Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19350110
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193501106
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19350110
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1935
- Monat1935-01
- Tag1935-01-10
- Monat1935-01
- Jahr1935
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
x° 8, 10. Januar 1935. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. sperre rückwirkend und zwar ab 4. Januar 1934 cingetreten ist. Durch besondere Anordnung der Reichsschrifttumskammer vom 15. Mai 1934 ist die Sperre fiir die Neugründung bzw. Wiedereröffnung von Leih büchereien bis 1. April 1935 verlängert worden. Hier scheint der Hinweis angebracht, dass im Gegensatz zu der rückwirkend ab 4. Januar 1934 eingetretenen Sperre für Neueröff nung von Leihbüchereien seinerzeit bei Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels vom 12. Mai 1933 der vom Einzelhandel dringend verlangten rückwirkenden Gültigkeit (etwa ab 1. April 1933) nicht stattgegebcn worden ist. So waren bekanntlich auf Grund von zahlreichen den Kabinettsbeschlüssen voranscilcnden Pressemeldun gen — ob absichtlich oder unbeabsichtigt sei dahingestellt — über das zu erwartende wichtige Einzelhandelsschutzgesetz im April und den ersten Maitagen 1933 allenthalben im Deutschen Reich Geschästs- erösfnungen von Einzelhandclsverkaufsstellen in auffallend gestei gertem Umfange bewirkt worden, die sämtlich der unmittelbar bevor stehenden Sperre noch zuvorkommen wollten und — leider vielfach — auch konnten. Durch das Grundgesetz zum Schutze des Einzelhandels vom 12. Mai 1933 war bisher lediglich die Sperre für die Errichtung, Er weiterung und Verlegung von Einheitspreisgeschäften unbefristet ver längert worden. Mithin bleibt das bereits durch Notverordnung vom 9. März 1932 (RGBl. I, S. 121) damals befristet bis 1. April 1934 ausgesprochene Verbot betr. Neugründung der unerwünschten Ein heitspreisläden uneingeschränkt weiter bestehen, d. h. Einheitspreis geschäfte aller Art dürfen nach wie vor nicht mehr errichtet werden. Wir möchten auf dieses wohl allseits bereits bekannte fortbe stehende Verbot nur deshalb wiederholt Hinweisen, weil die letzte sehr wichtige Durchführungsverordnung des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels vom 23. Juli 1934 (RGBl. I, S. 726), auf die wir im folgenden ihrer Bedeutung entsprechend einzugehen haben, eine Reihe von Auflockerungsmaßnahmen der Einzelhandelssperre mit sich bringt. Die in dieser Durchführungsverordnung enthaltenen Grundsätze zur Lockerung der Einzelhandelssperre können sich nunmehr durch das neue seit 1. Januar 1935 in Kraft befindliche Andernngsgesetz vom 13. Dezember 1934 bis zur endgültigen Neufassung des Gewerberechts auswirken. Durch Nunderlas; vom 24. Oktober 1934 hat der Herr Neichswirtschaftsminister und preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit Richtlinien zur Einzelhandelsschutz-Gesetzgebung sowie Erläu terungen insbesondere zur Rechtslage nach der Durchführungsverord nung vom 23. Juli 1934 gegeben. Der Deutlichkeit halber bemerken wir zunächst folgendes: Die neue Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels vom 23. Juli 1934 hat die vorausgegangene Durch führungsverordnung vom 28. November 1933 abgelöst, die ihrerseits bekanntlich bereits an die Stelle der ersten Fassung der Durchfüh rungsverordnung vom 12. Mai 1933 bei Inkrafttreten des Haupt gesetzes getreten war. Wir erinnern daran, daß bei der Erstfassung der Durchführungsverordnung vom 12. Mai 1933 die vorgesehene Genehmigung von Ausnahmen des Einzelhandelsschutzgesetzes ab hängig gemacht war vom Nachweis des objektiven Bedürf nisses. In der darauffolgenden Neufassung der Durchführungs verordnung vom 28. November 1933 ist zunächst versuchsweise neben der objektiven Bedürsnisprüfung auch der subjektive Befähi gungsnachweis der sich um die Genehmigung zur Neueröffnung von Einzelhandelsgeschästen bewerbenden Personen herangezogen worden. Dieser Gesichtspunkt des Nachweises subjektiver Voraus setzungen, der in der zweiten Formulierung gewissermaßen zur Probe nur nebenbei beachtet werden konnte^ ist nunmehr in der jetzt maß geblichen dritten Fassung, der Durchführungsverordnung vom 23. Juli 1934, vollkommen ausschlaggebend. Die Gründe dieser Ab kehr von der objektiven Bedürfnisfrage zum Nachnnns subjektiver Voraussetzungen liegen auf der Hand: Die weitere Auflockerung in der Durchführung der noch bestehenden Sperre der Errichtung von Einzclhandelsverkaufsstellen soll erfolgen einmal zu Gunsten des fachlich geeigneten kaufmännischen Nachwuchses und zweitens zur För derung des Hausbesitzes. Was versteht der Gesetzgeber unter subjektiven Voraussetzungen, die die erstrebte Ausnahmebemilligung zur Errichtung von Einzel- haudclsverkaussstcllen bewirken können? Ziffer I der Durchführungsverordnung vom 23. Juli 1934 verlangt: - 1. die erforderliche Sachkunde, 2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit. Eine Definition des Begriffes »Sachkunde« wird in der Durch führungsverordnung nicht gegeben. Es unterliegt aber keinem Zwei fel, daß hierunter außer selbstverständlichen allgemeinen kaufmänni schen Kenntnissen (vor allem in Buchführung, Rechnungswesen und Betriebswirtschaft) die speziellen technischen Kenntnisse (Warenkunde) des jeweiligen Warenhandelsbetriebes zusammengefaßt sind. Das Erfordernis der »Sachkunde« ist an die Stelle des in der zweiten Fassung der Durchführungsverordnung vom 28. November 1933 enthaltenen Begriffes »fachliche Eignung« getreten: »Der Unter schied zwischen den beiden Begriffen liegt darin, daß das Erfordernis der Sachkunde sich mit dem Vorhandensein von Kenntnissen begnügt, während das Erfordernis der Eignung darüber hinaus noch gewisse aus der Gesamtveranlagung eines Menschen sich ergebende Fähig keiten erfaßt.« (Vergleiche Michel in Pfundtner-Neubert, Das neue Neichsrecht.) Ta die Prüfung der »fachlichen Eignung« praktisch auf Schwierig keiten gestoßen ist, hat man folgerichtig für die Neufassung der Durch führungsverordnung vom 23. Juli 1934 auf diese Forderung ver zichtet. Ein Prüfungszeugnis oder ein genau vorgeschriebener Aus- bildungSgang wird auch in der neuen Durchführungsverordnung ebensowenig wie in den vorausgegangenen vom Gesetzgeber verlangt. Wir verweisen hierzu auf die Erläuterungen des Herrn Neichs- wirtschaftsministers in seinem oben zitierten Nunderlas; (vgl. Neichs- anzeiger Nr. 262 vom 8. November 1934), worin es heißt: »Der Minister empfiehlt, daß über die Sachkunde eines Antrag stellers zunächst eine gutachtliche Äußerung der zuständigen gesetz lichen Berufsvertretung eingeholt wird. Wenn der Antragsteller eine abgeschlossene kaufmännische Lehre und eine anschließende mehrjährige Gehilfenzeit oder ohne Lehrzeit eine wenigstens fünf jährige Gehilfenzeit nachweist, kann in der Regel von einer beson deren Prüfung abgesehen werden. In allen anderen Fällen soll jedoch die Ablegung einer Prüfung verlangt werden. In entspre chenden Sonderfällen kann auch eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn zu erwarten ist, daß der Antragsteller auf Grund seiner bisherigen Vorbildung und Tätigkeit die noch vorhandenen Lücken in der Sachkunde in Kürze ausfüllt.« Die neben der Sachkunde in der Durchführungsverordnung vom 23. Juli 1934 verlangte »erforderliche persönliche Zuverlässigkeit« stützt sich auf die bekannten Vorschriften der Gewerbeordnung, worauf wir hier nicht näher einzugehen brauchen. Bemerkenswert ist hierbei die Feststellung, daß die bislang auf die Ausübung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs beschränkte Forderung der Zu verlässigkeit jetzt durch die Durchführungsverordnung vom 23. Juli 1934 allgemein auf den gesamten Einzelhandel ausgedehnt ist. Gegenüber den früheren Fassungen ist auch die Regelung gemäß Ziffer VII der Durchführungsverordnung vom 23. Juli 1934 neu, wonach für die Zulassung einer Ausnahme zur Errichtung einer Einzelhandelsverkaufsstelle bereits zur Entscheidung in erster Instanz »die Stellungnahme der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung« vorher einzuholen ist. Die aus den früheren Fassungen zur Durchführungsverordnung bekannte Sollvorschrift der bisher maßgeblichen objektiven Bedürfnis prüfung ist gewandelt und erhalten geblieben als Kann-Vorschrift in Form der sogenannten Gefährdungsprüfung: d. h. die angestrebte Ausnahmebewilligung zur Neueröffnung einer Einzelhandels verkaufsstelle kann auch bei Vorliegen der beiden jetzt ausschlaggeben den subjektiven Voraussetzungen (erforderliche Sachkunde und per sönliche Zuverlässigkeit) verweigert werden, wenn die beabsichtigte Laden-Errichtung in der in Aussicht genommenen Gegend »zu einer außergewöhnlichen Übersetzung innerhalb des betreffenden gefährdeten Handelszweiges« führen würde. Hierzu ist wiederum auf die Richtlinien des Reichswirtschafts ministers zu verweisen, wonach »von der Versagung der Ausnahmebewilligung wegen außer gewöhnlicher Übersetzung innerhalb des gleichen Handelszweiges nur verhältnismäßig selten Gebrauch gemacht werden kann. Die außergewöhnliche Übersetzung setze voraus, daß für einen ganzen Handelszweig einer Gegend eine Notlage begründet werde«. Eine Selbstverständlichkeit vom Gesichtspunkt wirtschaftspoliti scher Zielsetzung ist es, daß die Durchführungsverordnung vom 23. Juli 1934 die objektive Bedürfnisprüfung bei de h ä l t für die sogenannten unerwünschten Betriebs formen, d. h. für die Errichtung von Warenhäusern, Kleinpreis-, Serienpreisgeschäften und anderer durch die besondere Art der Prcis- stcllung gekennzeichneten Geschäfte sowie der Filialunternehmungen. Die frühere objektive Bedürfnisprttfung war nach der Durchführungs verordnung vom 23. Juli 1934 erforderlich zur Ausnahmebewilligung für Verlegungen, bei denen die Verkaufsstelle in den bis herigen Räumen von dem Inhaber nicht mindestens ein Jahr be trieben worden ist oder die neuen Verkaufsräume mehr als ein Zehntel größer als die bisherigen sind. An die Stelle dieser Prozent zahl ist nunmehr eine absolute Grenze von 25 qm als zu lässige Erweiterung festgesetzt worden. Eine darüber hinausgehende 29
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder