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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1935-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1935
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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^ 81 10. Januar I93S, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. käme letzten Endes dem zugute, dem unsre eigentliche Aufgabe gilt — und dem auch die Verfechter kaufmännischeren Sinns dienen wollen — dem deutschen Buch. Nachwort des Bildungsausschusscs. Ich halte die Forderungen des Kollegen Max Groche für be rechtigt und weiß mich darin eins mit vielen tüchtigen Berufs- genossen. Beim Bildungsausschuß des Börsenvereins ist seit einigen Wochen ein »Fernunterricht in Buchhaltung« in Vorberatung und Entwurf begriffen. Ich hoffe, ihn erstmals im Februar oder März dieses Jahres zur Beteiligung ausschreiben zu können. Ich bin gerne bereit, auch die andere Forderung nach Beratung von Musterbuchhaltungen für Sortiment und Verlag vom Bildungs- ausschuß aus in die Hand zu nehmen. Ich bitte, daß sich einige Praktiker und Systematiker des Buch- haltungswcsens dazu bei der Geschäftsstelle des Börsenvereins (Bildungsausschuß) melden. Herbert Hofs mann. »Vom Anfug des Abdruckwesens« Der Verlass Breitkopf L Härtel stellt uns zwei Zuschriften zur Verfügung, die ihm auf seinen »Offenen Brief an eine ungenannte Firma«, abgedruckt im Börsenblatt Nr. 2SE1Ü34, S. 1N92, zugegangen sind. In beiden Schreiben — das eine stammt von dem Dichter Hans Grimm, das andere von dem Empfänger des »Offenen Briefes« selbst — kommt zum Ausdruck, welcher Mißbrauch mit den freien Abdrucken getrieben wird. Wohin das führt, ist in dem Brief von Breitkopf L Härtel deutlich ausgesprochen. Hierher gehört anch eine Glosse, die Will Vesper im Dezemberheft seiner »Neuen Literatur« vom Standpunkt des Autors brachte. Wir glauben, daß sie unsere Leser ebenfalls interessieren wird und drucken sie nachstehend ab, — nicht ohne aus die notwendige Einschränkung am Schluß besonders hinzu weisen. Die Schriftleitung. Sehr geehrter Verlag! Im Buchhändler-Börsenblatt lese ich heute Ihren offenen Brief an eine ungenannte Firma. Ich habe mich sehr darüber gefreut, daß dieses Wort vom Unfug des Abdruckwesens einmal öffentlich aus gesprochen wurde. Es vergeht fast keine Woche, wo mir nicht vorge schlagen wird, einen Abdruck meinem Verlage zuzumuten. Es ist ganz richtig, daß bei diesen Abdrucken »die Vorarbeit des Original verlegers«, wie Sie sagen, einfach übersprungen wird. Leider begreifen nicht alle Autoren und leider scheint es nicht die Öffentlichkeit zu be greifen, wie unsauber letztens diese Abdruckverlangen, die sich noch oft hinter schönen Worten von Volkstum und Gemeinschaft verber gen, sind. Mit freundlichen Grüßen vr. Hans Grimm. * Sehr geehrte Herren! Im Börsenblatt finde ich den Abdruck Ihres an mich gerichteten Brieses vom 29. November als offenen Brief an eine ungenannte Firma. Ich war noch nicht dazugekommen, Ihnen für diesen Brief zu danken, dem ich restlos zustimme, er hat mir auch im Verkehr mit meinen Autoren gute Dienste getan, die sich der zwingenden Logik Ihrer Ausführungen beugen. Es wird natürlich bei der allgemeinen Geldknappheit schwer sein, den mittleren, gerechten Weg zu finden. Vielleicht müssen der großen allgemeinen Verarmung entsprechend auch neue Wege gefunden werden. Jedenfalls war es aber bitter nötig, daß einmal auch der Standpunkt des die wirtschaftliche Last tragenden Verlegers nachdrücklich in den Vordergrund gerückt wurde. Mit deutschem Gruß N. N. Zu grobem Unfug, mit dem man Schluß machen muß, werden seit einiger Zeit die S a m m e l s u r i e n - B ä n d e, in die, wie in eine Art geistigen Schwartenmagen, Bruchstücke von Werken der ver schiedensten Dichter und Schriftsteller von irgendeinem, meist völlig unbekannten Herausgeber zusammengestopft werden. Solche Bücher erscheinen meistens in Verlagen, die sich bisher um die echte, deutsche Dichtung wenig oder gar nicht bekümmert haben und die nun in aller Eile die von anderen Verlagen in jahrzehntelanger Arbeit durchgesetz ten und mit viel Kosten durchgehaltenen Dichter konjunktur-mäßig aus zuschlachten und auszunutzen suchen. Die Dichter sollten sich gegen diese geistigen Wurstsabriken wehren und sich anch von den, meistens mit drohender Unverschämtheit vorgetragencn, Forderungen der soge nannten »Herausgeber -, daß es sich hier um einen »Dienst am Volke« handle usw., nicht bange machen lassen. Auch falle man nicht herein auf das beliebte Winken mit dem Paragraphen 19 Abs. 4 (Lit.Urh.-G.), der angeblich die unentgeltliche Ausschlachtung gestatte, und mit dem er preßt werden soll, daß der eigentliche Urheber keinen Groschen oder einen Bettel erhält, während Herausgeber und Verlag den Gewinn einstreichen. Jenem Paragraphen sind vom Reichsgericht durchaus cuge und strenge Grenzen gesetzt. Anch die Leser sollten solch geistiges Hackfleisch ablehnen und sich lieber an ein Originalwerk und an die Dichter selbst halten. — Selbstverständlich soll damit gegen wirklich mit Liebe und Sorgfalt und mit besonderem El-arakter zusammen« gestellte Sammelwerke nichts gesagt sein. W. V. Zur Einzelhandelsschutzgesetzgebung Mit Wirkung vom 1. Januar 1935 ist ein neues Anderungsgesetz zum Schutze des Einzelhandels in Kraft getreten, das uns veranlaßt, die wesentlichen wirtfchastspolitischen Ziele und die hauptsächlichen juristischen Kriterien der Einzelhandelsschuy-Gesetzgebung der letzten Monate kurz im Zusammenhang herauszustellen, Durch eine solche knappe Übersicht dürften gleichzeitig bestehende Unklarheiten, wie sie aus zahlreichen uns zugegangenen Ansragen hervorgehen, am ehesten beseitigt werden. Im Anschluß an das die Grundlage bildende Gesetz zum Schutze des Einzelhandels vom 12, Mai 1933 (RGBl, I, S, 202), worüber wir im Börsenblatt Nr, 118 vom 29, Mai 1933 ausführlich berichtet haben, sind in der Zwischenzeit nacheinander folgende Ergänzungs gesetze erschienen: 1, Verordnung über den Abbau der selbständigen Handwerks betriebe in Warenhäusern vom 11, Juli 1933 (RGBl, I, S, 498); 2, Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zum Schutze des Einzel handels vom 15, Juli 1933 <RGBl, I, S, 493); 3, Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutze des Einzel handels vom 25, Oktober 1933 (RGBl, I, S. 779); 4, Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schuhe des Einzel handels vom 27, Juni 1934 (RGBl, I, S. 523); 5, Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schuhe des Einzelhandels vom 23, Juli 1934 (RGBl, I, S, 728) anstelle Ler aulgehobenen Durchführungsverordnungen vom 12. Mai 1933 (RGBl, I. S, 297) und vom 28. November 1933 (RGBl, I, S, 1914); 8, Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutze des Einzel handels vom 13, Dezember 1934, in Krast seit 1. Januar 1935 (RGBl, I, S, 1241). Die wichtigste Maßnahme des Gesetzes zum Schutze des Einzel handels vom 12, Mai 1933, die knapp sechsmonatige, zunächst bis 1, November 1933 befristete Sperre sür die Errichtung von Einzel- handelsverkansssteilcn, war durch Gesetz vom 25, Oktober 1933 zu nächst bis 1, Juli 1934 und durch Gesetz vom 27, Mai 1934 abermals und zwar bis 1, Januar 1935 verlängert worden. Im Gegensatz zu den bisherige» Verlängerungsgesetzen ist nunmehr das Grundgesetz znm Schutze des Einzelhandels vom 12, Mai 1933 durch das neueste Ändern,igsgescv vom 13, Dezember 1934 — in Kraft seit 1. Januar 1935 — unbes-ristet verlängert worden. In diesem Zusammenhang sei hier aus den verwandten Vorgang der ebenfalls verlängerten Sperrzeit sür die Errichtung von Leih büchereien kurz verwiesen, die außerhalb der Eiuzelhanbclsschutz- Gesetzgebung durch Anordnung der Ncichsschrlsttumskammer aus Grund des 8 25 der ersten Verordnung zur Durchführung des Rcichs- kulturkammer-Gesetzes (NGBl. l. S. 797) bewirkt ist: Die unterm 5, Jcbruar 1934 erlassene Verfügung der Neichsschrifttumskammer befristete die Leihbüchereisperre zunächst bis 39. Juni 1934, wobei besonders beachtenswert ist, daß für Leihbüchereien die Errichtungs- 28
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