Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.02.1944
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- 1944-02-16
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- 16.02.1944
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Umschau in Wirtschaft und Kecht Von I)r. K. Ludwig Eintragungen in die Quittungs- und Versicherungskarten Für die spätere Feststellung der Rentenleistungen hat der Unter nehmer nach Beendigung des Beschäftigungsverhällnisses, spätestens aber nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in die Karten einzutragen: 1. die Zeit, in der er den Versicherten in diesem Kalenderjahr be schäftigt hat, « 2. das gesamte Entgelt, das der Versicherte in dieser Zeit von ihm erhalten hat. Für die Eintragungen auf das Jahr 1943 sind, soweit nicht bereits neue Karten gemäß der zweiten Lohnabzugsverordnung ausgestellt wurden, die Einlagezettel zu benutjen, die bei den Ausgabestellen (Krankenkassen, Polizei- und Gemeindebehörden) erhältlich sind. Die alten Karten dürfen vor Ablauf der gesetzlichen Umtauschfrist von drei Jahren erst umgetauscht werden, wenn auf dem Einlagczeltel für die erforderlichen Eintragungen kein Raum mehr ist. Die Beschäftigungszeiten müssen genau eingetragen werden. Unter brechungen sind nur dann einzutragen, wenn kein Entgelt weitcrgezahlt wurde und wenn die Unterbrechung mindestens eine Kalenderwoche bei Invalidenversicherungspflichtige.n, mindestens einen Kalendermonat bei Angestelltenversicherungspflichtigen betragen hatte. Zur Verein fachung und Vereinheitlichung in der Sozialversicherung beabsichtigt der Reichsarbeitsminister demnächst folgende Bestimmung zu treffen: „Wird die Bcschäftigungszeit um weniger als einen Kalendermonat ohne Gewährung von Entgelt unterbrochen, so ist diese Unterbrechung in die Quittungs- (Versicherungs-) Karte nicht einzutragen." Bei den Eintragungen, die je§t vorgenommen werden, 6ol! schon nach der beabsichtigten Bestimmung verfahren werden. Es sind also nur Bolche Arbeitsunterbrechungen einzutragen, die mindestens einen vollen ka- ienderinonat gedauert haben. (Reichsarbeitsblatt 1943 II, Seite 518, V, Seite 583.) Arbeitslosenversicherung bei Halbtagsbeschäftigung Geringfügige Beschäftigungen sind von der Arbeitslosenversiche rung befreit. Die Beschäftigung ist geringfügig, wenn sie in dir Kalenderwoche nicht mehr als dreißig Arbeitsstunden beträgt oder •wenn das Arbeitsentgelt in der Woche RM 10. -, im Monat RM 45.— nicht übersteigt. Bei wechselndem Arbeitsentgelt ist nach einer Ent scheidung des Reichsversicherungsamtes die voraussichtliche durch schnittliche Höhe des Entgelts maßgebend. Das gleiche gilt bei wech selnder Dauer der Arbeitszeit in den einzelnen Kalenderwochen. Hier nach liegt bei Frauen eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Gesekes dann vor. wenn die Beschäftigung von vornherein als Halb tagsbeschäftigung beabsichtigt ist. Daran ändert sich nichts, w:nn mit Rücksicht auf häusliche Pflichten die Frauen etwa je eine Woche voll arbeiten, die zweite Woche aber äusseren oder zwei Wochen voll arbeiten und sodann zwei Wochen ausseQen. Entsch-idend bleibt, daß die durchschnittliche Zahl der Arbeitsstunden in der Kalenderwoche dreißig nicht übersteigt. (Reichsarbeitsblatt V, Seite 28.) Übernahme der Kosten für Schulungskurse durch den Betriebsführer Die Teilnahme an überbetrieblichen Kursen ist in der Regel nicht gebührenfrei. Der Betriebsführer kann die entstehenden Auslagen, soweit sie das Gefolgschaftsmitglied nachweist, ersetzen. Die Kosten bestehen aus den Gebühren für die Lehrgemoinschaft und gegebenen falls aus den Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Leistungen des Betriebsführers in diesem Rahmen bedürfen nicht der besonderen Zu stimmung des Reichstreuhänders der Arbeit. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß die Lehrgangsteilnehmer unter Fortzahlung des Lohnes oder Gehalts für die Zeit des Kurses von der Arbeit ohne Anrechnung auf den Urlaub freigestellt werden. Zusätzliche An- und Rückreisekosten können ebenfalls ersetzt werden. Audi ein zusätzliches Taschengeld ist zulässig, wenn es nadi Auffassung des Generalbevoll mächtigten für den Arbeitseinsa$ nicht über RM 2. bis 3.— täglich hinausgeht und für die gesamte Kur6U6clauer nicht den Betrag von RM 10.— übersteigt. Will der Betriebsführer den genannten Rahmen überschreiten, so muß er vorher die Zustimmung des Reidistreuhänders oder Sonder- treuhänders der Arbeit herbeiführen, z. B. dann, wenn er dein Gefolg- -chaftsmttglied die Auslösungssä$e zahlen will, die bei auswärtiger Besdiäftigung entstehen würden. Zuwendungen zum Nationalen Feiertag In einem Rundsdireiben des Reichsversicherungsamtes an die Rentenversicherungsträger vom 31. Dezember 1943 wird festgestellt: Die Zuwendungen in Form von Sachleistungen, die Betriebsführer ihren Gefolgschaftsmitgliedern zum Nationalen Feiertag des Deutschen Volkes machen, sind kein Entgelt. Das gleiche gilt für Zuwendungen aus demselben Anlaß in Form von Geldbeträgen bis zu RM 3. . über steigen sie diesen Betrag, sind sie in voller Höhe für die Sozialver sicherung als Entgelt anzusehen. Es ist dabei gleichgültig, ob die Zu wendungen auf Grund einer Tarif- oder Betriebsordnung gezahlt wer den. (Reichsarbeitsblatt II, Seite 9.) Vorläufige Urlaubsreyelung 1944. Zu der Notiz im Börsenblatt Nr. 4 vom 15. Januar 1944 ist noch nachzutragen: Kann der Resturlaub von 1943 infolge der Kriegsver hältnisse im ersten Vierteljahr 1944 nicht in Natur gegeben werden, 6o ist eine Abgeltung bis zur zulässigen Höchstgrenze möglich, ohne daß es hierzu einer besonderen Zustimmung des zuständigen Reichs treuhänders der Arbeit bedarf. Meldepflicht bei Aufgabe der Tätigkeit aus Anlaß des Luftkrieges Wie der Soldat an der Front an dem Platze, auf den er gestellt ist, seine Pflicht bis zum Äußersten erfüllt, so inüssen auch die Arbeits kräfte in der Heimat trotz Luftgefährdung oder nach Luftangriffen grundsätzlich an ihrem Platze verbleiben. Wer aber aus triftigen Grün den seine Tätigkeit auf gegeben oder gewechselt hat, muß sich unver züglich bei dem für den jeweiligen Aufenthaltsort zuständigen Arbeits amt melden. Das gilt für alle Personen, die seit dem 1. April 1943 eine selbständige Berufstätigkeit in ihrem bisherigen Unternehmen oder eine unselbständige Berufstätigkeit in ihrem bisherigen Betriebe wegen Luftgefährdung oder nach Fliegerangriffen aufgegeben haben oder künftig aufgeben. Die Meldung hat mündlich oder schriftlich zu er folgen. Das Arbeitsamt kann auch das persönliche Erseneinen anordnen. Die Meldung bzw. das Erscheinen kann durch Zwangsgeld bis zu RM 10 00ü. erzwungen werden. Wer gegen die Vorschriften verstößt, kann auf Antrag des Leiters des Arbeitsamts mit Gefängnis und Geld strafe oder mit einer dieser Strafen belegt werden. Die Verordnung ist seit 25. Januar 1944 in Kraft. Sie gilt auch in den eingcgliederten Ost gebieten. (RGBl. I. S. 24.) Arbeitsbedingungen bei anderweitigem Einsatz Die Arbeitsbedingungen bei anderweitigem Einsatz bat der General bevollmächtigte für den Arbeitseinsatz durch Anordnung vom 1. No vember 1943 geregelt. Die Verse^ung oder Abordnung von Gefolg schaftsmilgliedern ap eine andere Arbeitsstätte i.-t nur möglich zur Erfüllung unaufschiebbarer Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung. Bei der Verlagerung von ganzen Betrieben oder Betriebs abteilungen ist die dauernde Überführung an eine andere Arbeitsstätte nur zulässig, wenn die Verlagerung auf behördliche Anordnung oder unter behördlicher Billigung erfolgt. Bei Versetzung muß der Betriebsführer vorher Anzeige an das bisher zuständige Arbeitsamt erstatten. Wenn dieses, Einspruch erhebt, hat die Versetzung zu unterbleiben. Das Arbeitsamt entscheidet auch, wenn zwischen Betriebsführer und Gefolgschaftsmitglied Zweifel be stehen, ob die Abordnung oder Versetzung zur Erfüllung unaufschieb barer Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung not wendig ist. Bei Versetzung gelten die Lohn- und Arbeitsbedingungen, die an der neuen Arbeitsstätte für die dort auszuübende Tätigkeit maßgebend sind. Verheiratete Gefolgschaftsmitglieder können ein Versetzungsgeld bzw. eine I nterhaltsbeihilfe bekommen. Möglich ist auch eine Über siedlungsbeihilfe. Wird das Gefolgschaftsmitglied für die Erledigung ganz bestimmter fest umrissener Aufträge- an eine andere Arbeitsstelle abgeordnet (Ab ordnung), so behält ?s die bisherigen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Kann das Gefolgschaftsmitglied nicht mehr täglich nach Hause zuriiek- kehren, steht ihm ein Abordnungsgeld. eine Auslösung, zu. Die Anordnung gilt nur für den Bereich der privaten Wirtschaft, aber nicht für die Fälle, in denen die neue Arbeitsstätte im Protek torat Böhmen und Mähren liegt. (Deutscher Reichsanzeiger vom 6. No vember 1943.) Kriegsschäden an Wertpapieren Für die Verluste von Wertpapieren infolge Kriegsschadens gelten die Vorschriften einer besonderen Verordnung des Reidisministers des iirnern vom 6. November 1943 (abgedruckt im Reichssteuerblatt 1944. Seite 7). Erachtet der Aussteller eines Werlpapieres es als nach gewiesen, daß das Wertpapier vernichtet worden ist, so hat er dem bisherigen Inhaber eine neue Urkunde (Ersatzurkunde) zu erteilen. Die Kosten der Erteilung hat der bisherige Inhaber zu tragen. Er kann nach den Vorschriften des Kriegssachschädenrechts vom Reich Erstat tung der Kosten verlangen. Sieht der Aussteller Mie Vernichtung nicht als nachgewiesen an und lehnt er deshalb die Erteilung einer Ersatzurkunde ab, so kann der Geschädigte beantragen, daß das Wertpapier aufgerufen wird, über den Antrag entscheidet die Feststeljungsbehördc. Der Aufruf erfolgt durch Aufnahme in die „Sammelliste aufgerufener Wertpapiere”, herausgegeben von der Deutschen Reichsbank. W'ird das aufgerufene Wertpapier nicht binnen drei Monaten nach dem Ausgabetag der Sammelliste dem Aussteller vorgelegt, hat dieser dem Geschädigten eine Ersa^urkunde zu erteilen. Mit der Ausstellung der Ersatzurkunde wird das aufgerufene Wertpapier kraftlos. Ergibt sich nachträglich, daß die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ersatzurkunde nicht Vorgelegen haben, so kann jeder, der durch die Ausstellung der Ersatj- urkunde einen Schaden erlitten hat, nach den Vorschriften des Kriegs sachschädenrechts vom Reich Entschädigung verlangen. Börsenbl. f. d. Dt. Buchh. Nr. 13, Mittwoch, den 16. Februar 1944 25
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