gleich sagen: die eigentlich einschneidenden Änderungen des neuen Urheberrechtes betreffen weniger die Literatur als Ge biete, die uns benachbart sind, vor allen Dingen das Schall- plattenwescn, den Rundfunk und das juristisch unsagbar ver wickelte Gebiet des Tonfilms. Ich bezweifle, daß der Entwurf — oder auch das Gesetz — auf diesem Gebiete heute schon etwas End gültiges bieten kann; auch hier wird wahrscheinlich die Recht sprechung des Reichsgerichts schließlich eine Rechtsübung bilden niüssen. Also nun zu unseren Angelegenheiten! Sie wissen, daß wir bisher in Deutschland zwei Urhebergesctze haben, nämlich eines für den Schutz der Werke der Literatur und der Tonkunst und eines für den Schutz der Werke der bildenden Künste. Das wird aufgegcben. Wir bekommen jetzt ein einheitliches Urheberrecht. Die juristisch interessanteste und wissenschaftlich bedeutsamste Ände rung, die dieses neue Gesetz enthalten wird, ist die Definition des Urheberrechtsbegrifses. Das Urheberrecht wird dahin definiert, daß es aus zwei Komponenten besteht: aus dem Urheberpevsönlich- keitsrechl, dem sogenannten ciroit moral, und dem Werknutzungs- rechl. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist unübertragbar und unabdingbar; es vererbt sich während der Dauer der Schutzfrist, kann aber auf keine Weise übertragen werden. Wichtig bei diesem Punkt — der, nebenbei gesagt, praktisch wenig Bedeu tung hat; denn auch unsere bisherigen Gesetze schützen, wenn auch nicht so definiert, jeden Urheber vor einer Verschandelung seiner Werke, und das ist ja der eigentliche Kern des Urheber- persönlichkeitsrechtes — ich sage: wichtig ist hierbei nur fol gendes für uns: es waren starke Bestrebungen im Gange, dieses sogenannte droit moral weit über die Schutzfrist auszudehnen und die Wahrung nach dem Tode des Urhebers oder nach dem Er löschen der Schutzfrist öffentlichen Gremien zu übertragen. Das 450 hat die Gesetzgebung gottlob nicht angenommen; denn damit wären wir zu einer Art ewiger Zensur gekommen. Übertragen werden — ganz oder geteilt, unbeschränkt oder beschränkt — kann das Werlnutzungsrecht. Wir werden also in Zukunft nicht mehr von einer Übertragung des Urheberrechts sprechen, sondern nur noch von einer Übertragung des Werl nutzungsrechts. Einige Einzelheiten des Entwurfs sind für Sie interessant. Vielleicht eine der wichtigsten Neuerungen — und zwar beson- » ders für die Schulbuchverleger — ist die, daß der Anthologie paragraph, gegen den die Schriftsteller seit 30 Jahren Sturm laufen, nun wirklich fällt. Ich gehe aus die Einzelheiten dieses Paragraphen nicht ein. Jeder Schulbuchverleger kennt ihn. Wenn nun aber auch der allgemeine Anthologieparagraph, was man nicht mißbilligen kann, fällt, so hoffe ich doch, daß man dann wenigstens in der Endberatung für das Schulbuch eine Ausnahme oder Zwangslizenz einführen wird, damit es nicht vorkommt, daß irgendein Schriftsteller oder dessen Erben die Ausnahme eines wichtigen Probestücks in ein Schullesebuch daran scheitern lassen, daß sie unsinnige Bedingungen stellen. Wir müssen von seiten des Börsenvereins aus, den ich die Ehre habe, im »Grünen Verein« zu vertreten, unbedingt darauf halten, daß für das Schulbuch freie Entwicklung gewährleistet wird. Interessant ist auch, daß es nicht erlaubt sein soll, General verträge auf jede künftige Produktion zu schließen, sondern daß da für den Autor ein Rücktrittsrecht bleibt. Die Frage der Photokopie hat für den Buchhandel, besonders für den wissenschaftlichen Verlag, eine enorme Bedeutung an genommen und ist in den letzten Monaten zum Gegenstand vielfältiger Rechtsgutachten gemacht worden. Das neue Gesetz sagt, daß nach wie vor die Einzelkopie zum persönlichen Gebrauch gestattet bleibt. Das Gesetz erkennt an, daß man sich dazu auch der Hilfe eines Dritten bedienen darf; aber es verbietet die ge werbsmäßige Photokopie ohne Einwilligung des Urhebers oder des Verlegers. (Bravo!) Die allerwichtigsten Veränderungen und die allerwichtigsten Früchte des neuen Gesetzes empfängt der Musikverlag. Zwar hat er es nicht erreicht, daß die Zwangslizenz für Schallvlatten beseitigt wird; aber er hat erreicht — worin wir vom Börsen- fterein speziell den Musikverlag immer unterstützt haben —, daß der K 22 a, nämlich der Freibrief für das Vorsühren von Musik mittels des Lautsprechers in öffentlichen Lokalen, nunmehr fallen gelassen wird. Es war eine Ungerechtigkeit sondergleichen, daß jedes Kaffeehaus, wenn es sich eine Kapelle hielt, die Ausübenden bezahlen und auch noch Tantieme entrichten mußte; aber wenn es statt dessen den Lautsprecher ausstellte, erwuchsen ihm selbstver ständlich keine Kosten für die Ausübenden, und es hatte auch keine Lizenz zu zahlen. Diese tatsächliche Ungerechtigkeit der Ge setzgebung wird beseitigt. Die Schutzdauer für Photographien wünschten die Photo graphen, die immer der Meinung sind, «ine Photographie sei ein vollwertiges Kunstwerk, was sie auch manchmal sein kann, aber doch nur in einem sehr geringen Prozentsätze ist, stark aus gedehnt und dem Kunstwerk möglichst gleichgestellt. (Andauernde Heiterkeit.) — Meine Herren, Sie lachen. Ich will Ihnen sagen, daß bei einer dieser Verhandlungen zwei Gegner aufsprangen wie die Berserker. Der eine war ein Photograph, der andere ein Maler. Der Maler sagte: Was will der Photograph in diesem Saale, ein Mann, der nichts tut, als auf einen Knopf zu drücken, und d^r dann weitergeht?» Darauf sprang der Photograph auf und sagte: »Und dieser Herr hier? Er taucht einen Pinsel ein und umcht einen Klex. Ich habe die physikalischen und chemi schen Gesetze studiert; was hat er wissenschaftlich studiert? Nichts!» (Heiterkeit.) Der Entwurf hat getrachtet, beiden Seiten ent gegenzukommen und will den Schutz der Photographie auf ztvanzig Jahre, statt bisher zehn Jahre, ausdchnen. Mir er scheint das zu lang und deshalb erörterungsbedürflig. Das heiße Eisen der Schutzfrist aber hat das Reichsjustiz ministerium in dem Entwurf zu berühren nicht gewagt. Wie an manchen Stellen auf der Landkarte von Afrika, so wird in dem Gesetzentwurf an dieser Stelle ein weißer Fleck sein. Das Reichs justizministerium sagt in der Begründung, einerseits wäre cs
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